Hilfe: Versandkosten bei Gewährleistungsansprüche

18. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Markus 9999
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Hilfe: Versandkosten bei Gewährleistungsansprüche

Hallo,
habe im Internet ein elektronisches Gerät für ca. 8 Euro gekauft, was aber dann nicht funktioniert hat. Um meine Gewährleistungsansprüche geltend zu machen und die Kosten für den VK möglichst gering zu halten, habe ich mit dem VK telefonisch Kontakt aufgenommen, wo der VK meinte, ich sollte ihm doch eine e-mail schreiben. Als ich nach über einer Woche keine Antwort bekommen habe, schickte ich die Ware unfrei (Kosten 12 Euro) an den VK zurück, wobei ich den VK vorher über das Eintreffen des Packets informierte. Dieser weigerte sich jedoch, das Packet anzunehmen. Es liegt jetzt bei der Post und kann für 12 Euro abgeholt werden. Der VK möchte, dass ich das Packet für 1,65 Euro schicke und er mir dann die Kosten erstattet. Erst dann schickt er mir neue funktionierende Ware. Habe mit einem anderen KD des Verkäufers Kontakt aufgenommen, welcher dem VK eine schlechte Bewertung gegeben hat und er hat die defekte Ware für 1,65 Euro zurück geschickt und danach hat sich der VK geweigert, die 1,65 Euro zu zahlen.
Was soll ich machen?
Bitte hilft mir :-)
Danke Markus

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4 Antworten
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#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Alles andere als optimal gelaufen...

quote:<hr size=1 noshade>Um meine Gewährleistungsansprüche geltend zu machen und die Kosten für den VK möglichst gering zu halten, habe ich mit dem VK telefonisch Kontakt aufgenommen, wo der VK meinte, ich sollte ihm doch eine e-mail schreiben. <hr size=1 noshade>


Ein wichtiger Ansatzpunkt (Schadensminderungspflicht), zu der wir noch kommen werden. Ansonsten: Vielleicht hatte der Verkäufer gerade keine Zeit, im Übrigen ist ein E-Mail-Verkehr schon deshalb besser, weil man das Vereinbarte nach Belieben nachlesen kann und schon dadurch weniger Missverständnisse entstehen können.

Ausgangslage: Ware gekauft (technischer Artikel), angekommen, schon defekt. Ziel: Nacherfüllung §§ 437 Abs. 1, 439 Abs.1 BGB --> Lieferung mangelfreier Ware - Ersatzlieferung. Ansonsten: Verbrauchsgüterkauf: §§ 474 , 476 BGB .

E-Mail geschrieben, keine Reaktion, man weiß aber auch nicht, ob die E-Mail zugestellt wurde oder ob der Verkäufer zu denen gehört, die so etwas ohnehin konsequent ignorieren. Ein weiterer Versuch der Kontaktaufnahme, insbesondere über eBay wurde nicht vorgenommen (von der Artikelbeschreibung abweichender Artikel).

Stattdessen wurde die Schrottware per "unfreies Paket" dem Verkäufer zugesendet, Kosten EUR 12,00.

Wohlgemerkt: Es geht nicht um einen Widerruf, es geht um Gewährleistung - Nacherfüllung. Unabhängig (hier speziell) vom Missverhältnis Kaufpreis - Wert der nicht funktionierenden Schrottware, Rückversandkosten - wird der Verkäufer nicht verpflichtet sein, ein solches Paket anzunehmen. Dafür gibt es m. E. keine gesetzliche Grundlage. Des Weiteren besteht in jedem Fall eine Schadensminderungspflicht eines Käufers.

Zwar sagt § 439 Abs. 2 BGB :

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

Darunter werden aber die üblichen Kosten zu verstehen sein, eben die "erforderlichen". Die unfreie Sendung machte die Sache ausgesprochen teuer. Sie war unverhältnismäßig.

Wie ist überhaupt vorzugehen?

Wenn man eine mangelhafte Ware erhalten hat, muss der Verkäufer zur Nacherfüllung aufgefordert werden, z. B. per E-Mail. Reagiert er nicht, muss man in den sauren Apfel beißen und ein Einwurfeinschreiben hinterher schicken, am besten mit entsprechender Fristsetzung.

Wenn nichts vertraglich vereinbart ist, ist der Nacherfüllungsort der Ort, an dem sich die Ware vertragsgemäß befindet.

13 Fehlen anderweitige Absprachen der Parteien, ist im Zweifel die Nachbesserung dort zu erbringen, wo das nachzubessernde Werk sich vertragsgemäß befindet. Das war bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138 ) anerkannt (vgl. BGB RGRK/Glanzmann, 12. Aufl., § 633 Rdn. 17; Staudinger/Peters, BGB, 12. Aufl., § 631 Rdn. 45). Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hat sich hieran nichts geändert (vgl. Staudinger/Peters, Neubearb. 2003, § 631 Rdn. 45; MünchKomm./Krüger, 4. Aufl., § 269 Rdn. 45; Palandt/Heinrichs, 67. Aufl., § 269 Rdn. 15; ebenso für den kaufrechtlichen Anspruch Jauernig-Berger, 11. Aufl., § 439 BGB Rdn. 7; Erman-Grunewald, 11. Aufl., § 439 Rdn. 3; MünchKomm.BGB/Westermann, 4. Aufl., § 439 Rdn. 7; Staudinger/Matusche-Beckmann, Aufl. 2004, § 439 Rdn. 9). Dass der Unternehmer nach altem wie nach neuem Recht die Kosten der Nachbesserung einschließlich der Transportkosten zu tragen hat (§ 633 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F., § 635 Abs. 2 BGB ), ist insoweit unerheblich. Aus dieser Regelung ergibt sich nicht mehr als die Verpflichtung des Unternehmers, etwa erforderliche Transportkosten zu übernehmen. Auf diese Kostentragungspflicht lässt sich die vom Berufungsgericht gezogene Überlegung, die gesetzliche Regelung gehe nicht davon aus, dass der Unternehmer die Sache beim Besteller abzuholen habe, nicht stützen. Die Vorschrift stellt lediglich klar, dass dem Erwerber im Fall der Mängelbeseitigung keine weiteren "Aufwendungen" entstehen sollen; Transport-, Wege-, Arbeitsund Materialkosten fallen vielmehr allein dem Verkäufer zur Last. Mit dieser Lastenverteilung und Interessenwertung wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Erwerber des Kaufgegenstandes diesen an den Sitz des Lieferanten verbringen müsste, was dem Abnehmer insbesondere bei größeren Gegenständen vielfach nicht oder nur schwer möglich sein wird. Nach der dem Gesetz zugrunde liegenden Wertung ist vor diesem Hintergrund als Erfüllungsort der Gewährleistung (§ 269 BGB ) nach altem wie nach neuem Recht der Ort anzusehen, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt der Gewährleistung bestimmungsgemäß befindet (so auch für den kaufrechtlichen Nacherfüllungsanspruch, OLG München NJW 2006, 449 ), hier also am Liegeplatz der Yacht. Es war daher ggfs. Sache der Beklagten, eine abweichende Vereinbarung darzulegen und zu beweisen; deren Nichterweislichkeit ginge mithin allein zu ihren Lasten.



BGH, Urt. v. 8. Januar 2008 - X ZR 97/05
http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/xzr97_05.htm

Also war die Sache dort gut aufgehoben, wo sie war. Der Händler wird sie auch nicht abholen müssen, wenn er nicht will, das hat aber keinen Einfluss auf seine Nacherfüllungspflicht, die hier zweifellos aus einer Ersatzlieferung bestand.

Liefert er nicht trotz Inverzugsetzung, kann man die subsidiären Rechte aus § 437 Abs. 2, 3 wahrnehmen.

Kommt er seiner Pflicht zur Ersatzlieferung nach, hat man auf Aufforderung (!) die mangelbehaftete Sache zurückzugewähren (
(§ 439 Abs. 4 BGB ).

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

Rückgewähr bedeutet Duldung der Wegnahme --> Zug um Zug gegen Lieferung einer mangelfreien Sache. Eigentlich wäre alles einigermaßen komfortabel gewesen.

So ist es schlecht gelaufen. Insbesondere wird das nächste Problem auf den Käufer zukommen:

Wenn der Verkäufer das Paket nicht annimmt und die erhöhten Beförderungskosten bezahlt, was er m. E. nicht braucht und wahrscheinlich auch nicht tun wird, kommt das Paket zurück und der Postbote wird EUR 12,00 vom Käufer = Auftraggeber verlangen. Wird dieser Betrag nicht bezahlt, nimmt er das Paket wieder mit und es wird auf Kosten des Käufers eingelagert. Das wird teuer, spätestens nach 12 Monaten wird die Ware versteigert, wenn sie versteigert werden kann, was hier im Fall unwahrscheinlich ist, dann präsentiert die DHL die Rechnung und setzt ihre Forderung im Zweifel auch durch.

Es ist also dringend zu empfehlen, diese EUR 12,00 bei Vorlage des Pakets zu begleichen.







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-- Editiert am 19.01.2010 00:20

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Markus 9999
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank, sorry wegen der Bewertung wollte eigentlich fünf geben, dachte man muss die Sterne nacheinander anklicken. Weißt du vielleicht, wie ich das ändern kann?

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Das kann man nicht ändern, macht auch nix, ich kann mir vorstellen, dass dir die Antwort nicht gefällt. Früher wurden Boten mit schlechten Nachrichten geköpft, nur macht es nicht den geringsten Sinn, eine "positive" Antwort zu geben, was ich gerne gemacht hätte, wenn es Anlass dazu geben könnte, zumal es nicht wenige eBay-Händler gibt, die es wirklich in sich haben und denen man gerne ein Bein stellt.

Weiß auch, dass in vielen ähnlichen Threads fast ausschließlich die Meinung vertreten wird, dass ein unfreies Paket angenommen werden muss. Wenn man aber genau hinsieht, wird nahezu jedes Mal das Widerrufsrecht mit dem Gewährleistungsrecht verwechselt. Viele beziehen sich auf die Entscheidung des OLG Hamburg, die aber nur besagt, dass man durch eine entsprechende Klausel "Unfreie Pakete werden nicht angenommen" das Widerrufsrecht des Verbrauchers einschränkt.

Hanseatisches OLG, Beschluss vom 24.01.2008 - Az. 3 W 7/08
http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1544

Und selbst beim Widerruf wäre ein Händler berechtigt, die Differenz zwischen einem gewöhnlichen Postpaket und einer unfreien Sendung dem Verbraucher in Rechnung zu stellen. Wohl muss er das Paket annehmen, das ist richtig.

Und wenn du diesen Thread aus unserem Forum hier liest, wo ein Käufer so überzeugt war, (bestärkt von anderen), von der Richtigkeit seiner These bezüglich der Berechtigung, ein unfreies Paket zu versenden, dass er einen Anwalt beauftragte und prompt eine Bauchlandung erlitt (jetzt war es der eigene Anwalt schuld), wirst du die Sache vielleicht etwas anders sehen.

http://www.123recht.net/Annahmeverweigerung-unfreies-Paket---Mehrkosten-__f35672.html

"Naja, wies aussieht, muss ich das Geld wohl einklagen. Hoffentlich findet sich da überhaupt ein Anwalt, der bei solch kleinen Beträgen tätig wird."
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"ich hab nun vor einiger Zeit einen Anwalt, welcher sich im Nachhinein als richtiger Oberarsch herausstellt, mit dem Fall beauftragt. Dieser hat mir ebenfalls versichert, dass ich hier im Recht bin. Ok."
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"Tja, *******. Meiner Meinung nach scheint das ja ein relativ leichter Fall zu sein, zumindest seh ich hier nichts kompliziertes.

Ich hab jetzt Angst, dass dieser Anwalt irgendwelchen Mist baut, möglicherweise sogar noch absichtlich. Wechseln kann ich auch nicht wirklich, da ich 1. auf den derzeitigen Anwaltskosten (~46 Euro) sitzen bleiben würde, und 2. die Rechtsschutzversicherung da wohl nicht mitspielen wird.

Ich hab schon gut Lust mein anscheinend vorhandenes Recht hier durchzudrücken, doch wenn der Anwalt das nun verbockt, dann bleib ich auf den ganzen Kosten sitzen, was mir doch zu unverhältnismäßig wäre.

Wenn ich jetzt aber aufhöre, bleibe ich auf den derzeitigen Kosten (Post + Anwalt, ca. 80 Euro) sitzen, was mir genausowenig schmeckt.

Irgendwelche Ideen was ich sonst noch tun kann?"
****
"Ich werde wohl weiter machen. Habe mittlerweile von meiner RSV erfahren, dass diese die Kosten (Gegnerischer Anwalt, Gericht, meinen Anwalt - 150 Euro Eigenbeteiligung) bei einer Niederlage übernehmen.

Etwa 46 Euro hab ich schon gezahlt, bleiben also noch maximal 104 Euro. Das geht noch."
****
Und irgendwann hörte man gar nix mehr, befürchte, es ist nicht gut ausgegangen.

Positive Stimmung zu machen hilft nix, insbesondere ist dir nicht geholfen.


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-- Editiert am 19.01.2010 09:36

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Markus 9999
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Habe heute das Packet bei der Post geholt (12 Euro) und als Packet versendet. Auch wenn deine Antwort nicht so positiv war für mich, so bin ich dir trotzdem dankbar dafür :-)
Bin ja gespannt, ob der VK dann die 1,65 Euro ersetzt?

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1x Hilfreiche Antwort

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