Handyreparatur nach angeblichem Ablauf der Gewährleistung

10. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
FreddiePrince
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)
Handyreparatur nach angeblichem Ablauf der Gewährleistung

Mein bei einer Internetfirma erworbenes Smartphone war leider kurz vor Ablauf der Gewährleistung defekt. Immer wieder flimmert das Bild, wird dunkel und/oder die Bedienung per Touchscreen funktioniert nicht. Noch rechtzeitig teilte ich das Problem dem Verkäufer mit und ließ ihm das Handy zur Reparatur zukommen (Kontaktaufnahme und Zusendung des Geräts am 27.01., Ablauf der Gewährleistung am 04.02.).

Der Händler konnte angeblich keinen Fehler feststellen und sandte mir das Handy unrepariert zurück. Nachdem ich ihm eine Videoaufnahme von dem nichtfunktionierenden Handy zukommen ließ, "durfte" ich es ihm ein zweites Mal zur Überprüfung schicken. Bei dieser habe der Händler das Smartphone repariert und es habe alle Tests erfolgreich bestanden. Allerdings habe ich das Gerät nun wieder und es funktioniert nach wie vor nicht.

Auf meine aktuelle Beschwerde bekam ich nun eine E-Mail mit der Information, dass der Händler das Gerät nur rein aus Kulanzgründen noch einmal überprüfen werde, danach aber nichts mehr machen könne, da die Gewährleistung inzwischen abgelaufen sei.

Meine Frage: ist dies rechtens? Ich habe den Fehler noch VOR Ablauf eines Jahres gemeldet und das Gerät zeitig zugesandt. Abgelaufen ist die Zeit der Gewährleistung erst, WÄHREND der Händler das Handy bereits zur Überprüfung bei sich hatte. Meiner Meinung müsste der Händler definitiv für eine erfolgreiche Reparatur oder Ersatz sorgen oder sehe ich das falsch? Kennt jemand ggf. den passenden Paragraphen, mit welchem ich argumetieren kann? Vielen herzlichen Dank im Vorfeld!

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von FreddiePrince):
Meiner Meinung müsste der Händler definitiv für eine erfolgreiche Reparatur oder Ersatz sorgen oder sehe ich das falsch?


Möglicherweise.

Die Sachmängelhaftung greift nach Gefahrübergang (§§ 434, 437–445 BGB). ... Bei der Sachmängelhaftung haftet der Verkäufer dafür, dass die Kaufsache bei Gefahrübergang keinen Sachmangel aufweist.

So wie du es beschreibst ist der Mangel nicht sofort bei Erhalt sondern erst nach 11 Monaten und damit auch außerhalb der Beweistlastumkehr eingetreten. Einen Hinweis, dass der Grund für den Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, ergibt sich aus Deinem Text nicht.

Die Sachmängelhaftung gilt Zeitpunktbezogen nicht wie eine Garantie zeitraumbezogen.
Die beim Händler verstrichene Zeit ist daher nicht relevant.

Berry

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#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16911 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von FreddiePrince):
Mein bei einer Internetfirma erworbenes Smartphone war leider kurz vor Ablauf der Gewährleistung defekt.
Du hast ein falsches Verständnis was Gewährleistung bedeutet. Das hat nichts mit einer freiwilligen Garantie zu tun.
Die Gewährleistung (richtig Sachmängelhaftung) bringt dir überhaupt nichts, denn du müsstest nachweisen, dass das Gerät bereits beim Kauf defekt war. Deiner Beschreibung nach war es das aber nicht, also spielt die Sachmängelhaftung hier auch keine Rolle mehr. Die Sachmängelhaftung deckt ausschließlich Fehler ab, die zum Zeitpunkt des Kaufs bestehen.

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#3
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

@TE: Gewährleistung (=Sachmängelhaftung) oder Garantie?

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#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10633 Beiträge, 4199x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Einen Hinweis, dass der Grund für den Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, ergibt sich aus Deinem Text nicht.

Zitat (von -Laie-):
Die Gewährleistung (richtig Sachmängelhaftung) bringt dir überhaupt nichts, denn du müsstest nachweisen, dass das Gerät bereits beim Kauf defekt war. Deiner Beschreibung nach war es das aber nicht, also spielt die Sachmängelhaftung hier auch keine Rolle mehr.


Den braucht es in diesem Fall aber doch gar nicht mehr, der Händler hat ja offensichtlich bei der Reparatur die Sachmängelhaftung überhaupt nicht bestritten.

Die Frage ist, ob der Händler die notwendige Nacherfüllung der fehlerhaften Reparatur innerhalb der Sachmängelhaftung nun verweigern kann, da die Frist der Sachmängelhaftung jetzt abgelaufen ist.
Ich würde das verneinen.

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#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16911 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Den braucht es in diesem Fall aber doch gar nicht mehr, der Händler hat ja offensichtlich bei der Reparatur die Sachmängelhaftung überhaupt nicht bestritten.
Das kann ich aus dem Ausgangspost nicht erkennen. Nur weil der VK kulanzweise Reparaturversuche unternommen hat bedeutet das nicht automatisch, dass er einen Gewährleistungsfall anerkannt hat.

Zitat (von spatenklopper):
Die Frage ist, ob der Händler die notwendige Nacherfüllung der fehlerhaften Reparatur innerhalb der Sachmängelhaftung nun verweigern kann, da die Frist der Sachmängelhaftung jetzt abgelaufen ist.
Da biaher alles aus Kulanz erfolgt ist und der Verkäufer sich nicht in Lage sieht geeignetere Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen bin ich absolut der Meinung, dass er weitere Versuche natürlich ablehnen kann.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119408 Beiträge, 39720x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Da biaher alles aus Kulanz erfolgt ist

Muss ich wohl überlesen haben - wo steht das, dass der Verkäufer das auf Kulanz gemacht hat?



Zitat (von FreddiePrince):
"durfte" ich es ihm ein zweites Mal zur Überprüfung schicken. Bei dieser habe der Händler das Smartphone repariert

Da gab es Kommunikation? Wortlaut der Kommunikation?


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16911 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Muss ich wohl überlesen haben - wo steht das, dass der Verkäufer das auf Kulanz gemacht hat?
Wo steht denn, dass er einen Gewährleistungsfall anerkannt hat?

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119408 Beiträge, 39720x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Wo steht denn, dass er einen Gewährleistungsfall anerkannt hat?

Wenn der Kunde innerhalb der Frist der gesetzlichen Mängelhaftung reklamiert und der Verkäufer nichts anderes mitteilt, geht die verbraucherfreundliche Rechtssprechung davon aus, das er im Rahmen der gesetzlichen Mängelhaftung handelt.


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#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16911 Beiträge, 5884x hilfreich)

Woher weißt du denn was mitgeteilt wurde???

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#10
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 668x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Woher weißt du denn was mitgeteilt wurde???


Zitat (von FreddiePrince):
Auf meine aktuelle Beschwerde bekam ich nun eine E-Mail mit der Information, dass der Händler das Gerät nur rein aus Kulanzgründen noch einmal überprüfen werde, danach aber nichts mehr machen könne, da die Gewährleistung inzwischen abgelaufen sei.


Hieraus wird deutlich, dass der Verkäufer AUCH bei seinem erneuten Überprüfungsangebot meint, dabei zwar in Erfüllung einer gesetzlichen Nacherfüllungspflicht tätig zu werden, jedoch der Ansicht ist, seine Leistung "eigentlich" unter Hinweis auf eine vermeintliche Verjährung der Käuferrechte verweigern zu können, jedoch "aus Kulanz" auf den Verjährungseinwand verzichten zu wollen.

Nun hat der Verkäufer durch sein Tätigwerden den gesetzlichen Nacherfüllungs-Anspruch des Käufers anerkannt - und zwar auch dann, wenn er zu erkennen gibt, dass er den Käuferanspruch bei der Nach-Überprüfung (wohl zu Unrecht) für verjährt halten will.

Extremfall: ein Verkäufer hat zugleich eine uneingeschränkte Garantie gegeben.

Wenn ein Verkäufer nun bei einer Mängelreklamation Nacherfüllungsleistungen ( Reparatur oder Umtausch) erbringt, und dabei klar und deutlich ausruft: "Ich verweigere mit meinem Tätigwerden jede Nachbesserung/Ersatzlieferung!" oder "Mit meinem Tätigwerden bestreite ich ausdrücklich, dabei in Anerkennung einer gesetzlichen Nacherfüllungspflicht zu handeln!" oder "Mit meinem Tätigwerden lehne ich Nacherfüllungsleistungen aufgrund Verjährung ab!"

... dann wird sich der Verkäufer nicht auf den Standpunkt zurückziehen können, er hätte ohne Anerkenntnis seiner gesetzlichen Nacherfüllungspflicht gehandelt, sondern lediglich in Erfüllung garantievertraglicher Verpflichtungen; und er wird auch nicht argumentieren können, sein immenser Aufwand an Zeit und Kosten bringe keine Anerkenntnis einer (gesetzlichen) Verpflichtung zum Ausdruck, sondern sei vielmehr lediglich als "kulantes" Tätigwerden um des Erhalts des lieben Friedens und guter weiterer Geschäftsbeziehungen zuliebe gewollt gewesen.

RK

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
FreddiePrince
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die vielen Antworten. Damit dieser Forumeintrag vollständig ist, will ich noch schreiben, wie die Sache ausgegangen ist: Letztendlich konnte der Verkäufer das Gerät tatsächlich reparieren, auch wenn er weiterhin angab, rein aus Kulanzgründen gehandelt zu haben.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119408 Beiträge, 39720x hilfreich)

Danke für die Rückmeldung.


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