Hausverkauf: Wem gehören die Möbel wenn nicht geräumt wird?

16. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
nigtwo
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Hausverkauf: Wem gehören die Möbel wenn nicht geräumt wird?

Hallo zusammen.

Ich bin neu hier, und würde gerne eure Meinungen zu folgendem Thema einholen:

Es geht um einen Hauskauf. Der notarielle Kaufvertrag wurde bereits unterschrieben, die Aufforderung zur Kaufpreiszahlung steht aktuell noch aus, da laufen im Hintergrund noch die Grundbuchthemen. Alles ok soweit.

Folgende, meiner Meinung nach relevanten Stellen, stehen im unterzeichneten Kaufvertrag:

- Mitverkauft und im Kaufpreis mit X Euro enthalten ist die Küche mit allen Schränken und Elektrogeräten.
- Der Kaufpreis ist 10 Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung, frühestens jedoch am 1.12.2020 zu bezahlen.
- Die vollständige Räumung des Vertragsobjekts soll ausdrücklich keine Voraussetzung für die Fälligkeit des Kaufpreises sein.
- Die Übergabe des Besitzes erfolgt mit dem Tage des Eingangs des vorstehend genannten Kaufpreises.
- Der Veräußerer verpflichtet sich, das Vertragsobjekt bis zum 30.11.2020 zu räumen und besenrein zu säubern.
- Hinsichtlich der mitverkauften beweglichen Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Der Veräußerer erklärt, dass die mitverkauften beweglichen Sachen nicht neu, sondern gebraucht sind und alterstypische Abnutzungserscheinungen aufweisen.
- Das Eigentum geht erst mit Umschreibung im Grundbuch auf der Erwerber über.


Explizit erwähnt ist im Kaufvertrag also nur die Küche, von den anderen Möbeln und Gegenständen im Haus wird nichts erwähnt. Neben Möbel befinden sich auch noch andere Dinge, wie Fitnessgeräte, Sperrmüll etc. im Haus bzw. in der Garage.


Nun meine Fragen hierzu:
1. Wenn der Verkäufer nicht bis zum 1.12.2020 seine Möbel / Fitnessgeräte / Müll aus dem Haus räumt, gehen diese dann (sofort) in den Besitz und in das Eigentum des Käufers über?
2. Kann der Verkäufer seine Möbel / Fitnessgeräte / Müll "einfach" stehen lassen? Wenn ja, wie lange muss der Käufer diese aufheben, falls der Verkäufer sie doch später noch haben will? Insbesondere der oben fett markierte Teil sollte ja eigentlich verhindern, dass etwas stehen gelassen wird. Was passiert aber, wenn am 1.12.2020 dennoch noch Dinge im Haus oder der Garage stehen?

Danke euch für jegliche Einschätzungen.

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von nigtwo):
1. Wenn der Verkäufer nicht bis zum 1.12.2020 seine Möbel / Fitnessgeräte / Müll aus dem Haus räumt, gehen diese dann (sofort) in den Besitz und in das Eigentum des Käufers über?


Besitz ja, das ist ja nur die Sachherrschaft. Da zu Eigentum nichts vereinbart wurde, dürfte der Käufer die Sachen "nur" einlagern (auf Kosten des VK).

Zitat (von nigtwo):
2. Kann der Verkäufer seine Möbel / Fitnessgeräte / Müll "einfach" stehen lassen? Wenn ja, wie lange muss der Käufer diese aufheben, falls der Verkäufer sie doch später noch haben will?


Kann er, allerdings mit den entsprechenden Konsequenzen. Schadensersatz dürfte lustig werden, wenn etwa durch die nötige Räumung Termine neu gemacht werden müssen und Ausfallkosten anfallen etc. Das kann schnell sehr teuer werden.

Zwar gibt es grundsätzlich eine 30-jährige Herausgabepflicht an Eigentum, hier könnte der K jedoch IMO beweisbar eine Frist von 14 Tagen, "andernfalls Entsorgung" (auch die Kosten trägt der VK), setzen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
nigtwo
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Zitat (von nigtwo):
1. Wenn der Verkäufer nicht bis zum 1.12.2020 seine Möbel / Fitnessgeräte / Müll aus dem Haus räumt, gehen diese dann (sofort) in den Besitz und in das Eigentum des Käufers über?


Besitz ja, das ist ja nur die Sachherrschaft. Da zu Eigentum nichts vereinbart wurde, dürfte der Käufer die Sachen "nur" einlagern (auf Kosten des VK).

Zitat (von nigtwo):
2. Kann der Verkäufer seine Möbel / Fitnessgeräte / Müll "einfach" stehen lassen? Wenn ja, wie lange muss der Käufer diese aufheben, falls der Verkäufer sie doch später noch haben will?


Kann er, allerdings mit den entsprechenden Konsequenzen. Schadensersatz dürfte lustig werden, wenn etwa durch die nötige Räumung Termine neu gemacht werden müssen und Ausfallkosten anfallen etc. Das kann schnell sehr teuer werden.

Zwar gibt es grundsätzlich eine 30-jährige Herausgabepflicht an Eigentum, hier könnte der K jedoch IMO beweisbar eine Frist von 14 Tagen, "andernfalls Entsorgung" (auch die Kosten trägt der VK), setzen.



Hallo. Danke für deine Antwort. Das heißt der Käufer müsste die Sachen einlagern und darf sie nicht entsorgen? Ein Käufer kann doch nicht gezwungen werden die Überbleibsel vom Verkäufer über X Jahre aufzuheben. Das Thema mit Schadensersatz habe ich leider nicht verstanden, kannst du das nochmal erläutern? Danke.

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32141 Beiträge, 5653x hilfreich)

Bis zum 30.11.2020 sollte der Veräußerer das Objekt dann räumen und besenrein übergeben. Es sind noch etliche Tage Zeit.
Nur die Küche bleibt drin. Die ist gekauft.

zu 1. Vereinbart ist ---bis 30.11.---. Der Verkäufer hat noch Zeit bis 30.11., 23.59 Uhr
Dann sieht man weiter. Dann kann man dem Verkäufer eine Frist setzen, damit er seiner vertraglichen Pflicht nachkommt.

zu 2. Nein, eigentlich nicht. Er hat die Regelung zum Räumen nachweislich und notariell gemacht.

Zitat (von nigtwo):
Was passiert aber
Das weiß ich nicht. Du vermutlich auch nicht.
Ich hoffe, der Verkäufer erinnert sich an den Kaufvertrag. Und räumt. Ansonsten s. zu 1.
Zitat (von nigtwo):
Das heißt der Käufer müsste die Sachen einlagern
Nein. Er müsste nicht. Aber er könnte das tun.

Bitte frag doch am 30.11. wieder, falls dann noch nicht geräumt und gefegt ist.
Vorher braucht der Käufer nicht zahlen...steht im Kaufvertrag.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

da gibt es doch sicher noch eine Übergabe!?
Man prüft den Zustand des Hauses und im Protokoll wird vereinbart "Räumen von Gegenständen im Raum xyz bis ..." oder "Aufgabe der Besitzansprüche restlicher Hinterlassenschaften" (Entsorgung/Verwertung o.a.). Bis dahin sollte der Kaufpreis bezahlt sein und die Entsorgungskosten werden bestimmt nur einen geringen Schaden verursachen - oder?

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
nigtwo
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für eure Antworten.

Ich warte also erst einmal bis zum 30.11. bzw. 1.12. und sehe dann weiter.

Eine Frage aber noch, weil schon die Übergabe erwähnt wurde:

Der Makler hat heute erwähnt, dass die Übergabe erst stattfinden kann wenn der Kaufpreis gezahlt wurde. Der Kaufpreis darf / kann / soll aber erst bezahlt werden, wenn vom Notariat die Aufforderung hierzu beim Käufer eingetroffen ist, frühestens aber auch am 1.12.

Nun die Frage: Wenn der Käufer am 1.12. noch nicht bezahlen darf, weil das Notariat noch nicht dazu aufgefordert hat, bekommt der Käufer dann auch nicht am 1.12. die Schlüssel und darf ab dann auch noch nicht ins Haus?

Danke.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
Wenn der Käufer am 1.12. noch nicht bezahlen darf, weil das Notariat noch nicht dazu aufgefordert hat, bekommt der Käufer dann auch nicht am 1.12. die Schlüssel und darf ab dann auch noch nicht ins Haus?

So ist es.

Aber mal im Ernst:
Die vollständige Räumung des Vertragsobjekts soll ausdrücklich keine Voraussetzung für die Fälligkeit des Kaufpreises sein. - Bei so einer Klausel, die auch ziemlich ungewöhnlich ist, ist der Ärger für den Käufer doch vorprogrammiert. Der Käufer muss zahlen, auch wenn der Verkäufer noch nicht geräumt hat.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
nigtwo
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Zitat:
Wenn der Käufer am 1.12. noch nicht bezahlen darf, weil das Notariat noch nicht dazu aufgefordert hat, bekommt der Käufer dann auch nicht am 1.12. die Schlüssel und darf ab dann auch noch nicht ins Haus?

So ist es.

Aber mal im Ernst:
Die vollständige Räumung des Vertragsobjekts soll ausdrücklich keine Voraussetzung für die Fälligkeit des Kaufpreises sein. - Bei so einer Klausel, die auch ziemlich ungewöhnlich ist, ist der Ärger für den Käufer doch vorprogrammiert. Der Käufer muss zahlen, auch wenn der Verkäufer noch nicht geräumt hat.


Stimmt, die Klausel ist fragwürdig. Da aber ja auch vertraglich festgelegt ist, dass der Verkäufer bis zum 30.11. geräumt haben muss und die Zahlung nicht vor dem 1.12. stattfinden kann, ist das zumindest nicht ganz so schlimm würde ich meinen. Klar, die Zahlung erfolgt sobald das Notariat dazu auffordert (innerhalb von 10 Tagen danach) und die Möbel stehen dann im schlimmsten Fall immernoch im Haus. Aber dann kann man ja, wie oben erwähnt wurde, im Übergabeprotokoll bereits die Frist von 14 Tagen zur finalen Räumung stellen, oder?

Was wäre dann ein nächster Schritt, sollte die 14 tägige Frist nicht angenommen bzw. im Protokoll unterschrieben werden oder trotz Frist 14 Tage später immer noch nicht geräumt sein?

-- Editiert von nigtwo am 18.11.2020 12:19

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von nigtwo):
Was wäre dann ein nächster Schritt, sollte die 14 tägige Frist nicht angenommen bzw. im Protokoll unterschrieben werden oder trotz Frist 14 Tage später immer noch nicht geräumt sein?


Das hat man Dir doch schon in den ersten Beiträgen erklärt.

Du hättest die Kaufpreisfälligkeit von vollständiger Räumung abhängig machen sollen und nicht so eine wirre Klausel unterschreiben.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von nigtwo):

Nun meine Fragen hierzu:
1. Wenn der Verkäufer nicht bis zum 1.12.2020 seine Möbel / Fitnessgeräte / Müll aus dem Haus räumt, gehen diese dann (sofort) in den Besitz und in das Eigentum des Käufers über?

Außer den Gegenständen, deren Mitverkauf ausdrücklich im Kaufvertrag geregelt ist (also: Küche mit allen Schränken und Elektrogeräten), geht gar nichts ins Eigentum des Käufers über.

Zitat:

2. Kann der Verkäufer seine Möbel / Fitnessgeräte / Müll "einfach" stehen lassen?

Ja, das kann er - aber da er sich vertraglich verpflichtet hat, das Haus leerzuräumen, macht er sich schadensersatzpflichtig, wenn er das nicht macht.

Zitat:

Wenn ja, wie lange muss der Käufer diese aufheben, falls der Verkäufer sie doch später noch haben will?

Der Käufer kann sie auf Kosten des Verkäufers einlagern lassen, und er kann vereinfacht gesagt das Zeugs versteigern lassen, um die Kosten zu decken, wenn der Verkläufer die Kosten nicht ersetzt. Das lässt man dann am besten einen Anwalt machen. (Die Betonung liegt hier auf "vereinfacht gesagt". "Einfach" ist es eher nicht, aber grundsätzlich möglich.)

Zitat:
Insbesondere der oben fett markierte Teil sollte ja eigentlich verhindern, dass etwas stehen gelassen wird. Was passiert aber, wenn am 1.12.2020 dennoch noch Dinge im Haus oder der Garage stehen?

Siehe oben.

Der Knackpunkt im Kaufvertrag ist hier nur eben, daß der Verkäufer sich verpflichtet, bis zu einem bestimmten Termin besenrein zu räumen, der Anspruch auf Zahlung der Kaufpreissumme aber nicht von der Erfüllung dieser Verpflichtung abhängt.

Das war unklug gemacht.

Schlauer wäre es gewesen, 10 Prozent des Kaufpreises (oder ähnlich) bis zur besenreinen Übergabe zurückzuhalten und vor allem zu vereinbaren, daß der Käufer die Kosten für die Entsorgung der nicht entfernten Gegenstände mit diesem Anteil des Kaufpreises verrechnen kann. Und daß er vor allem, wenn nicht rechtzeitig geräumt wird, den Kram versteigern lassen darf. (Dann werden der Versteigerungserlös und die zurückgehaltenen 10 Prozent der Kaufpreissumme mit den Kosten verrechnet, die durch die vertragswidrige Nichträumung entstanden sind.)

-- Editiert von eh1960 am 18.11.2020 14:10

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
nigtwo
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von nigtwo):
Was wäre dann ein nächster Schritt, sollte die 14 tägige Frist nicht angenommen bzw. im Protokoll unterschrieben werden oder trotz Frist 14 Tage später immer noch nicht geräumt sein?


Das hat man Dir doch schon in den ersten Beiträgen erklärt.

Du hättest die Kaufpreisfälligkeit von vollständiger Räumung abhängig machen sollen und nicht so eine wirre Klausel unterschreiben.

Berry


Dass das eine wirre Klausel ist, weiß der normale Bürger halt eventuell nicht. Immobilienkäufe sind ja nicht für jedermann alltäglich.

So oder so, der Vertrag ist unterschrieben. Dann noch meine letzte Frage: Ist es legitim im Übergabeprotokoll eine Frist zu setzen oder muss diese irgendwie anders offiziell gesetzt werden? Kann der Verkäufer das Stellen dieser Frist irgendwie "ablehnen"?

Danke.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
Dann noch meine letzte Frage: Ist es legitim im Übergabeprotokoll eine Frist zu setzen...

Ja

Zitat:
Kann der Verkäufer das Stellen dieser Frist irgendwie "ablehnen"?

Nö. Ist aber völlig egal. Denn wenn der Verkäufer die Frist ignoriert, sind Sie keinen Schritt weiter - Sie müssen die Gegenständer rausräumen und einlagern. Und dann müssen Sie irgendwie sehen, dass Sie die Kosten für das Rausräumen und das Einlagern vom Verkäufer zurückbekommen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
nigtwo
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Zitat:
Dann noch meine letzte Frage: Ist es legitim im Übergabeprotokoll eine Frist zu setzen...

Ja

Zitat:
Kann der Verkäufer das Stellen dieser Frist irgendwie "ablehnen"?

Nö. Ist aber völlig egal. Denn wenn der Verkäufer die Frist ignoriert, sind Sie keinen Schritt weiter - Sie müssen die Gegenständer rausräumen und einlagern. Und dann müssen Sie irgendwie sehen, dass Sie die Kosten für das Rausräumen und das Einlagern vom Verkäufer zurückbekommen.


Vielen Dank für die Antwort.

Nun hat sich doch noch eine Frage zur Räumung ergeben:

Im Vertrag steht ja wie erwähnt: Der Veräußerer verpflichtet sich, das Vertragsobjekt bis zum 30.11.2020 zu räumen und besenrein zu säubern.

Direkt danach steht allerdings noch: Wegen der Räumungspflicht unterwirft er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde.

Nun habe ich dazu gelesen, dass damit ohne Räumungsklage sofort ein Gerichtsvollzieher zur Zwangsräumung beauftragt werden kann. Meine Frage dazu: Kann der Käufer die Zwangsräumung beauftragen / durchgeführen lassen, obwohl er den Kaufpreis noch nicht bezahlt hat?

Im Vertrag wird nirgends erwähnt, dass die Räumung nur dann bis zum 30.11. erfolgen muss, wenn der Kaufpreis bezahlt wurde.

Danke.

0x Hilfreiche Antwort

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