Handy defekt -> Nachlieferung -> falschen Artikel erhalten

7. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
Rolf1988
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Handy defekt -> Nachlieferung -> falschen Artikel erhalten

Hallo zusammen,

im Juni diesen Jahres habe ich ein Handy bei eBay erworben. Der Käufer gab an, der Artikel sei wie neu und dass es sich um eine Shopretoure handeln würde. Nach Erhalt des Gerätes (Kaufpreis 449,00€, PayPal) funktionierte es auch zunächst einwandfrei, bis Mitte August (Widerrufsrecht 1 Monat - erloschen) das Backcover sich vom Rahmen löste. Außerdem roch es stark nach Chemie, was nur auf einen defekten Akku zurückzuführen war. Da ich ein Ersatzhandy bestellen musste, habe ich am 03.09. eine Reklamation bei eBay eingeleitet und das Gerät eingeschickt (Hinweis: durchschntl. Bearbeitungszeit von Retouren: 10 Tage).

Bis zum 04.10. konnte ich niemanden dort erreichen (Mail am 02.10. mit Fristsetzung verschickt), bis auf einmal jemand tatsächlich den Hörer abgenommen hat (und parallel die Mail beantwortet hat). Die Person am anderen Ende der Leitung klärte mich nun über alles auf -> Gerät wurde zur Reperatur eingeschickt und als irreparabel eingestuft. Mir wurde ein Ersatzgerät angeboten (Recht auf Nachlieferung steht dem Verkäufer ja zu), welches allerdings nur ohne OVP und in einer anderen Farbe vorrätig war. Dies verneinte ich klar, woraufhin die Person mich bat, aufzulegen und mich zurückzurufen.

30 Minuten später wurde mir gesagt, dass ein Gerät mit OVP und in schwarz mit den selben Eigenschaften (wie neu) an mich verschickt werden kann. Samstag, 06.10.2018 kam dann tatsächlich ein Gerät per Post, allerdings OHNE OVP und in einer ganz anderen Farbe.

Nun zu meiner Frage: Aufgrund der bisher verstrichenen Zeit eines vorliegenden Mangels und einer missglückten Nachlieferung seitens des Verkäufers: Kann ich endlich vom Kaufvertrag zurücktreten? Das Handy gibt es mittlerweile günstiger zum Neupreis und ich habe stark das Gefühl, dass mein Anliegen den Verkäufer herzlich wenig interessiert -> mein verdientes Geld interessiert mich schon. Ich kann jegliche Kommunikation und Warenversendung mit Belegen nachweisen.

Vielen Dank vorab für jegliche Hilfe, langsam bin ich mit meiner Geduld am Ende und bin über jeden hilfreichen Hinweis sehr dankbar!

Viele Grüße!

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von Rolf1988):
Ich kann jegliche Kommunikation ... mit Belegen nachweisen.

Das stelle ich mir bezüglich der Telefonate schon recht interessant vor ... wie will man das denn machen?



Zitat (von Rolf1988):
Bis zum 04.10. konnte ich niemanden dort erreichen

Wie und wann hat man es versucht, wie genau könnte man die Versuche und deren Erfolglosigkeit nachweisen?



Zitat (von Rolf1988):
Aufgrund der bisher verstrichenen Zeit eines vorliegenden Mangels und einer missglückten Nachlieferung seitens des Verkäufers: Kann ich endlich vom Kaufvertrag zurücktreten?

Nö, dem Verkäufer steht in der Regel eine zwei oder dreimalige Nachbesserung zu.
Und eine Fristsetzung (wenn diese denn überhaupt korrekt gesetzt wurde) gab es ja erst zum 02.10.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Wie sollte die Fristsetzung denn korrekterweise aussehen?

Und woraus ergibt sich, dass Verkäufern in der Regel eine zwei- oder dreimalige Nachbesserung zusteht?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Rolf1988
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Rolf1988):
Ich kann jegliche Kommunikation ... mit Belegen nachweisen.

Das stelle ich mir bezüglich der Telefonate schon recht interessant vor ... wie will man das denn machen?



Zitat (von Rolf1988):
Bis zum 04.10. konnte ich niemanden dort erreichen

Wie und wann hat man es versucht, wie genau könnte man die Versuche und deren Erfolglosigkeit nachweisen?



Zitat (von Rolf1988):
Aufgrund der bisher verstrichenen Zeit eines vorliegenden Mangels und einer missglückten Nachlieferung seitens des Verkäufers: Kann ich endlich vom Kaufvertrag zurücktreten?

Nö, dem Verkäufer steht in der Regel eine zwei oder dreimalige Nachbesserung zu.
Und eine Fristsetzung (wenn diese denn überhaupt korrekt gesetzt wurde) gab es ja erst zum 02.10.


Bei Telefonaten natürlich nicht, statt Kommunikation meinte ich natürlich den Rückversand der Ware sowie die Dokumentation des Schadens und der Falschlieferung.

Ich habe in regelmäßigen Abständen versucht, dort anzurufen, nachdem 14 Tage seit Beginn des Rückversandes verstrichen sind.

In der Regel 2-3... Was bedeutet in der Regel und wann hat er 2 bzw. 3 Versuche?

Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Dass einem Verkäufer in der Regel zwei oder drei Versuche zustehen würden, ist ein hartnäckiger Mythos.

Die Gesetze sprechen davon, dass dem Vertragspartner vor einem Rücktritt grundsätzlich Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben ist. Unter Umständen kann dies auch entbehrlich sein.

Ein Grund, der dies (in einer mehr oder weniger überflüssigen, weil redundanten Regelung) entbehrlich macht, ist, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Nun kommt es zu zwei Folgen:

Erstens gibt es eine Regelung, wonach eine Nachbesserung grundsätzlich nach zwei Versuchen als fehlgeschlagen gilt. a) Hierher stammt der Mythos. b) Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine Nachbesserung sich bereits nach dem ersten Versuch als fehlgeschlagen herausstellt. c) Eine Nach b e s s e r u n g ist etwas anderes als eine Nach l i e f e r u n g. Hier wurde gar nicht nachgebessert, sondern nachgeliefert; offenkundig vergeblich.

Zweitens ist das Fehlschlagen nur e i n e r der Gründe, die eine weitere Nacherfüllungsgelegenheit entbehrlich machen. An dieser Stelle kann bereits festzustellen sein, dass sich die Nacherfüllung nun schlicht lange genug hingezogen hat und dem Käufer weiteres nicht zumutbar ist.

Im Übrigen wird von Verbrauchern gegenüber Unternehmern keine ausdrückliche Fristsetzung verlangt; insoweit dürfte es auch selten zu Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Korrektheit kommen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von Rolf1988):
Was bedeutet in der Regel

- aus bestimmten Gesetzmäßigkeiten abgeleitete, aus Erfahrungen und Erkenntnissen gewonnene, in Übereinkunft festgelegte, für einen jeweiligen Bereich als verbindlich geltende Richtlinie; [in bestimmter Form schriftlich fixierte] Norm, Vorschrift
- regelmäßig, fast ausnahmslos geübte Gewohnheit; das Übliche, üblicherweise Geltende
Quelle: duden.de




Zitat (von Rolf1988):
wann hat er 2 bzw. 3 Versuche?

In § 440 Satz 2 BGB findet sich:
Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

Wie viele Versuche der Verkäufer tatsächlich im jeweiligen Fall gehabt hätte, entscheidet am Ende ein Gericht.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Das Handy gibt es mittlerweile günstiger zum Neupreis
Bei der Aussage kann ich mir gut denken, worauf du hinaus willst.
Lasse dir aber eines gesagt sein, verabschiede dich mal gleich von dem Gedanken, dass du genau den Betrag zurückbekommst, den du gezahlt hast. Auch wenn du den Vertrag rückabwickeln kannst, kann dir der VK die Nutzung des Handys dementsprechend vom Rückzahlungsbetrag abziehen. Stellt sich dann die Frage, ob sich dieser Gedanke noch weiterhin lohnt...

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Stimmt. Dann uU lieber selbst einen Ersatz besorgen und die Kosten dafür ersetzt verlangen. Allerdings würde ich nicht erwarten, dass die Nutzungen so hoch ausfallen; vllt 30 Euro? Trotzdem könnte man prinzipiell natürlich im Detail schauen, was sich eher lohnt.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Rolf1988
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Dass einem Verkäufer in der Regel zwei oder drei Versuche zustehen würden, ist ein hartnäckiger Mythos.

Die Gesetze sprechen davon, dass dem Vertragspartner vor einem Rücktritt grundsätzlich Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben ist. Unter Umständen kann dies auch entbehrlich sein.

Ein Grund, der dies (in einer mehr oder weniger überflüssigen, weil redundanten Regelung) entbehrlich macht, ist, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Nun kommt es zu zwei Folgen:

Erstens gibt es eine Regelung, wonach eine Nachbesserung grundsätzlich nach zwei Versuchen als fehlgeschlagen gilt. a) Hierher stammt der Mythos. b) Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine Nachbesserung sich bereits nach dem ersten Versuch als fehlgeschlagen herausstellt. c) Eine Nach b e s s e r u n g ist etwas anderes als eine Nach l i e f e r u n g. Hier wurde gar nicht nachgebessert, sondern nachgeliefert; offenkundig vergeblich.

Zweitens ist das Fehlschlagen nur e i n e r der Gründe, die eine weitere Nacherfüllungsgelegenheit entbehrlich machen. An dieser Stelle kann bereits festzustellen sein, dass sich die Nacherfüllung nun schlicht lange genug hingezogen hat und dem Käufer weiteres nicht zumutbar ist.

Im Übrigen wird von Verbrauchern gegenüber Unternehmern keine ausdrückliche Fristsetzung verlangt; insoweit dürfte es auch selten zu Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Korrektheit kommen.


Vielen Dank für die detailreiche Antwort. Was bedeutet dann die fehlgeschlagene Nachlieferung in meinem Fall? Was sollte ich tun?

Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Rolf1988
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Hallo,

Zitat:
Das Handy gibt es mittlerweile günstiger zum Neupreis
Bei der Aussage kann ich mir gut denken, worauf du hinaus willst.
Lasse dir aber eines gesagt sein, verabschiede dich mal gleich von dem Gedanken, dass du genau den Betrag zurückbekommst, den du gezahlt hast. Auch wenn du den Vertrag rückabwickeln kannst, kann dir der VK die Nutzung des Handys dementsprechend vom Rückzahlungsbetrag abziehen. Stellt sich dann die Frage, ob sich dieser Gedanke noch weiterhin lohnt...


Ich denke, dass wenn man 450 € für ein Handy inverstiert, auf welches man bereits mehr als 1 Monat verzichtet hat bzw. nicht nutzen konnte, kann jeder Verständnis über diesen Unmut aufbringen, oder?

VG


edit: Welche Optionen hat der VK denn nun noch?

-- Editiert von Rolf1988 am 07.10.2018 20:21

0x Hilfreiche Antwort

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