Handy Kauf Wandlung

4. Mai 2007 Thema abonnieren
 Von 
klaus43
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)
Handy Kauf Wandlung

Hallo,

habe vor einem halben Jahr ein Sony Handy von einem Händler über ebay gekauft.
Nach ca. zwei Monaten sind Probleme mit dem Lautsprecher aufgetreten. Ich habe mich direkt mit dem Sony Kundensupport in Verbindung gesetzt, die mir darauf eine Adresse für eine Servicewerkstatt mitgeteilt hatten. Als das Gerät aus der Reperatur wiederkam trat nach kurzer Zeit wieder der gleiche Fehler auf. Die Selbe Prozedur wie o.g. noch einmal.

Nun ist das gleiche Problem vor vier Wochen wieder aufgetreten. Wieder Sony angerufen und man sagte mir ich solle das Gerät inkl. Reperaturberichte an meinen ebay Händler zurück schicken und er soll das Gerät austauschen.

Dem Händler habe ich das Gerät inkl. Anschreiben u. Reperaturberichten kurz darauf zugesandt. Er rief mich nach Erhalt der Ware zurück und schilderte mir, das er leider kein Gerät mehr auf Lager hat und er bereit wäre mir den Kaufpreis zurück zu überweisen.

Nachdem ich nun drei Wochen auf das Geld gewartet habe, habe ich heute angerufen und der Verkäufer sagte mir, dass er das Geld nicht überweisen kann. Das Gerät hätte ich beim ihm zur Reperatur abgeben müssen und die Berichte der Vertragswerkstatt von Sony erkennt er nicht an.

Nun habe ich mir nicht sicher was ich annehmen muss. Telefonisch bin ich von der Zusage des Händlers ausgegangen, das das Geld auf dem Weg zu mir ist. Kann ich darauf bestehen. Oder muss ich ihm, nach mittlerweile 4 Wochen die er das Gerät inne hat das Gerät zu reparieren, weil er die Fehlerprotokolle der anderen Werkstatt nicht akzeptiert?

Gruß
Klaus

Probleme nach Kauf?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
justus123
Status:
Schüler
(263 Beiträge, 73x hilfreich)

meines erachtens muss der VK die fehlerprotokolle der reperaturwerkstatt nicht anerkennen, da sie bei einem gewährleistungsfall mit ihrem vertragspartner, eben dem verkäufer, und nicht dem hersteller in kontakt treten müssen.

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#2
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Es ist korrekt, dass dem Verkäufer das Recht auf Nachbesserung eingeräumt werden muss. Eine Fristsetzung ist diesbezüglich möglich (zB 2 Wochen - je nach Art des Mangels).

Beachten Sie bitte, dass es den Rechtsbegriff der Wandlung im jetzigen Recht nicht mehr gibt.

Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

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