Hallo,
bei einem Widerruf eines Handyvertrags inklusive Smartphone habe ich auf allen möglichen Webseiten gelesen, dass ein Widerruf möglich ist, wenn man:
-Verbraucher ist
-Den Vertrag über das Internet abgeschlossen hat
-Und die Ware noch nicht genutzt hat. Genauer:
"Solltest du deinen Handyvertrag bereits nutzen und der Anbieter somit schon mit der Ausführung der Dienstleistungen begonnen haben, erlischt dein Widerrufsrecht (§312d Abs. 3)"
Meine Frage diesbezüglich: Käufer X kaufte ein Smartphone im Handy Vertrag, erhielt die Ware jedoch noch nicht. Allerdings erhielt er bereits per Email seine neue Rufnummer, auch wenn er diese wegen der fehlenden Sim-Card noch nicht nutzen kann.
Hat er noch ein Widerrufsrecht?
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-- Editiert julmot am 26.12.2014 01:18
Handyvertrag: Wann beginnt eine Dienstleistung?
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Also hat die Dienstleistung des Dienstleisters schon begonnen, als er Käufer Xs neue Rufnummer per E-Mail mitgeteilt hat, die Sim-Card auch verschickt hat, Käufer X die Dienstleistung doch bisher nicht nutzen konnte!?
Außerdem möchte ich noch das was in den AGB diesbezüglich steht, hinzufügen:
"Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (W.E.S. Kommunikation GmbH, Ezzestr. 1, 44379, Dortmund, shop@handyflash.de, Fax: +49(0)231 99778888) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit Ihnen zurückzuführen ist. "
-- Editiert julmot am 26.12.2014 13:42
Ja, man kann widerrufen!
Aber Vorsicht:
Den Widerruf unbedingt schriftlich mit Zugangsnachweis schicken.
Bei Handyvertraegen kann es mehrere Vertragspartner geben!!!
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Hallo,
vielen Dank für diese Antwort! Gibt es eine Grundlage dafür, dass man widerrufen kann? Mir fällt es schwer zu glauben, da Käufer X zwar den Vertrag/das Smartphone noch nicht genutzt hat, der Dienstleister allerdings schon die Ware versendet hat und somit schon mit seiner Dienstleistung angefangen hat.
Muss der Widerruf per Post erfolgen, auch wenn in den AGB steht, dass E-Mail ausreicht?
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quote:<hr size=1 noshade>habe ich auf allen möglichen Webseiten gelesen, dass ein Widerruf möglich ist, wenn man:
-Verbraucher ist
-Den Vertrag über das Internet abgeschlossen hat
-Und die Ware noch nicht genutzt hat. Genauer:
"Solltest du deinen Handyvertrag bereits nutzen und der Anbieter somit schon mit der Ausführung der Dienstleistungen begonnen haben, erlischt dein Widerrufsrecht (§312d Abs. 3)" <hr size=1 noshade>
Da warst Du auf den falschen Seiten.
Einzig Punkt 1 ist zutreffend.
zu Punkt 2: ... außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ... Fernabsatz ist aber nicht nur das Internet, sondern auch Telefon, Fax, ....
zu Punkt 3: aus 2 Gründen völliger Unfug; zum einen §312d BGB enthält keinen Absatz 3; zum anderen schließt die "notwendige Prüfung, der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweisen der Ware" in der Regel auch eine Nutzung ein.
quote:<hr size=1 noshade>Muss der Widerruf per Post erfolgen, auch wenn in den AGB steht, dass E-Mail ausreicht? <hr size=1 noshade>
Nein, der kann erfolgen wie man möchte.
Es ist halt nur klüger einen Zugangsnachweis zu haben, falls der Widerruf "verloren" geht.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
"...zum anderen schließt die "notwendige Prüfung, der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweisen der Ware" in der Regel auch eine Nutzung ein..."
Um aus den zwei Antworten etwas Greifbares für mich zu machen: Also, Käufer X hat ein Rückgaberecht wenn er den Vertrag als Fernabsatzgeschäft abgeschlossen hat und auch wenn der Dienstleister die Ware/Sim-Card bereits verschickt und eine Rufnummer per E-Mail mitgeteilt hat (Steffen Meier)
. Selbst wenn Käufer X die Ware/Sim-Card jedoch nach Entgegennahme auf Funktionsfähigkeit testen würde, erlischt damit nicht sein Widerufsrecht
(Harry van Sell)
. Bin ich soweit richtig?
Das ist natürlich super für alle Verbraucher. Ich habe aber im Internet gelesen, dass sich schon Käufer dagegen gewehrt haben. Gibt es einen Paragraphen o.Ä. auf den man diesbezüglich verweisen kann? Der Dienstleister könnte behaupten die Dienstleistung bereits mit der Bereitstellung der Ware begonnen zu haben und dass somit das Widerrufsrecht erloschen sei.
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quote:<hr size=1 noshade>Gibt es einen Paragraphen o.Ä. auf den man diesbezüglich verweisen kann? <hr size=1 noshade>
Hier wären dann wohl die § 355 BGB , § 356 BGB , § 312 ff BGB relevant
quote:<hr size=1 noshade>Der Dienstleister könnte behaupten die Dienstleistung bereits mit der Bereitstellung der Ware begonnen zu haben und dass somit das Widerrufsrecht erloschen sei. <hr size=1 noshade>
Dann erklärt dem ein Richter mal die Realität nach BGB und Rechtsprechung.
Kostet den Verkäufer je nach Streitwert ein paar hundert bis ein paar tausend EUR.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
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