Ikea Lieferung per Nachnahme nicht abgeholt. Trotzdem rechnung ohne Ware zu haben.

1. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
Krapfenmann
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Ikea Lieferung per Nachnahme nicht abgeholt. Trotzdem rechnung ohne Ware zu haben.

Hallo Zusammen,

meine Mitbewohnerin hat letztes Jahr im November eine Küche von Ikea bestellt. Diese wurde geliefert und aufgebaut. Einige Extras dazu hatte sie seperat bestellt und das ging über Zahlung per Nachnahme.

Nun gab es irgendwie bei der Lieferung der Küche ein Problem mit der Kartenzahlung vor Ort da das Gerät dazu nicht ging.

Wir konnten so nicht vor Ort direkt zahlen, was für Verwirrung bei uns und ikea führte. Somit haben wir die Rechnungen für die Küche und Extras erst nun ende Juni erhalten. Problem ist, sie hat siezweite Lieferung die per Nachnahme im Paketshop im Dezember lag übersehen und komplett vergessen.

Die Ware hat sie natürlich nicht, dafür eine Rechnung von knapp 500 euro dafür. Jetzt weis ich ehrlich gesagt nicht weiter, da sie ja keine Ware hat und so wirklich diese extras nicht mehr braucht/möchte. Wäre aber auch einverstanden zu zahlen wenn wir halt die ware doch noch hätten. Was kann ich ihr raten? Muss sie zahlen auch wenn sie quasi nicht angenommen hat bei der Nachnahme Lieferung? Ich würde mich über hilfe freuen, da sie recht unsicher ist gerade.

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Keine Ware keine Knete...

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#2
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von radfahrer999):
Keine Ware keine Knete...
Falsch!

Zitat (von Krapfenmann):
sie hat siezweite Lieferung die per Nachnahme im Paketshop im Dezember lag übersehen und komplett vergessen.
Damit ist die Freundin im Annahmeverzug und zur Zahlung verpflichtet. IKEA ist doch seiner Lieferverpflichtung nachgekommen!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Sehe ich auch so.
Es wurde bestellt, es wurde geliefert, also muss bezahlt werden. Dass die Ware nicht abgeholt wurde, ist Problem des Käufers.
Wenn die Ware bezahlt ist, hat der Kunde natürlich Anspruch, die Ware zu bekommen. Da Ikea aber schon einmal (vergeblich) geliefert hat, könnte Ikea entweder die Versandkosten für eine erneute Zusendung berechnen oder auf Abholung der bezahlten Ware in der nächsten Filiale bestehen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
Krapfenmann
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke euch für die netten Antworten.

Ich habe dies mal so weiter gegeben und sie wird die Tage mal bei Ikea anrufen und das regeln. Denn die Ware würde sie, wenn sie bezahlen muss, dann ja auch haben wollen. Ist halt leider unglücklich gelaufen im Dezember. Ich bin gespannt was Ikea sagt. Das hat ihr schon mal geholfen, da ihr an anderer Stelle gesagt wurde, man bräuchte nicht annehmen und dann wars das, was ich aber absurd fand, da man ja als Kunde quasi dann immer Nachnahme nehmen könnte und dann frei nach dem Motto "Ach ich nehms nicht an und es geht alles zurück und zahle nicht" wieder zurücksenden könnte. Daher hab ich lieber man hier gefragt, weil ich das nicht so glauben wollte. Daher danke!

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

as hat ihr schon mal geholfen, da ihr an anderer Stelle gesagt wurde, man bräuchte nicht annehmen und dann wars das, was ich aber absurd fand, da man ja als Kunde quasi dann immer Nachnahme nehmen könnte und dann frei nach dem Motto "Ach ich nehms nicht an und es geht alles zurück und zahle nicht" wieder zurücksenden könnte.
Das gab es früher mal tatsächlich so.
Bei Online-Käufen kann man ja den Kauf widerrufen, die Ware zurücksenden und bekommt das Geld zurück.
Bis vor einigen Jahren war es so, dass die Nicht-Annahme eines Paketes automatisch als Widerruf zählte. Das wurde aber wieder abgeschafft.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#6
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Bis vor einigen Jahren war es so, dass die Nicht-Annahme eines Paketes automatisch als Widerruf zählte. Das wurde aber wieder abgeschafft.

dennoch kann man so handeln, wie beschrieben, und einfach zusätzlich widerrufen. Das ist dann wieder legitim.

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#7
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Und ob man wirklich in Annahmeverzug war, müsste man ebenfalls noch genauer schauen. Beim ersten Angebot scheint ja das Problem ja in der Sphäre des Schuldners gelegen zu haben.

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#8
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 278x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Und ob man wirklich in Annahmeverzug war, müsste man ebenfalls noch genauer schauen. Beim ersten Angebot scheint ja das Problem ja in der Sphäre des Schuldners gelegen zu haben.
Wieso erstes Angebot? Die Nichtabholung der Lieferung In der Sphäre des Schuldners? Wo sonst?

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#9
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Wieso wieso erstes Angebot? Verstehe die Frage nicht?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 278x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Wieso wieso erstes Angebot? Verstehe die Frage nicht?
Zitat (von Droitteur):
Beim ersten Angebot scheint ja das Problem ja in der Sphäre des Schuldners gelegen zu haben.
Dein Text! Was soll denn "erstes Angebot" heißen? Eine Lieferung der Küche, eine zweite Lieferung von Zusatzteilen an einen Paketshop. Angebot???

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#11
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Was das heißen soll, ergibt sich doch aus dem Satz? Ich greife ausdrücklich den Annahmeverzug auf, der weiter oben erwähnt wird. Der Sachverhalt ist in dem Punkt noch etwas unklar geschildert; für mich sieht es im Moment aus, als wäre beim ersten Mal, als die Leistung angeboten wurde, mit der Zahlung etwas schiefgegangen. Und ob nun das zweite Mal überhaupt schon ein taugliches Angebot war, geht aus dem Sachverhalt gleich gar nicht hervor.

Du kannst aber auch gern umgekehrt die angebotene Zahlung in Betracht ziehen. Offenbar hat Käufer schon einmal versucht zu zahlen, aber es ging nicht; uU ist dann sogar der Verkäufer im Annahmeverzug, nicht der Käufer.

Ist eben noch kein besonders erschöpfend dargestellter Sachverhalt.

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