Inkasso - wegen durch Verkäufer zurücküberwiesenen Kaufbetrag

23. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
LaCa89
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Inkasso - wegen durch Verkäufer zurücküberwiesenen Kaufbetrag

Guten Abend Liebe Forumleser,
ich habe am 23.07.19 einen Inkassoauftrag von einem Rechtsanwalt bezüglich einer "offenen" Forderung aus einem Kaufvertrag erhalten. Am 29.08.18 habe ich eine Softwarelinzenz bei Amazon für 4,66€ erworben. Der Kaufvertrag wurde auch problemlos abgewickelt. Allerdings wurde durch einen technischen Fehler beim Verkäufer der Kaufbetrag am 24.04.19 am mich zurücküberwiesen. Dies fiel mir nicht auf und ich hätte es ohnehin nicht mehr zuordnen können. Der Inkassoauftrag verweist allerdings auf ein Schreiben vom 29.04.19 in der der Betrag zurückgefordert wird.
Ich habe dieses Schreiben nie gesehen. Ob durch eigenes Verschulden oder fehlende Zustellung weiß ich nicht. Sobald meine Freundin Zuhause ist werde ich sie danach fragen. Vielleicht ist es einfach untergegangen. Bei solchen Inkassoforderungen bin ich da aber eher misstrauisch.
Die Rückzahlung des Kaufbetrags ist natürlich kein Problem, aber Anwaltskosten über 83€ finde ich lächerlich. Ich habe meine Pflichten aus dem Kaufvertrag ordnungsgemäß erfüllt. Die falsche Rückerstattung ist das Verschulden des Verkäufers. Im Inkassoauftrag ist von einer Forderung aus einem Kaufvertrag die Rede. Dieser wurde doch aber ordnungsgemäß abgeschlossen. Sollte es sich hier nicht um eine Rückforderung wegen Irrtums handeln?
Der Betrag nach §§ 13,14 RVG scheint korrekt. Zusätzlich wurde auch noch eine Pauschale i.H.v. 11,70€ für "Post und Telekommunikation" berechnet.

Meine Frage ist, was ich nun am besten unternehmen sollte? Wer ist bei dem Schreiben in der Beweislast und wie sieht es aus wenn mir das Schreiben tatsächlich zugegangen ist?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von LaCa89):
Wer ist bei dem Schreiben in der Beweislast und wie sieht es aus wenn mir das Schreiben tatsächlich zugegangen ist?


Der VK behauptet Verzug (sonst wäre der K nicht für Rechtsverfolgungskosten erstattungspflichtig), damit ist er in der Beweispflicht, wann dieser eingetreten sein soll. Da das Schreiben erfahrungsgemäß wohl nicht per Einschreiben/Rückschein verschickt wurde, wird der VK da beweisfällig bleiben.

Zitat (von LaCa89):
wurde durch einen technischen Fehler beim Verkäufer der Kaufbetrag am 24.04.19 am mich zurücküberwiesen


Dann sollte der VK in jedem Fall keine dicken Backen machen. Da kann ja jeder kommen, mir ungefragt Geld überweisen und mich dann mit Inkassokosten überziehen für eine angebliche Mahnung.

-- Editiert von BigiBigiBigi am 24.07.2019 10:03

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#2
 Von 
Schalkefan
Status:
Lehrling
(1285 Beiträge, 216x hilfreich)
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#3
 Von 
Schalkefan
Status:
Lehrling
(1285 Beiträge, 216x hilfreich)

Doppelt.

-- Editiert von Schalkefan am 24.07.2019 14:05

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#4
 Von 
Schalkefan
Status:
Lehrling
(1285 Beiträge, 216x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Wie oft denn noch?

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#6
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 289x hilfreich)

Die anderen Sachverhalte interessieren hier keinen
Du hast Doch bereits alles geschrieben.

Wenn Dein Sachverhalt zutrifft schreibt man dem VK oder IKB oder Anwalt ob er bereits etwas von §293 (Annahmeverzug) gehört hat.
Im Kaufvertrag wurde eine Zahlungsart vereinbart, die betreffenden Mittel (Zahlungsart) wurden bereitgestellt.
Danach war es das.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

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#7
 Von 
fragendmalnach
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)
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