Immobilienkauf Rücktritt vom Kauf

16. Oktober 2014 Thema abonnieren
 Von 
hzdriver1
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 32x hilfreich)
Immobilienkauf Rücktritt vom Kauf

Hallo Ihr Lieben

Folgendes Szenario, X hat von Y ein vererbtes Haus gekauft . Da gibt es aber noch Probleme mit dem Nachlassgericht. Das zieht sich ewig hin, so das X nun Aufgrund dieses den Kaufvertrag rückgängig machen möchte. Dazu steht folgende Klausel im Vertrag:

"Beidseitiges Rücktrittsrecht:

Veräußerer und Erwerber behalten sich vor, von dem schuldrechtlichen Teil dieses Vertrages zurück zutreten, wenn die nachlassgerichtliche Genehmigung zum Aufhebungsvertrag "Y / Z" nicht erteilt wird.
Die Erklärung des Rücktritts ist bis zum 31.12.XXXX möglich und hat schriftlich an den jeweils anderen Vertragspartner zu erfolgen."

Kann X gleich vom Kaufvertrag zurück treten, da gerichtliche Genehmigung nicht erteilt, oder muss X bis zum 31.12.xxxx warten ?


mit freundlichem Gruß Euer hzdriver

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"Möglichkeit verpflichtet ."

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1225x hilfreich)

quote:
Kann X gleich vom Kaufvertrag zurück treten, da gerichtliche Genehmigung nicht erteilt,


Nach der Formulierung kann er das IMO nicht.

quote:
oder muss X bis zum 31.12.xxxx warten ?


Nein, er könnte nur, wenn die Genehmigung noch nicht erteilt wurde und der 31.12.xxxx verstrichen ist, nicht mehr zurücktreten.

Ich halte die Formulierung auch für sehr ungeschickt, da kein Zeitraum definiert ist, bis zum dem die nachlaßgerichtliche Genehmigung erteilt werden soll.
Nach der Formulierung muß man, wie ich das verstehe, unbegrenzt lange auf die Erteilung warten (d.h. nur ein endgültiges "Genehmigung verweigert" würde die auflösende Bedingung eintreten lassen, nicht ein "wir haben nach 2 Jahren immer noch nicht entschieden").

Sinnvoller wäre gewesen, sowas zu vereinbaren wie "Sollte die Genehmigung nicht bis zum dd.mm.2014 erteilt worden sein, können beide Seiten mit einer Frist von XX Tagen zurücktreten ".

Ob man hier als K eine Frist setzen kann, bis zu der die Genehmigung erteilt werden muß, weiß ich nicht; das sollte man bei den im Raum stehenden Summen auch besser einen Anwalt fragen als ein Laienforum.

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""

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#2
 Von 
hzdriver1
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 32x hilfreich)

Danke für die Antwort. Im folgendem steht:

" Die Erklärung des Rücktritts ist bis zum 31.12.xxxx möglich und hat schriftlich an den jeweils anderen Vertragspartner zu erfolgen.-
Im übrigen gelten die gesetzlichen Rücktrittsbestimmungen."


mfg hzdriver

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"Möglichkeit verpflichtet ."

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hzdriver1
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 32x hilfreich)

Moin, noch jemand der helfen könnte ? mfg

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"Möglichkeit verpflichtet ."

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
metttwurstkneckebrot
Status:
Praktikant
(587 Beiträge, 296x hilfreich)

Niemand von uns (außer Dir) kennt den kompletten Vertrag, noch wissen wir, ob der Vertrag auch nur notariell beurkundet ist.

Wenn er notariell beurkundet ist, und keine anderen als die hier benannten Fakten vorliegen, die eine Anfechtung erlauben, dann fürchte ich, dem Beitrag von NinaONina ist nichts hinzuzufügen.

Ich will daraus nur eines wiederholen: Ab zum Anwalt.





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"Grüße vom metttwurstkneckebrot :) "

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