Hausverkauf- Notarvertrag

10. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
Luna2123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Hausverkauf- Notarvertrag

Hallo, die neuen Eigentümer machen Stress. Also ich habe im September 2015 mein RMH verkauft, weil ich mir ein Baugrundstück gekauft habe und neu bauen lassen habe. Jetzt kann ich dem im Notarvertrsg eingetragen Termin zur Schlüsselübergabe nicht einhalten. Mein damaliger Bauträger ist kurzfristig abgesprungen und ich musste mir dann einen neuen suchen. Dadurch hat sich der Baubeginn verzögert. Die neuen Eigentümer sind über alle Vorgänge informiert wurden, haben dann aber trotzdem zum 31.7.16 ihre Wohnung gekündigt. Die Fertigstellung meines neues Hauses ist für Ende August geplant.
Nun meine Frage; Habe ich von den neuen Eigentümern, wegen 4 Wochen, irgendwelche Fragen hast Ansprüche zu erwarten oder gar eine Räumungsklage ? Vielen Dank für eine schnelle Rückmeldung

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Variante A)
Die Möbel usw. der neuen Eigentümer werden eingelagert.
Die neuen Eigentümer ziehen in ein Hotel, bis das Haus geräumt ist.

Das ganze was dann da an Kosten anfällt wird dann entweder direkt vom Kaufpreis abgezogen oder als Schandenersatz eingeklagt.



Variante B)
Wie A) aber zusätzlich mit Räumungsklage.



Variante C)
Sie erklären den Rücktritt wegen nicht vertragsgemäßer Übergabe.

Die Möbel usw. der Käufer werden eingelagert und sie ziehen in ein Hotel, bis sie etwas anderes gefunden haben.

Das ganze was dann da an Kosten anfällt wird dann als Schandenersatz eingeklagt.

Finden sie ein gleichwertiges Haus das teurer ist, kämen der Differenszbetrag möglicherweise noch oben drauf



Variante D)
Sie können noch einen Monat länger in der Wohnung bleiben.
Das dürfte die preiswerteste Variante sein.



Variante E)
Das Haus wird pünklich übergeben.
Die Möbel usw. des Verkäufers werden eingelagert und er zieht in ein Hotel, bis sein Haus fertig ist.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von Luna2123):
Nun meine Frage; Habe ich von den neuen Eigentümern, wegen 4 Wochen, irgendwelche Fragen hast Ansprüche zu erwarten oder gar eine Räumungsklage ?

Aber logisch.
Setzen Sie sich doch mal in die Lage der neuen Eigentümer!
Was können die neuen Eigentümer denn für die Unfähigkeit Ihres Bauträgers?
Die gütigste Einigung wäre, dass Sie die Einlagerungskosten für die Möbel der neuen Eigentümer übernehmen und denen einen Einmonatigen Hotelaufenthalt bezahlen.

Ich empfehle mich.

0x Hilfreiche Antwort


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