Haftungsausschluss bei Hauskauf

10. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
Roadrunner1975
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Haftungsausschluss bei Hauskauf

Hallo,

wir haben gestern beim Notar den Kaufvertrag für ein Haus unterschrieben, wo die Zahlung des Kaufpreises zum 01.06. fällig wird. Der Verkäufer würde uns schon vorher den Schlüssel zum Ausräumen des Hauses und dem Zugang für Handwerker zum erstellen von Kostenvoranschlägen geben. Hierzu sollten wir einen Haftungsausschluss für diese Zeit erstellen und beiderseitig unterschreiben (Empfehlung Makler). Wie sollen wir hier am Besten vorgehen? Gibt es hierzu Vorlagen etc.? Wir wollen auch nur die alten Möbel entfernen und Handwerker zum Bewerten der Arbeiten in das Haus lassen. Alle anderen Arbeiten finden nach der offiziellen Übergabe statt.

Danke für kurze Hinweise.

Lars Marin

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119481 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von Roadrunner1975):
Hierzu sollten wir einen Haftungsausschluss für diese Zeit erstellen

Und was für eine Haftung soll da ausgeschlossen werden?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Roadrunner1975
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Verkäufer ist ja noch bis zum 01.06. (Zahltag) der rechtmäßige Besitzer, würde uns jetzt aber schon die Schlüssel zur Verfügung stellen, dass wir das Haus räumen können, sprich noch stehendes Mobiliar etc. entfernen. Für Schäden, welche hierbei am Haus entstehen (wovon ich natürlich nicht ausgehe), haftet dann nicht der Verkäufer, sondern wir.

Dies soll im Haftungsausschluss niedergeschrieben werden.

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31949 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von Roadrunner1975):
Für Schäden, welche hierbei am Haus entstehen (wovon ich natürlich nicht ausgehe), haftet dann nicht der Verkäufer, sondern wir.
Wenn ihr vor dem 1.6. das gekaufte Haus schon entrümpelt und Handwerker zum Messen und Anbieten reinschickt, haftet ihr doch eh.

Was wäre, wenn euer Handwerker X beim ersten Termin am 5.5. im Haus feststellt, die Heizungsanlage ist defekt.?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
Roadrunner1975
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hierzu gibt es im Notarvertrag die Klausel der arglistigen Täuschung. Dies wäre ein Mangel, welcher durch den Verkäufer verschwiegen wurde.

In unserem Fall geht es nur darum, dass für Schäden, welche durch uns oder durch uns beauftragte Handwerker entstehen, nicht zu Lasten des Verkäufers gehen. Alles andere ist über den Notarvertrag bereits geregelt.

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31949 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von Roadrunner1975):
In unserem Fall geht es nur darum, dass für Schäden, welche durch uns oder durch uns beauftragte Handwerker entstehen,
Ja, dafür kann man doch den Haftungsausschluss unterschreiben.
Für die von euch verursachten Schäden oder durch die von euch Beauftragte haftet ihr.

Was macht ihr im Falle der *arglistigen Täuschung*?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
Roadrunner1975
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Arglistige Täuschung ist schon im Notarvertrag (Kaufvertrag) hinterlegt. Daher da alles safe.

Mich interessiert nur, was wir als Zusatzdokument aufsetzen können, um die Haftung wie oben beschrieben auszuschließen.

-- Editiert von Roadrunner1975 am 11.04.2019 17:04

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31949 Beiträge, 5626x hilfreich)

Ja, das steht doch oben.
Willst du das vom Forum wörtlich formuliert haben?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
Roadrunner1975
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich wollte einfach nur hilfreiche Tipps haben. Allerdings konnte ich mit den oben aufgeführten Kommentaren noch nicht so viel anfangen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119481 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von Roadrunner1975):
Dies wäre ein Mangel, welcher durch den Verkäufer verschwiegen wurde.

Nö, das wäre erst mal nur ein Mangel.
Das er durch den Verkäufer vorsätzlich verschwiegen wurde, würde man erst mal beweisen müssen.



Zitat (von Roadrunner1975):
Mich interessiert nur, was wir als Zusatzdokument aufsetzen können, um die Haftung wie oben beschrieben auszuschließen.

Da wird ein Haftungsausschluss nicht reichen. Da müsste man erst mal das ganze Haus begutachten und entsprechend dokumentieren - sonst geht hinterher eine nette Streiterei los, ob der Mangel schon da war oder nicht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Was wäre, wenn euer Handwerker X beim ersten Termin am 5.5. im Haus feststellt, die Heizungsanlage ist defekt.?

Zitat (von Roadrunner1975):
Hierzu gibt es im Notarvertrag die Klausel der arglistigen Täuschung. Dies wäre ein Mangel, welcher durch den Verkäufer verschwiegen wurde.

Falsch, eine defekte Heizung muss keine arglistige Täuschung sein! Eine defekte Heizung kann auch ganz normaler Verschleiß sein und das wäre dann natürlich euer Problem.

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