Hauskauf - wie regelt man das mit der Frist zum Ausziehen?

18. Juli 2012 Thema abonnieren
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)
Hauskauf - wie regelt man das mit der Frist zum Ausziehen?

Hallo,

wir wollen evtl. noch ein Haus kaufen. 4 WE, 1 WE ist noch bewohnt von einer Eigentümerin (sind insgesamt 3 Eigentümer).

Prinzipiell ist man sich einig, ich habe jedoch Bedenken, dass die WEin auch nach dem Verkauf nicht ausziehen wird. Das Objekt ist für uns nur interessant, wenn es leer ist (kernsanierung), wir haben kein Interesse an langen Prozessen um die WEin dann rauszuklagen.

Wie ist es beim Kauf, muss sie dann ausziehen, gibt es da Fristen? Kann man im Kaufvertrag das so regeln, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist ausziehen muss so irgendwie mit Vollstreckungsklausel (habe keine Ahnung ob das so geht)?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12313.09.2012 15:30:27
Status:
Praktikant
(935 Beiträge, 302x hilfreich)

sagt das dem Notar- Knete erst bei freier Übergabe und er baut den Vertrag entsprechend

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" Gruss aus Offenbach"

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

quote:
Kann man im Kaufvertrag das so regeln, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist ausziehen muss so irgendwie mit Vollstreckungsklausel (habe keine Ahnung ob das so geht)?

Am wirkungsvollsten ist, eine Frist bis zum Auszug und das der volle Betrag erst ferigegeben wird wenndas haus leer ist.


Hier lohnt der Weg zum Anwalt/Notar um sich über die Gestaltungsmöglichkeiten zu informieren.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#3
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1340x hilfreich)

Wie schon erwähnt kann der Auszug im Kaufvertrag mit
aufgenommen werden. "Die Verkäuferin zieht bis zum ....
aus und unterwirft sich der sofortigen Vollstreckung."
Bis zu Auszug zahlt sie eine Nutzungsentschädigung in Höhe von.....

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#4
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
darauf würde ich mich nicht einlassen. Übergabe des Hauses freigezogen, ansonsten fließt kein Cent. Das, einschließlich einer entsprechenden Rücktrittsklausel für die Käufer dürfte die sicherste Variante sein. Die Vollstreckung des Vertrages durch die TE kostet Zeit und Geld, welches man sich mühselig wiederholen muss.
Gruß
Andreas

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"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"

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#5
 Von 
guest-12321.07.2012 16:26:17
Status:
Schüler
(402 Beiträge, 172x hilfreich)

Mach den Vertrag, dann kommt das Geld auf ein Notarkonto bis zu Übergabe. Die Übergabe mach erst wenn die Wohnungen leer sind.

Alles andere kann nach hinten losgehen.

Oder noch einfacher: eine Konventionalstrafe und einen Einbehalt der Kaufsumme beim Notar - dann wird es billiger

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#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13746 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

ich denke, das Problem wird hier sein, dass mehrere Kaufverträge mit unterschiedlichen Verkäufern quasi gleichzeitig geschlossen werden sollen (das ist imho auch nicht so problemlos, nur so nebenbei).
Was ist nun, wenn die letzte Bewohnerin wider erwarten einfach nicht auszieht? Dann fließt natürlich auch kein Geld, klar, aber die anderen Wohnungen wurden ja schon bezahlt und können nicht wie gewünscht genutzt werden (nämlich zur Sanierung).

Daher erschein mir in deisem Fall eine Konventionalstrafe unbedingt angebracht. Das Eintreiben dieser Strafe ist übrigens auch kein Problem, die kann man dann ggf. gleich vom Kaufpreis einbehalten.

MfG Stefan

PS: Die Abkürzung WE steht nicht für "Wohneigentümer", sondern für "Wohneinheit" oder "Wohneigentum", die Erweiterung mit "in" macht daher keine Sinn (ich weiß aber natürlich, was gemeint war)

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12321.07.2012 16:26:17
Status:
Schüler
(402 Beiträge, 172x hilfreich)

quote:
Das Eintreiben dieser Strafe ist übrigens auch kein Problem, die kann man dann ggf. gleich vom Kaufpreis einbehalten.


Es sei denn die Wohnung ist belastet. Wenn sich der VK weigert auszuziehen dann kaum wegen Reichtum .-)

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" "

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#8
 Von 
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Status:
Schüler
(264 Beiträge, 168x hilfreich)

richtiger Ansatz : xxsirodxx

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"Rechtsanwalt
Heiko Tautorus

Bönischplatz 11
01307 Dresden

Tel.: 0351 - 479 60 900
Fax: 0351 - 479 60 901

service@ra-tautorus.de
www.ra-tautorus.de"

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#9
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Vielen Dank für die Tipps, ein Gespräch mit der WEin, welche noch im Hause wohnt hat gezeigt, dass es hier wohl nicht wirklich angedacht ist auszuziehen, auf jeden Fall nicht sofort ... O-Ton: "Na sie werden mich ja nicht gleich vor die Tür setzen, wenn ich in drei Monaten keine Wohnung gefunden habe, oder?"


Vorerst lassen wir die Finger davon, das Eisen ist zu heiß.

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#10
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Richtige Entscheidung, sonst drohen Ärger und Verlust.

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"Wenn ich Dir Recht gebe, liegen wir beide falsch."

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