Handy kaputt, Händler verweigert kostenlose Reparatur

18. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
onaya
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Handy kaputt, Händler verweigert kostenlose Reparatur

Liebe Forumteilnehmer,

ich habe Ende Mai 2019 ein sog. B-Ware Handy (leichter Kratzer) im Internet bei einem Händler gekauft. Seit Mitte August gab es ständig Wackelkontakt beim Laden, es war sehr schwer (unmöglich) das Handy richtig zu laden. Ich musste mein Handy in eine bestimmte Position stellen, damit es überhaupt geladen wird. Irgendwann hat mein Handy komplett den Geist aufgegeben und konnte sich in der stehenden Ladeposition nicht mehr laden. Direkt nach dem Kauf des Handy gab es dieses Ladeproblem noch nicht.
Ich habe es zur Prüfung und Reparatur an meinen Händler geschickt.

Jedoch kam diese Antwort per Mail vom Händler:"Nach eingehender Prüfung Ihrer Retoure, mussten wir feststellen, dass neben dem angegebenen Fehler eine mechanische Beschädigung (kleiner Displaybruch ganz unten am Handy/selbe Höhe wo die Ladebuchse ist) festgestellt wurde.
Leider verfällt die Gewährleistung bei mechanischen Beschädigungen."
Wir möchten Ihnen jedoch Anbieten, das Gerät an eine autorisierte Reparatur Firma kostenpflichtig weiterzuleiten, sollten Sie der Weiterleitung nicht zustimmen, senden wir Ihnen gern das Gerät unrepariert zurück."


Frage: Dieser Händler weigert sich mir die Reparatur zu bezahlen.Wo gibt es eine Gesetzesgrundlage, die besagt, dass sog. mechanische Beschädigungen von der Gewährleistung ausgeschlossen sind? Welche Rechte habe ich überhaupt in diesem Fall?

Danach habe ich dem Händer § 437 (1) angegeben, wo ich als Käufer ein Recht auf entweder eine kostenlose Reparatur oder eine Ersatzlieferung einer fehlerfreien Ware habe.

[b]Danach kam diese Antwort vom Händler:
Anbei erhalten Sie ein Bild des Displaybruchs. Gern kann ich das Gerät noch einmal an unsere Techniker weiterleiten. Kann Ihnen aber leider nicht versprechen, dass das Display bei einer Reparatur nicht noch weiter reißt.
Ich frage morgen noch einmal einen Mitarbeiter des zuständigen Servicecenters und gebe Ihnen danach eine Rückmeldung.
[/b]
Frage: Diese Firma müsste mir doch 1. den kleinen Displaybruch und 2. die Ladebuchse reparieren oder ich verlange Ersatzlieferung?

Danke für Eure Hilfe


-- Editiert von onaya am 18.09.2019 11:58

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119539 Beiträge, 39736x hilfreich)

Zitat (von onaya):
Wo gibt es eine Gesetzesgrundlage, die besagt, dass sog. mechanische Beschädigungen von der Gewährleistung ausgeschlossen sind?

Ironischerweise sehen das Gesetzgeber und Rechtsprehung genau anders herum.

Die gesetzliche Sachmänglehaftung besagt, das der Verkäufer für Mängel haftet die bei Gefahrenübergang zumindest schon latent bestehen. Ein winziger Riß / Bruch im Display steht dem nicht entgegen.
Innerhalb der ersten 6 Monate muss der Verkäufer der Unternehemer ist, nachweisen das der Mangel nicht bereits latent vorlag (Beweislastumkehr). Ein "da ist ein winziger Riß / Bruch im Display" ist da nicht ausreichend.



Erst mal abwarten was die jetzt antworten.


Ich würde bei erneuter Alehung schreiben, das ich erneut auf Regulierung im Rahmen der gesetzliche Sachmänglehaftung bestehe, das ich keinen Riß / Bruch im Display bei der Ladebuchse bemerkt habe und das man im Rahmen der Beweislastumkehr den entsprechenden Nachweis führen möge.


Dann würde ich abwarten, was die antworten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10645 Beiträge, 4200x hilfreich)

Zitat (von onaya):
Frage: Diese Firma müsste mir doch 1. den kleinen Displaybruch und 2. die Ladebuchse reparieren oder ich verlange Ersatzlieferung?


Die Firma muss dir die Ladebuchse reparieren, mehr aber auch nicht.
Den "kleinen" Displayschaden wirst Du selbst zahlen müssen, oder hat die Firma das Display kaputt gemacht?

Und nein, die vermutlich einhergehende vollständige Zerstörung des Displays beim öffnen des Handys um an die Ladebuchse zu kommen, geht nicht auf die Kappe der Firma.

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#3
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Und nein, die vermutlich einhergehende vollständige Zerstörung des Displays beim öffnen des Handys um an die Ladebuchse zu kommen, geht nicht auf die Kappe der Firma.


Wie meinen? Selbstverständlich ist es das Problem des VK, wie er dem K ein mangelfreies Handy verschafft und welche Folge/Nebenkosten dabei auftreten. Wenn er zur Reparatur das Handy "zerstören" muß, dann schuldet er dem K trotzdem ein mangelfreies Handy. Hast du schlecht geträumt?

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#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16923 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von onaya):
Leider verfällt die Gewährleistung bei mechanischen Beschädigungen."
Das ist Quatsch.

Zitat (von onaya):
Diese Firma müsste mir doch 1. den kleinen Displaybruch und
Nein

Zitat (von onaya):
2. die Ladebuchse reparieren
ja

Zitat (von onaya):
oder ich verlange Ersatzlieferung?
Dann aber nur mit Wertausgleich wegen der vorhandenen Beschädigung, denn ein gleichwertiges Ersatzgerät zu beschaffen dürfte schlecht möglich sein.

Signatur:

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#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10645 Beiträge, 4200x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Hast du schlecht geträumt?


Nö, hab wie ein Baby geschlafen.

Du willst mir im Ernst verkaufen, dass ein Bauteil welches demontiert werden muss und nur zerstört wird, weil es bereits vorgeschädigt ist, dann vom Händler ersetzt werden muss?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von onaya):
Leider verfällt die Gewährleistung bei mechanischen Beschädigungen.
Das ist der Händlerneusprech für "Das hast du kaputt gemacht"
Irgendwie bringe ich Riss im Display nicht mit "kann nicht laden" zusammen.
Der Händler ist hier imho verpflichtet nachzubessern oder Ersatz zu liefern.

Zitat (von onaya):
wo ich als Käufer ein Recht auf entweder eine kostenlose Reparatur oder eine Ersatzlieferung einer fehlerfreien Ware habe.
Prinzipiell steht dir das zu was du gekauft hast. B-Ware mit Kratzer auf Bildschirm, aber mit funktionierender Ladebuchse. :)

Zitat (von onaya):
Diese Firma müsste mir doch 1. den kleinen Displaybruch

imho nein

Zitat (von onaya):
und 2. die Ladebuchse reparieren

ganz deutlich: ja

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
onaya
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von radfahrer999):
Zitat (von onaya):
Leider verfällt die Gewährleistung bei mechanischen Beschädigungen.
Das ist der Händlerneusprech für "Das hast du kaputt gemacht"
Irgendwie bringe ich Riss im Display nicht mit "kann nicht laden" zusammen.
Der Händler ist hier imho verpflichtet nachzubessern oder Ersatz zu liefern.

Wahrscheinlich habe ich mich nicht richtig ausgedrückt: Der sog. kleine Displaybruch, muss man sich so vorstellen, ist ganz unten am linken Rand/Seite/Ecke des Handys und dann gibt es noch die Ladebuchse /in der Mitte des Handys ganz unten, wo man ein Kabel reinsteckt um ein Handy zu laden wg. der fehlerhaften Ladebuchse ist es unmöglich mein Handy zu laden.

Zitat (von onaya):
wo ich als Käufer ein Recht auf entweder eine kostenlose Reparatur oder eine Ersatzlieferung einer fehlerfreien Ware habe.
Prinzipiell steht dir das zu was du gekauft hast. B-Ware mit Kratzer auf Bildschirm, aber mit funktionierender Ladebuchse. :)
Aber das Handy muss komplett frei von Mängeln sein, d.h der Displaybruch und die Ladebuchse müssten mir repariert werden, da ich ein Recht auf eine mangelfreie Sache habe.

Zitat (von onaya):
Diese Firma müsste mir doch 1. den kleinen Displaybruch

imho nein
Warum ich habe doch ein Recht auf eine mangelfreie Ware § 437 (1) BGB entweder in Form von Reparatur beider Mängel oder Ersatzlieferung eines fehlerfreies Handys

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10645 Beiträge, 4200x hilfreich)

Zitat (von onaya):
Warum


Weil Du Dein Handy selbst beschädigt hast!

Zitat (von spatenklopper):
oder hat die Firma das Display kaputt gemacht?


Reparieren müssen sie die Ladebuchse, aber nicht den von Dir verursachten Displayschaden!

Zitat (von onaya):
Aber das Handy muss komplett frei von Mängeln sein,


Nein das muss es nicht, denn Du hast die Mängel (Kratzer auf dem Display) bewusst mitgekauft.
Vor § 437 BGB, lege ich Dir § 434 BGB ans Herz.

Zitat (von onaya):
Wahrscheinlich habe ich mich nicht richtig ausgedrückt: Der sog. kleine Displaybruch, muss man sich so vorstellen,....


Vermutlich hast Du die Äußerung des Händlers nicht wirklich verstanden.

Das Display muss zur Reparatur der Ladebuchse entfernt werden, es gibt unzählige Videos im Netz, die zeigen wie sowas gemacht wird.
In Kurzform: Das verklebte Display wir mittels Werkzeug aus dem Rahmen gehebelt.
Und genau das funktioniert nicht, wenn das Display beschädigt (gerissen) ist, denn dann fehlt dem Display die nötige Spannung um das schadfrei zu überleben und es bricht.



-- Editiert von spatenklopper am 18.09.2019 15:21

3x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119539 Beiträge, 39736x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Reparieren müssen sie die Ladebuchse, aber nicht den von Dir verursachten Displayschaden!

Wie schon in #1 geschrieben, steht das bezüglich des Displayschadens noch gar nicht fest.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Du willst mir im Ernst verkaufen, dass ein Bauteil welches demontiert werden muss und nur zerstört wird, weil es bereits vorgeschädigt ist, dann vom Händler ersetzt werden muss?


Es ist das Problem des VK, wie er einen Mangel beseitigt. Ob die "Zerstörung" dann ursächlich am Vorschaden hing oder nicht auch vermeidbar gewesen wäre, ist eine Frage, mit der man sich getrennt davon befassen müßte.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
onaya
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von onaya):
Wo gibt es eine Gesetzesgrundlage, die besagt, dass sog. mechanische Beschädigungen von der Gewährleistung ausgeschlossen sind?

Ironischerweise sehen das Gesetzgeber und Rechtsprehung genau anders herum.

Die gesetzliche Sachmänglehaftung besagt, das der Verkäufer für Mängel haftet die bei Gefahrenübergang zumindest schon latent bestehen. Ein winziger Riß / Bruch im Display steht dem nicht entgegen.
Innerhalb der ersten 6 Monate muss der Verkäufer der Unternehemer ist, nachweisen das der Mangel nicht bereits latent vorlag (Beweislastumkehr). Ein "da ist ein winziger Riß / Bruch im Display" ist da nicht ausreichend.



Erst mal abwarten was die jetzt antworten.


Ich würde bei erneuter Alehung schreiben, das ich erneut auf Regulierung im Rahmen der gesetzliche Sachmänglehaftung bestehe, das ich keinen Riß / Bruch im Display bei der Ladebuchse bemerkt habe und das man im Rahmen der Beweislastumkehr den entsprechenden Nachweis führen möge.


Dann würde ich abwarten, was die antworten.


Update:
Nachdem ich dem Kundendienstmitarbeiter gesagt habe, dass ich nach § 437 Absatz (1) ein Recht auf eine kostenlose Reparatur oder eine Ersatzlieferung einer mangelfreien Handys habe, hat er folgendermaßen geantwortet:

Mein Handy hat insgesamt zwei Fehler: ein sehr kleiner Display Riss (mechanische Beschädigung) und das Problem mit der Ladebuchse. Der Kundendienst hat mir noch mal ein Foto des kleinen Display Risses geschickt und folgendes gesagt:

"Gern kann ich das Gerät noch einmal an unsere Techniker weiterleiten. Kann Ihnen aber leider nicht versprechen, dass das Display bei einer Reparatur nicht noch weiter reißt."

Ich frage morgen noch einmal einen Mitarbeiter des zuständigen Servicecenters und gebe Ihnen danach eine Rückmeldung.

Ich warte jetzt seit 6 Werktagen auf eine Rückmeldung und mein Handy ist immer noch bei dem Händler.

Frage: Sollte ich sofort eine Ersatzlieferung eines mangelfreien Handys (habe B-Ware gekauft) verlangen?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119539 Beiträge, 39736x hilfreich)

Zitat (von onaya):
Frage: Sollte ich sofort eine Ersatzlieferung eines mangelfreien Handys (habe B-Ware gekauft) verlangen?

Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Insofern kann man es verlangen, wird es aber nicht durchsetzen können.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von onaya):
Update:
Das sit kein Update.. Das ist der selbe Kram wie zuvor :zoff:

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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