Hallo zusammen!
Ich hoffe es kann mir jemand eine Auskunft geben...
Mein Ex-Freund und ich haben unser Reihen-Bungalow verkauft. Am Sonntag war die Schlüsselübergabe und die Abnahme erfolgte ohne Mängel. Übergabeprotokoll wurde unterzeichnet. Gestern stellten die Käufer fest, dass eine Kellerwand feucht ist. Hierzu muss ich sagen, dass wir das Haus als renovierungsbedürftig (dies gilt nur für die Kellerräume) bereits im Expose angepriesen haben. Des Weiteren sind bei allen Besichtigungen die Wände in diesem Kellerraum "nackt" und nicht zugestellt gewesen und wir haben auf eine von uns "reparierte" ehemalige feuchte Stelle hingewiesen. Das jedoch die ganze Wand feucht ist, war uns nicht bewusst. Demnach deutet doch nichts auf einen versteckten Mangel hin ?!?
Da sich der Verkauf des Hauses seit Januar 2007 hinzieht, hatten die Käufer vor Vertragsabschluss genug Zeit einen Sachverständigen zu beauftragen.
Haben die Käufer das Recht die Zahlung zu verweigern oder das Recht zur "Preisminderung"? Oder müssen wir etwa den "Mangel" beheben? Gilt auch hier.. "gekauft wie gesehen"? Was können wir tun?
Über eine schnelle Antwort würde ich mich freuen und bedanke mich dafür im voraus.
Mit freundlichen Grüssen
pupsmariechen
-- Editiert von pupsmariechen am 30.05.2007 11:56:08
Haus verkauft - Mängel nach Abnahme
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?



Gab es einen Gewährleistungsausschluß?
Kann der K beweisen, daß der VK den Mangel kannte?
--- editiert vom Admin
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Es steht zwar im "Ideal-Standart-Vertrag", dass die Freiheit von sichtbaren und unsichtbaren Sachmänglen nicht geschuldet ist, der Verkäufer versichert, dass ihm verborgene Mängel nicht bekannt sind.
Des Weiteren steht drin, dass die Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels des Grundstückes und der Baulichkeiten ausgeschlossen sind. Dies gilt auch für alle Ansprüche auf Schadensersatz, es sei denn, der Verkäufer handelt vorsätzlich oder arglistig.
Das Haus ist Baujahr 1965.
Da die Feuchtigkeit erst von den Verkäufern festgestellt wurde, als diese die Wand "aufklopften", konnte man den Mangel nicht wirklich vorher sehen. Auf die Feuchte Stelle, die wir selber "behoben" haben, haben wir die Käufer bereits beim ersten Besichtigungstermin aufmerksam gemacht. Die Ausbesserung ist auch deutlich zu sehen. Des Weiteren waren die Wände von Anfang an "nackt" - d. h. ohne Tapete oder Farbe. Ich habe Fotos einen Tag vor der Übergabe gemacht - reicht das als Beweis?
Die Käufer haben bereits mit dem Ausschachten der Wand begonnen und uns Kosten von ca. 3.000 Euro genannt. Sie wollen, dass wir diese übernehmen. Nun ist die Frage, ob wir den Vorschlag annehmen sollen und die Sache ist damit abgeschlossen, oder ob wir im Recht sind und sagen - tut uns leid, aber das ist ist Ihr Pech und wir zahlen gar nichts...
--- editiert vom Admin
Welche Chancen habe ich im Ernstfall? Nicht, das die Prozesskosten im höher sind als die "angebotenen" 3.000 Euro?
Kann der Käufer wegen dieser Sache die Kaufsumme zurückbehalten oder gar kürzen? Das Geld sollte eigentlich morgen fliessen..
--- editiert vom Admin
Hallo,
nachfolgend ein Artikel aus dem Wirtschaftsteil - Immobilien, der in Ihrem Fall nicht zu unterschätzen ist, mindestens aber eine Überlegung wert ist:
Immobilienmängel - Rückabwicklung
Nach einem Urteil des BGH vom 24.03.2006 berechtigt auch ein vergleichsweise geringer Mangel den Käufer einer Immobilie zur Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrages, wenn der Verkäufer diesen Schaden bewusst verschwiegen hat. Das war bisher streitig, weil nach dem BGB der Rücktritt vom Vertrag bei einer *unerheblichen Pflichtverletzung* eigentlich ausgeschlossen ist.
Beim arglistigen Verschweigen eines bekannten Mangels greift der BGH allerdings hart durch. Mit seinem neuen Urteil gab er dem Käufer einer rund 85.000 EUR teuren Eigentumswohnung Recht. Der Verkäufer hatte einen Feuchtigkeitsschaden eindeutig verschwiegen. Trotz Aufforderung des Käufers wollte der Verkäufer diesen Schaden, dessen Beseitigung rund 2.500 EUR kosten sollte, nicht beheben lassen bzw. finanziell ausgleichen. Daraufhin trat der Käufer vom Vertrag zurück. Der BGH ließ offen, ob ein Mangel in der Größenordnung UNERHEBLICH sei.
Jedenfalls stehe dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu, weil der Verkäufer diesen Schaden arglistig verschwiegen habe. Die Einschränkung auf erhebliche Nachteile beim Rücktrittsrecht gelten in diesem Falle nicht. Denn ein Verkäufer, der den Abschluss eines Vertrages erst durch arglistiges Verhalten herbeigeführt habe, verdiene keinen entsprechenden Schutz durch das Gericht. In einer Bemerkung am Rande (obiter dictum) deutete der BGH allerdings an, dass bei *absoluten* Bagatellschäden Anderes gelten könne. Hier aber nicht!!
BGH - Az. V ZR 173 / 05
MfG
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"Der Beitrag ist keine Rechtsberatung, lediglich eine qualifizierte Äusserung im Laien-Forum !?!"
wäre es nicht sinnvoll in diesem Fall eine Kostenteilung anzubieten?
Der Betrag ist vergleichsweise gering und das vermeidet u.U. Ärger!
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"#Vernunft ist wichtiger als Paragraphen#"
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