Handy keine Wandlung bei Freikauf

28. März 2011 Thema abonnieren
 Von 
Sky781
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Handy keine Wandlung bei Freikauf

Hallo,
ich habe mir Anfang Dezember 2010 ein Motorola Defy im hiesigen Vodafone-Store gekauft.
Allerdings musste ich es jetzt bereits 2x wegen des defekten Ohrmuschel-Lautsprechers (Telefonieren nur noch mit Headset oder Freisprechen möglich) austauschen lassen. Nun hatte es den Fehler dass es spätestens nach 5 Minuten bis 15 Stunden ausging oder neu startete.
Im Laden meinte der Berater, dass ich auch nach diesem 3. Defekt keine Wandlung verlangen dürfe und dies, wenn überhaupt, nur auf Kulanz oder bei Vertragskunden ginge (wie auch die ganzen Austauschaktionen).
Leider interpretiere ich die Paragraphen §§437, 439 und 440 meines BGB etwas anders.
Gibt es hier bei der Mobiltelefonindustrie geänderte Spielregeln, verstehe ich diese einfach falsch oder bin ich im Recht?

Danke schonmal für hilfreiche Antworten!

-----------------
""

-- Editiert am 28.03.2011 16:42

Probleme nach Kauf?

Probleme nach Kauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Wurden denn bei den vorhergehenden Defekten die gesetzliche Gewährleistung beansprucht oder eine Form der Garantie?


Da es für eine Wandlung keine Rechtsgrundlage mehr gibt (Wandlung wurde 2001 abgeschafft) wäre das tatsächlich Kulanz.


Sofern ein gewährleistungsrechlich relvanter Sachmangel vorliegt ergeben sich die Rechte des Käufers aus § 437 BGB - Rechte des Käufers bei Mängeln:
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 BGB Nacherfüllung verlangen,
2. nach den § 440 BGB , § 323 BGB und § 326 BGB Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 BGB den Kaufpreis mindern und
3. nach den § 440 BGB , § 280-283 BGB und & 311a BGB Schadensersatz oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.



Nach ständiger, gängiger Rechtsprechung steht dem Verkäufer in der Regel ein zweimaliger Versuch der Nacherfüllung (Reparatur/ Austausch) zu, bevor man dann nachfolgende Rechte geltend machen kann.



ABER: an der ganzen Sache gibt es noch zwei kleine Haken:
1.)
Die Beweislast das überhaupt ein gewährleistungsrechtlich relevanter Sachmangel vorliegt, liegt immer beim Käufer (siehe auch OLG Frankfurt am Main, AZ.: 13 U 164/06 ).

Zwar gilt im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs nach § 476 BGB die Vermutung, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel auftritt (Beweislastumkehr). Damit besteht, entgegen einem weitverbreiteten Irrglauben, jedoch nicht auch automatisch die Vermutung, dass jeder innerhalb von sechs Monaten auftretende Defekt ein entsprechender Sachmangel ist.

Das bedeutet, man muss auch gegnüber dem gewerblichen Verkäufer ersteinmal nachweisen, das
- die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit nicht vorliegt

- dieser Sachmangel nicht auf normalem Verschleiß beruht
Anhaltspunkt für die Abgrenzung normaler Verschleiß zum Sachmangel können insoweit beispielsweise die vom Hersteller angegebene durchschnittliche Lebensdauer oder die durchschnittliche Lebensdauer des Artikels sein.

- dieser Sachmangel nicht auf unsachgemäßer Handhabung/Fehlbedienung durch den Käufer oder eines seiner Erfüllunggehilfen beruht

Das gilt also auch bei einem Verbrauchsgüterkauf, wobei hier die Hürde 'Nachweis' in der Regel nicht allzuhoch liegt.
(siehe hierzu auch BGH AZ.: VIII ZR 43/05 ; BGH AZ.: VIII ZR 329/03 ; BGHZ 159, 215 ; NJW 2004, 2299 )

Allzu sorglos sollte man diesbezüglich jedoch auch nicht sein. Sollte sich später herausstellen, dass kein Mangel gegeben ist, kann dies in der Tat zu einem Schadenersatzanspruch des Verkäufers gegen den Käufer führen. Dies ist dann der Fall, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass der Kaufgegenstand nicht mangelhaft ist. Über besondere Fachkenntnisse, wie sie z.B. ein Verkäufer hat, muss der Käufer hierbei jedoch nicht verfügen (BGH AZ.: VIII ZR 246/06 ).


Resultiert die unsachgemäße Handhabung/Fehlbedienung jedoch aus einer fehlenden/fehlerhaften Montage-/Bedienungsanleitung und ist die unsachgemäßer Handhabung/Fehlbedienung nicht offensichtlich, haftet wieder der Verkäufer.
Denn gemäß § 434 BGB stellt eine fehlende/fehlerhafte Montage-/Bedienungsanleitung einen Sachmangel dar





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
Sky781
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Wegen den defekten Lautsprechern bin ich immer in den Laden und habe einen "Zug-um-Zug" Austausch bekommen. Das heißt, ich habe das defekte Gerät erst abgeben müssen, als das neue im Laden angekommen war. Ich weiß nicht ob hier VF oder Motorola für das neue Mobiltelefon gerade stehen musste. Beim letzten Mal war dies aber anscheinend nicht möglich und ich musste alles Zubehör und und Heftchen, Anleitungen etc. mit abgeben und muss zur Zeit mein altes Handy benutzen.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.801 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen