Hauskaufvertrag nach 26 Jahren nichtig?

22. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
Düppy
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Hauskaufvertrag nach 26 Jahren nichtig?

Hallo alle zusammen,

ich habe da mal eine kleine Frage:
Heute bekamen meine Eltern Post von den Menschen, denen Sie vor 26 Jahren unser jetziges Wohnhaus abgekauft haben. Darin wird geschrieben, dass die Person, von der sie das Haus kauften, zur Zeit des Kaufes angeblich nicht geschäftsfähig gewesen sei. (Aufgrund irgendwelcher Drogen...)
Nun wollen die Ex-Hausbesitzer, von denen meine Eltern 26 Jahre nicht ein Wort hörten, plötzlich eine Stellungnahme und danach vermutlich Geld, Haus oder sonst irgendwas.
Kann mir zufällig jemand sagen, welche Chancen sie überhaupt haben oder wer mir da weiterhelfen kann??? Unser Anwalt meinte wohl nur: "Hui, da muss ich mich mal schlau machen...!"
Und da ich nicht so scharf darauf bin mein Elternhaus zu verlieren, freue ich mich über jeden kleinen Tipp.

Danke im Voraus,
Düppy

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

1. Greift hier nicht §199 IV BGB ?

2. Wie will die Gegenseite denn beweisen, daß der Verkäufer vor 26 Jahren geschäftsunfähig war? Das dürfte in Nachhinein unmöglich sein (wenn nicht damals schon die Geschäftsunfähigkeit geprüft und bestätigt wurde).

3. Selbst für den extrem unwahrscheinlichen Fall, daß die Gegenseite die Nichtigkeit des Kaufvertrages nachweisen könnte - wie will sie denn den Kaufpreis plus Zinsen für 26 Jahre plus alle in der Zeit vorgenommenen Renovierungen etc. zurückzahlen?
Da hat wohl jemand nicht gründlich nachgedacht. ;)

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#2
 Von 
Düppy
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Das klingt ja schon mal positiv. ;)
Würde mich natürlich auch noch über weitere Meinungen zu diesem Thema freuen.
§199 IV BGB erinnert mich an Berufsschulzeiten... wie ist denn das nach neuem Verjährungsrecht? 10 oder 30 Jahre???
Trotzdem schon mal ein Dankeschön an Mareike!

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#3
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

Wenn der Hauseigentümer vor 26 Jahren tatsächlich geschäftsunfähig iSd § 104 BGB war, dann wäre mE ja nicht nur die auf den Abschluß des Kaufvertrags gerichtete WE, sondern auch die WE hinsichtlich der Eigentumsübertragung unwirksam. Folge wäre daher mE, dass der (ehemals) Geschäftsunfähige gegen Ihre Eltern einen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB hat. Erst 30 Jahre nach der entsprechenden Grundbucheintragung würde zugunsten Ihrer Eltern der § 900 BGB (Grundbuchersitzung) greifen, und Ihre Eltern zu rechtmäßigen Eigentümern des Grundstücks machen.
Verjährung des Herausgabeanspruchs tritt mE nach § 197 I Nr. 1 BGB erst 30 Jahre nach Entstehen des Herausgabeanspruchs (hier wohl: Zeitpunkt der Auflassung) ein.
Sollte der Beweis der (damaligen) Geschäftsunfähigkeit also gelingen (was ich auch für beinahe ausgeschlossen halte), dann besteht mE ein Herausgabeanspruch gegen Ihre Eltern.

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"fiat justitia et pereat mundus..."

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#4
 Von 
Düppy
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Info.
Leider verstehe ich nur alles noch nicht so ganz...
Was heisst denn in diesem Zusammenhang genau "Herausgabeanspruch"? Müssen meine Eltern nun brav das Haus zurückgeben oder hat die Gegenseite das Recht das Haus "zurückzukaufen"? Was ist dann mit den Zinsen, Renevierungskosten, etc.?
Was sind mE und WE? Entschuldigt meine dummen Fragen, aber ich habe mit Jura nicht viel am Hut. ;)
Fragen über Fragen...
Tzrotzdem nochmal DANKESCHÖN.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

Also, der Reihe nach:

mE = meines Erachtens

WE = Willenserklärung

Herausgabeanspruch nach § 985 BGB bedeutet mE in der Tat, dass Ihre Eltern das Haus zurückgeben müssen - daneben hat der Eigentümer auch noch einen Grundbuchberichtigungsanspruch gegen Ihre Eltern (vgl. § 894 BGB ).

Im Gegenzug stehen allerdings auch Ihren Eltern verschiedene Ansprüche gegen den "Verkäufer" zu. Zum einen haben sie mE einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung des damals bezahlten Kaufpreises (§ 812 I S. 1, 1. Var. BGB ) - es sei denn, der "Verkäufer" kann sich auf Entreicherung berufen (§ 818 III BGB ).
Daneben können Ihre Eltern in bestimmten Grenzen Renovierungskosten ersetzt verlangen (vgl. §§ 994 ff BGB ). Nicht ersatzfähig sind allerdings mE nach § 994 I S. 2 BGB die gewöhnlichen Instandhaltungskosten. Hinsichtlich eines Anspruches auf Zinsen: dieser besteht nur, wenn der "Verkäufer" tatsächlich mit dem "Kaufpreis" Zinsen erwirtschaftet hat - dies hätten Ihre Eltern im Zweifelsfall nachzuweisen.

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"fiat justitia et pereat mundus..."

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