Hauskauf/Kredit mit spontanen Hindernissen

23. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
MatäusDerKäufer
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Hauskauf/Kredit mit spontanen Hindernissen

A und B sind verheiratet (Zugewinngemeinschaft). Beide wollen eine Immobilie zum Selbstbewohnen erwerden. Sie nehmen dafür einen Kredit bei der Bank auf, für welchen sie beide unterschreiben.
Unerwartet ergibt sich beim Unterschreiben der Notarurkunde, dass B in den nächsten 40 Jahren nicht in das Grundbuch eingetragen werden kann. Dies war von A und B anders geplant.
Die Situation stellt sich also jetzt wie folgt dar: Nur der A hat die Immobilie erworben. Dennoch ist der B ggü. der Bank "zahlungspflichtig".

A und B sind sich im innenverhältnis einig, beide wollen, dass der B eine "Sicherheit" erhält. Dies kann auch "abseits der Immobilie" liegen, da man davon ausgehen muss, dass dies, wie gesagt, in absehbarer Zeit nicht anders möglich sein wird.
Es sollen sichere Regelungen für einen etwaigen Trennungsfall aufgestellt werden, so dass der B hier nicht am Ende "der Dumme" ist, der zwar lange zahlt(e), aber keinen Gegenwert erhält. Zur Info: für den Kredit wird B hier aufgrund der Einkommensverteilung den größeren Beitrag leisten. Das ist ok und auch von beiden so gewollt. Jedoch war der Immobilienkauf eben anders geplant.

Selbst wenn A und B jetzt einig sind, droht eine ungütliche Trennung natürlich immer im laufe der Zeit. Da darf man sich als rational denkender Mensch nichts vormachen.
Wie kann so etwas also geregelt werden?
Sicher ist: A und B werden sich noch professionelle Hilfe (Anwalt und/oder Notar) holen müssen. Jetzt soll es erstmal um das Eruieren von Möglichkeiten gehen.

Gibt es so etwas wie "fiktive" Schuldverschreibungen, die z.B. der A dem B machen könnte? Notariell beurkundete und vollstreckbare Einigungen? Hat jemand ein paar Stichworte? Oder geht so etwas per nachträglichem Ehevertrag?

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bostonxl
Status:
Master
(4826 Beiträge, 796x hilfreich)

Zitat (von MatäusDerKäufer):
Unerwartet ergibt sich beim Unterschreiben der Notarurkunde, dass B in den nächsten 40 Jahren nicht in das Grundbuch eingetragen werden kann.
Warum?

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#2
 Von 
MatäusDerKäufer
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Warum?

Weil die Weiterveräußerung dem A "untersagt" ist. Dem Verkäufer steht zu dessen Lebzeiten für diesen Fall ein Rücktrittsrecht zu.

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#3
 Von 
amz621718-85
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 14x hilfreich)

Aber der A veräußert doch gar nicht weiter..?

Man könnte ja einen Vertrag aufsetzen mit entsprechendem Ausgleich, falls der B ausziehen muss

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(111037 Beiträge, 38538x hilfreich)

Zitat (von amz621718-85):
Aber der A veräußert doch gar nicht weiter..?

A kauft das Haus von X, lässt A dann den B eintragen gilt das durchaus als "veräußern".

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
MatäusDerKäufer
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
A kauft das Haus von X, lässt A dann den B eintragen gilt das durchaus als "veräußern".
So interpretieren bzw. definieren auch alle Beteiligten (Verkäufer, A, B und Notar) den Wortlaut. Wir sollten also hier und jetzt als gegeben ansehen, dass A für absehbare Zeit alleine als Eigentümer im Grundbuch verbleibt.

Zitat (von amz621718-85):
Man könnte ja einen Vertrag aufsetzen mit entsprechendem Ausgleich, falls der B ausziehen muss
Die Frage für den B wäre, ob ein solcher Vertrag generell rechtswirksam verinbart werden kann, oder ob da grundlegend aus juristischer Sicht Kontraindikationen bestehen.

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#6
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1450 Beiträge, 230x hilfreich)

Man könnte sich auch eine zur Bank nachrangige Grundschuld eintragen (lassen).
Basis für die Grundschuld ist ein "Ewigkeitsdarlehen" für den hälftigen Kaufpreis. Das zu bestimmten Bedingungen abgelöst werden kann.

Dann ist man zumindest wertmäßig abgesichert.

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#7
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1450 Beiträge, 230x hilfreich)

Man könnte sich auch eine zur Bank nachrangige Grundschuld eintragen (lassen).
Basis für die Grundschuld ist ein "Ewigkeitsdarlehen" für den hälftigen Kaufpreis. Das zu bestimmten Bedingungen abgelöst werden kann.

Dann ist man zumindest wertmäßig abgesichert.

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#8
 Von 
MatäusDerKäufer
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
Dann ist man zumindest wertmäßig abgesichert.
Das ist für den B vermutlich eine Überlegung wert, um an der Wertermittlung des Hauses zu partizipieren. Das wäre zwar eher ein nachrangiges Thema, aber sicher nicht außer acht zu lassen.

Könnte B denn mit dieser Grundschuld etwas anfangen? Oder würde in dem Fall das "Ewigkeitsdarlehen" hier mit rechten und Pflichten einhergehen? Also notfalls (wenn alle Bedingungen eintreten) dann eingeklagt werden.

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#9
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1450 Beiträge, 230x hilfreich)

Zitat (von MatäusDerKäufer):
Das wäre zwar eher ein nachrangiges Thema


Nunja die Frage ist doch erstmal, was lässt sich in der Konstellation sinnvoll überhaupt erreichen.

Ausgangslage:

Eigentumsrechte bekommen sie keine, da nicht im Grundbuch.
Eine vorrangige Grundschuld wohl auch nicht, die will die Bank.

Was bleibt nun um im Streitfall - nur um den geht es ja - abgesichert zu sein?
Der Wertzuwachs (Zukunftswert - Kaufpreis) kommt über den Zugewinnausgleich. Bleibt der Kaufpreis.

Der Kaufpreis wird aber nicht gestellt sondern gemeinsam kreditfinanziert. Sprich der abzusichernde "Wert" wächst mit der Zeit an.

Hier kann man m.e. einen entsprechenden Vertrag aufsetzen der das so regelt und über eine dem Kredit nachrangige Grundschuld zu Gunsten des B absichern.
Denn auch die "werte" der Grundschulden laufen diametral.

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#10
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1450 Beiträge, 230x hilfreich)

Zitat (von MatäusDerKäufer):
Also notfalls (wenn alle Bedingungen eintreten) dann eingeklagt werden.

Nachtrag:

Nunja, so ein Vertrag würde einen ansteigenden "Rückkaufswert" der Schuld beinhalten, sinnvollerweise entsprechend der anteiligen Tilgung.

Und ja. Wenn man sich derart zerstritten hat, das eine gütliche Einigung nicht möglich ist, wäre eine zwanghafte Verwertung der Immobilie g wenn der Kredit (=anteilige Tilgung) nicht zurückbezahlt wird die Ultima Ratio.

Aber dabei geht es für mein Verständnis auch, wenn man über Absicherung spricht.

PS: sinnvollerweise sollte man in dem Vertrag auch weitere Dinge regeln, die letztlich aus der Eigentümerstellung resultierende Lasten verteilt, solange man gemeinsam nutzt etc. pp.

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#11
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1450 Beiträge, 230x hilfreich)

Edit doppelt

-- Editiert von User am 23. Dezember 2022 15:44

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(111037 Beiträge, 38538x hilfreich)

Man kann das vertraglich vereinbaren.

Es sollte notariell beglaubigt / beurkundet sein.

Idealerweise sollte eine sofortige Unterwerfung in die Zwangsvollstreckung enthalten sein, Einträge im Grundbuch können auch ratsam sein.



Ansonsten würde ich erst mal über ein paar Tage / Wochen hin eine Liste machen, was man da alles regeln will und wie man es regeln will.
Damit der Anwalt / Notar dann daraus was rechtswirksames machen kann.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#13
 Von 
Kalanndok
Status:
Lehrling
(1715 Beiträge, 266x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
A kauft das Haus von X, lässt A dann den B eintragen


Meine Lösung wäre ja gewesen, dass man vor der Unterschrift dem X sagt "Entweder wir kaufen als A und B gemeinschaftlich oder Du suchst Dir andere Käufer".

Ansonsten steht immer noch der Weg offen, dass mit X eine Einigung findet, dass dieser konkret bei Eintragung von B auf sein Rücktrittsrecht verzichtet.

Dann steht natürlich auch noch die Möglichkeit im Raum einfach B ins Grundbuch eintragen zu lassen und es darauf ankommen zu lassen, ob X von seinem Recht Gebrauch macht. Dieses Recht wäre für X nämlich meiner Meinung in einer solchen Konstellation gar nicht mehr so einfach durchzusetzen.

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#14
 Von 
MatäusDerKäufer
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
"Entweder wir kaufen als A und B gemeinschaftlich oder Du suchst Dir andere Käufer".
Diese Option ist nicht Teil der Fragestellung und führt nicht zum entsprechenden Eigentumserwerb.

Zitat (von Kalanndok):
Ansonsten steht immer noch der Weg offen, dass mit X eine Einigung findet, dass dieser konkret bei Eintragung von B auf sein Rücktrittsrecht verzichtet.
Nein, dieser Weg ist eben genau ausgeschlossen.

Zitat (von Kalanndok):
Dieses Recht wäre für X nämlich meiner Meinung in einer solchen Konstellation gar nicht mehr so einfach durchzusetzen.
Kommt sicherlich drauf an, wie man hier das Wort "einfach" definieren möchte.

Leider drei Lösungsansätze/Ideen, welche komplett an der Eingangsfragestellung vorbei gehen.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1450 Beiträge, 230x hilfreich)

Zitat (von MatäusDerKäufer):
Leider drei Lösungsansätze/Ideen, welche komplett an der Eingangsfragestellung vorbei gehen.

Was past ihnen an der Lösung mit der nachrangige Grundschuld und einem progressiven Rückkaufswert nicht?

Wenn sie mögen würde mich am Ende interessieren welche Variante sie umgesetzt haben.

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#16
 Von 
MatäusDerKäufer
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
Was past ihnen an der Lösung mit der nachrangige Grundschuld und einem progressiven Rückkaufswert nicht?


Klarstellung: die Aussage bezog sich auf die drei "Optionen" meines direkten Vor-Schreibers.

Ich werde berichten. Aktuell geht es darum, sich anwaltlich kompetent beraten zu lassen. Die konstruktiven Ideen, also Grundschuld, Rückkaufswert, Unterwerfung in Zangsvollstreckung, etc. pp. sind alle mit aufgenommen und werden diskutiert bzw. dem Anwalt als "Idee" mit auf den Weg gegeben.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7408 Beiträge, 4347x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
A kauft das Haus von X, lässt A dann den B eintragen gilt das durchaus als "veräußern".

Nein, das geht nicht. A kann nicht kaufen und B im Grundbuch eintragen lassen. Hierzu wäre ein weiterer notarieller Vertrag erforderlich.

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