Handykauf, abweichung von Beschreibung

16. November 2014 Thema abonnieren
 Von 
derdatedoktor
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 10x hilfreich)
Handykauf, abweichung von Beschreibung

Hallo.

Käufer hat ein Handy ersteigert für 100€. Nach erhalt der Ware hat Käufer erhebliche Mängel in Form von starken Kratzer auf dem Display festgestellt. Diese waren nicht in der Beschreibung angegeben. Jetzt wollte Käufer eine Preisminderung da das Display verkratzt ist. (Instandsetzung also Austausch des Display kostet 60€) Der Verkäufer hat jedoch den kompletten Kaufpreis den Käufer erstattet und bittet um Rückversand. Soweit kein Problrm jedoch war das Handy ein Schnäppchen und man findet kein gleichwertiges Gerät für 100€. Das Handy liegt bei 150€ aufwärts in den Online Auktionshäusern.
Hat der Käufer ein Recht auf Schadensersatz oder ähnliches?

-- Editiert von Moderator am 17.11.2014 17:01

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32890 Beiträge, 17271x hilfreich)

Hat der Käufer ein Recht auf Schadensersatz oder ähnliches? Der Käufer hat den völlig falschen Ansatz. Er, der Käufer, bestimmt nämlich bei einer mangelhaften Sache die Art der Nacherfüllung - Nachbesserung oder Nachlieferung. Der Kunde kann folglich ein mängelfreies Handy fordern - ob nun durch Austausch des Displays oder Lieferung eines anderen, gleichartigen und mängelfreien Handys. Und das muß der Kunde dem Verkäufer jetzt klarmachen - zurücktreten kann der Verkäufer hier nämlich nicht.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16538 Beiträge, 9307x hilfreich)


Genau.
Deshalb muss der Käufer hier aufpassen. Wenn er die angebotene Rückerstattung annimmt, dürfte das als konkludente Zustimmung zu einer Rückabwicklung zu sehen sein. Dann dürfte es mit Schadensersatz schwer bis unmöglich werden.
Deshalb unbedingt das Geld ablehnen und auf Lieferung eines Handys bestehen, dass der Beschreibung entspricht.
Erst wenn der Verkäufer das nicht schafft (oder verweigert), dann kann der Käufer (und nicht der Verkäufer!) zurücktreten und zusätzlichen Schadensersatz verlangen.



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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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