Handy-Ankaufsportal gibt falschen Grund an, um Gerät nicht abnehmen zu müssen

24. November 2022 Thema abonnieren
 Von 
Steve34
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 29x hilfreich)
Handy-Ankaufsportal gibt falschen Grund an, um Gerät nicht abnehmen zu müssen

Hallo zusammen,

nehmen wir einmal an, ich hätte im Vorfeld des Black Friday ein Kombiangebot aus einem Handy und einem Staubsauger-Roboter erworben. Das Handy benötige ich nicht und möchte es daher einem Ankaufsportal anbieten, welches mir für das Gerät einen attraktiven Preis in Aussicht stellt.

Zu diesem Preis biete ich dem Ankaufsportal mein Handy an und versende es neu und versiegelt an den Anbieter des Ankaufsportals.

In den AGB des Anbieters stehen sinngemäß die folgenden Dinge:
- Der Verkäufer des Geräts (ich) muss wahre Angaben zum Zustand des Geräts machen, welche Vertragsbestandteil werden,
- das Angebot des Verkäufers ist verbindlich,
- der Käufer (das Ankaufsportal) fühlt sich 7 Tage an den Preis gebunden, das Gerät muss bis dahin bei dem Käufer eingegangen sein,
- ein Vertrag kommt erst zustande, nachdem der Käufer eine Vertragsbestätigungsmail gesendet hat,
- für den Fall, dass die Beschreibung des Geräts vom tatsächlichen Zustand abweicht oder das Gerät erst nach den 7 Tagen eingeht, wird der Käufer das Angebot ablehnen und dem Verkäufer ein Gegenangebot unterbreiten.

Mein Gerät hat innerhalb der 7-tägigen Preisbindung den Käufer erreicht. Auch ist es - da neu und versiegelt - eindeutig in dem beschriebenen Zustand. Die Bedingungen aus den AGB scheinen somit erst einmal erfüllt zu sein.

Nun sind wohl relativ viele Menschen auf die gleiche Idee gekommen, was im Internet innerhalb weniger Tage zu einem rapiden Preisverfall des Geräts geführt hat.

Nach "Prüfung" eines Technikers erhalte ich die folgende Rückmeldung: Das Gerät lasse sich nicht einwandfrei benutzen. Zudem werde das Modell nicht angekauft, es gehe daher in den Rückversand. Ein Gegenangebot wurde mir nicht unterbreitet.

Die gemachten Angaben sind nachweislich falsch. Es handelt sich um ein versiegeltes Neugerät, was (ohne das Siegel zu zerstören) gar nicht auf "einwandfreie Benutzung" geprüft werden kann. Zudem hat mir der Anbieter ja selbst einen guten Preis für das Modell in Aussicht gestellt und kauft das Modell aktuell weiterhin an, nur zu einem deutlich geringeren Preis.

Hierzu habe ich mich in einer Einkaufs-Community ausgetauscht: Offenbar wurde zahlreichen Einsendern von versiegelten Neugeräten die Info gesendet, dass sich ihr Gerät nicht benutzen lässt und daher (ohne Gegenangebot) zurückgesendet wird.

Unserer Ansicht nach ist dies lediglich eine Ausrede, um nicht den mittlerweile wohl unrentablen Preis für das Gerät zahlen zu müssen.

Kann man den Anbieter in irgendeiner Form auf die Abnahme des Geräts verhaften? Oder wird er im Zweifel behaupten, wir alle hätten falsche Geräte eingesendet?

Was auffällig ist: Es ist immer die Rede davon, dass ich dem Anbieter ein Angebot unterbreite. Ist das womöglich das Hintertürchen, um die Preisbindung nicht einhalten zu müssen?

Der Rücktritt von dem Ankauf des Gerätes ist für mich - aufgrund des Preisverfalls - natürlich nachvollziehbar. Dennoch ist es ärgerlich, weil das Versprechen des Anbieters einer 7-tägigen Preisbindung offenbar nichts wert ist.

Schon einmal vielen Dank!

Viele Grüße
Steve

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Zitat (von Steve34):
In den AGB des Anbieters stehen sinngemäß die folgenden Dinge:
Sinngemäß hilft nicht ... was steht konkret in den AGB?

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#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von Steve34):
Das Gerät lasse sich nicht einwandfrei benutzen. Zudem werde das Modell nicht angekauft

Der Satz besteht aus 2 Teilen! Der wichtige Teil ist der 2. Teil. Man kauft dieses Gerät einfach nicht an. Fertig.
Wenn der Käufer dir das Gerät abkaufen würde, dann würde er dir diesen Preis bezahlen. Um seine eigenen Bedingungen nicht zu brechen und abgemahnt werden zu können muss er das Gerät also zurückschicken ohne dir ein Gegenangebot zu machen.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#3
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7124 Beiträge, 1491x hilfreich)

Nicht einwandfrei benutzen kann heissen, dass man nicht das Siegel der Neuware brechen möchte. Es wird daher nicht angekauft.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Steve34):
Auch ist es - da neu und versiegelt - eindeutig in dem beschriebenen Zustand.

Und der Wortlaut der Beschreibung war welcher?



Zitat (von Steve34):
Das Gerät lasse sich nicht einwandfrei benutzen.

Vollkommen korrekt.



Zitat (von Steve34):
Es handelt sich um ein versiegeltes Neugerät, was (ohne das Siegel zu zerstören) gar nicht auf "einwandfreie Benutzung" geprüft werden kann.

Ein Gerät das unerreichbar in einer versiegelten Box befindet, lässt sich denknotwendigerweise nicht einwandfrei benutzen da es nicht erreichbar ist. Von einer Prüfung ganz zu schweigen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Steve34
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 29x hilfreich)

Hallo zusammen,

danke für das Feedback!

Zitat (von bostonxl):
Sinngemäß hilft nicht ... was steht konkret in den AGB?


Darf ich die AGB (bzw. die relevanten Passagen) hierhin kopieren bzw. verlinken, auch, wenn dann offensichtlich würde, um welchen Anbieter es sich handelt? Wenn ja, dann liefere ich gern den genauen Wortlaut.

Zitat (von -Laie-):
Der Satz besteht aus 2 Teilen! Der wichtige Teil ist der 2. Teil. Man kauft dieses Gerät einfach nicht an. Fertig.
Wenn der Käufer dir das Gerät abkaufen würde, dann würde er dir diesen Preis bezahlen. Um seine eigenen Bedingungen nicht zu brechen und abgemahnt werden zu können muss er das Gerät also zurückschicken ohne dir ein Gegenangebot zu machen.


Dass man das Gerät nicht ankaufen möchte, ist offensichtlich. Dass man zusätzlich vorgibt, das Gerät lasse sich nicht nutzen, nährt in mir den Verdacht, dass sie das Gerät ankaufen müssten, sofern es im vereinbarten Zustand ist. Ansonsten könnte man ja einfach "nein" sagen.
Inwiefern könnte der Käufer abgemahnt werden, wenn er seine eigenen Bedingungen bricht?

Zitat (von Harry van Sell):
Und der Wortlaut der Beschreibung war welcher?


Der genaue Wortlaut lautet wie folgt:

Zitat:
Als "einwandfrei benutzbar" werden nur solche Geräte bezeichnet, die keinerlei technische Mängel aufweisen. Dazu gehört[sic] ein vollständig intaktes Gehäuse, ein Display(glas) ohne Risse und die einwandfreie Benutzbarkeit aller verfügbaren Funktionen des Gerätes.


Zudem wird als Kriterium für den Zustand "Neuware" noch "Originalverpackt und eingeschweißt" genannt.

Zitat (von Harry van Sell):
Ein Gerät das unerreichbar in einer versiegelten Box befindet, lässt sich denknotwendigerweise nicht einwandfrei benutzen da es nicht erreichbar ist. Von einer Prüfung ganz zu schweigen ...


Beim Ankauf von Neuware dürfte der Anbieter ja nie in der Lage sein, die "einwandfreie Benutzbarkeit" des Gerätes zu prüfen und dürfte Neugeräte grundsätzlich nicht annehmen. Der Anbieter kauft aber ausdrücklich auch Neugeräte an (hatte ich in meinem ersten Beitrag nicht explizit erwähnt, sorry) und bietet dafür sogar höhere Ankaufspreise an.

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#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von Steve34):
Inwiefern könnte der Käufer abgemahnt werden, wenn er seine eigenen Bedingungen bricht?
Ernsthaft? Das wäre ein gefundenes Fressen für jeden Mitbewerber. Nennt sich unlauterer Wettbewerb. Eine Firma muss sich an deren Werbeversprechen halten, ansonsten kann sie (erfolgreich und teuer) abgemahnt werden.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Das wäre ein gefundenes Fressen für jeden Mitbewerber.

Eigentlich ja, aber da ist es eher wie bei den Tankstellen ... jeder hat so viel Dreck am Stecken, das keiner abmahnen will ...



Zitat (von Steve34):
Beim Ankauf von Neuware dürfte der Anbieter ja nie in der Lage sein, die "einwandfreie Benutzbarkeit" des Gerätes zu prüfen und dürfte Neugeräte grundsätzlich nicht annehmen.

Wieso, Neuware ist es ja auch noch wenn es nicht mehr in der versigelten OVP findet



Zitat (von Steve34):
Der genaue Wortlaut lautet wie folgt:

Ich meinte den Wortlaut Deiner Ankaufbeschreibung.

Wurde irgendwo die Erlaubnis erteilt, die OVP zu entsiegeln?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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