Handy Kauf mit Vertrag

24. Februar 2009 Thema abonnieren
 Von 
optimus
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 4x hilfreich)
Handy Kauf mit Vertrag

a kauft beim Media -Markt Handy.Vertrag läuft 2 Jahre mit 15.- monatlich Gebühr.
Nach 1 Woche möchte A das Handy zurückgeben, aber Media Markt weigert sich.
Wie sieht das rechtlich aus?

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8 Antworten
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#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4219 Beiträge, 1425x hilfreich)

Es kommt darauf an, was der Grund für dieses Ansinnen ist.

"Pacta sunt servanda" (Verträge sind einzuhalten) heißt es. Wenn du es dir also anders überlegt hast, weil dir das Handy nicht gefällt, weil du der Ansicht bist, der Vertrag sei zu teuer ist, weil du beschlossen hast, diesem Terror, dass man jederzeit angerufen werden kann und so um seine kostbare Zeit gebracht wird, weil 99 % der Gespräche nutz- und sinnlos sind, eine sofortiges und endgültiges Ende zu bereiten, so wird ein Rücktritt vom Vertrag dennoch nicht möglich sein, es sei denn, der Media-Markt hätte dir freiwillig ein solches Recht eingeräumt, was er nicht tut.

Ein generelles Rücktritts- oder Widerrrufsrecht gibt es nicht. Wenn Geschäfte so etwas machen, ist es entweder freiwillig eingeräumt (Vertragsbestandteil) oder Kulanz. Anders wäre das, wenn du einen Fernabsatz-Vertrag geschlossen hättest, da gibt es das Widerrufsrecht sehr wohl.
********
Wenn aber das Handy defekt wäre, Du nicht telefonieren könntest, weil du keine Verbindung bekommst oder weil du nicht freigeschaltet worden bist etc., dann kannst du selbstverständlich reklamieren, es würde aber auch nicht zum Rücktritt berechtigen, sondern erst einmal nur dazu, dass diese Fehler abgestellt würden.

-- Editiert von bogus1 am 25.02.2009 09:12

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#2
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3450x hilfreich)

Bogus hat Recht.
Springender Punkt ist hierbei NICHT das Handy, sondern der Vertrag mit einem Mobilfunkanbieter. Dabei gilt die Faustregel - SIM-Karte in Betrieb genommen und dann kommt man nicht mehr raus aus dem Vertrag.

Hättest du ein Handy ohne Vertrag erworben, wäre es nach den üblichen Regeln zurückgenommen worden!

-----------------
"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

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#3
 Von 
optimus
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 4x hilfreich)

Es ist eine Karte von debtel dabei,die ist aber noch unbenutzt,da A nur seine Karte verwenden möchte.
Wie sieht die Sache diesmal aus und muß A dies begründen wenn der Kauf vor einer Woche abgeschlossen wurde?

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#4
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4219 Beiträge, 1425x hilfreich)

Es ändert sich nichts, das mit der Sim-Karte könnte nur eine Rolle spielen, wenn es ein Widerrufsrecht gäbe, z. B. wenn der Vertrag über einen Online-Shop abgewickelt worden wäre.

Hier wurde der Vertrag beim Händler vor Ort abgeschlossen - kein Widerrufsrecht, kein Rücktrittsrecht.

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#5
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4219 Beiträge, 1425x hilfreich)

von Mr.Cool am 25.02.2009 12:45

> Bogus hat Recht.
Springender Punkt ist hierbei NICHT das Handy, sondern der Vertrag mit einem Mobilfunkanbieter. Dabei gilt die Faustregel - SIM-Karte in Betrieb genommen und dann kommt man nicht mehr raus aus dem Vertrag.
*****
Das gilt nur beim Onlinekauf, nicht beim Kauf beim stationären Händler.

Es gibt zwar beim Onlinekauf ein Widerrufsrecht, dass aber nach § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB erloschen wäre, wenn man die Sim-Karte benutzt hätte...
****

§ 312d
Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:
1. bei einer Finanzdienstleistung, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat,
2. bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.

(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen,
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden oder
6. die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten.

(5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 499 bis 507 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach den §§ 355 oder 356 zusteht. Bei solchen Verträgen gilt Absatz 2 entsprechend.

(6) Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Abs. 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.





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#6
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3450x hilfreich)

Auch in diesem Punkt muß ich Bogus Recht geben!
Sorry, wenn ich mit der Faustregel Verwirrung ausgelöst habe. Meist hat die Faustregel nur Bedeutung im Fernabsatz.
Sollte die SIM-Karte tatsächlich noch vollständig versiegelt sein, könntest du allenfalls bei Kauf+Vertrag im Geschäft auf Kulanz hoffen.

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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

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#7
 Von 
optimus
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 4x hilfreich)

Jetzt kommt der Höhepunkt:
A ruft Media-Markt an und gibt als Grund für die Rückgabe finanzielle Probleme.
Media Markt macht A einen Vorschlag.
Kaufvertrag wird rückgängig gemacht unter der Bedingung,daß A in Schufa
für 2-3 Jahre eingetragen wird und Belege über Einkommen aller Familien-Mitglieder
,d.h. von A und Ehepartner.
Wie sieht das rechtlich aus?

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#8
 Von 
Wellkamp
Status:
Praktikant
(960 Beiträge, 464x hilfreich)

Da muß der K dann selber wissen, ob er sich darauf einläßt.

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