Handy bezahlt, Lieferung nicht erfolgt, kein Geld zurück !

4. Juni 2002 Thema abonnieren
 Von 
Th. Frost
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Handy bezahlt, Lieferung nicht erfolgt, kein Geld zurück !

Hallo,

habe über www.gebrauchthandy.de ein Handy von einer Privatperson gekauft. Das Gerät wurde nie geliefert. Vom Geld ebenso keine Spur.

Der Verkäufer erhielt von mir bereits mehrere Mahnungen.

Was bringt es den Verkäufer bei der Polizei anzuzeigen? Betrug?

Muß man auf das gerichtliche Mahnverfahren zurückgreifen?
Welche Kosten können bei einem Widerspruch des Verkäufers entstehen?

Danke für Tipps und Antworten.

Gruß Th. Frost

Probleme nach Kauf?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Frost,

zunächsteinmal verschafft Ihnen eine Strafanzeige vielleicht Genugtuung, jedoch kein Geld. In jedem Fall ist ein Strafverfahren jedoch ein zusätzliches Druckmittel.
Um hier die Verfahrenskosten abschätzen zu können müßte man den Wert des Handys kennen. Meines Erachtens nach gibt es bei 123recht einen Prozeßkostenrechner.
Trotzdem bei Wert bis 300,-€:
- Gerichtskosten MB 12,50
- RA Kosten MB 33,35
- RA Kosten Vollstreckungsbescheid 16,68

- GK volles Verfahren max. 75,-
- 1 RA volles Verfahren max. 100,05

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Th. Frost
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Scharnhorst,

vielen Dank zunächst für Ihre Antwort. Eine Frage hätte ich noch:

Müssen sämtliche Kosten von mir getragen werden oder trägt einen Teil der Kosten der "Verkäufer", der so wie es aussieht das Verfahren verlieren würde.

Vielen Dank

Mit freundlichen Grüßen

Th. Frost

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Frost,

im Mahnverfahren werden die Kosten aufgesattelt auf Ihre Forderung, bei einem Rechtsstreit hat die unterlegene Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Auslegen muß die Kosten jedoch zunächst der Antragssteller/Kläger.
Ob sich die Kosten später im Wege der Zwangsvollstreckung auch beitreiben lassen, läßt sich vorher nicht abschätzen.

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

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