Internetkauf Verkäufer will mich anzeigen

25. November 2022 Thema abonnieren
 Von 
mizo1987
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Internetkauf Verkäufer will mich anzeigen

Hallo, ich habe eine kleine Frage. Und zwar habe ich was bei einem Gewerblichen Verkäufer gekauft. Bei der versandart habe ich unversichert Briefversand gewählt. Der Kaufpreis beträgt keine 30€ insgesamt.

Da der Verkäufer ohne meine Zusage einen anderen Artikel verschickt hat ohne meine Einverständnis, habe ich zum Glück mit Paypal bezahlt gehabt und dort mein Geld zurück erhalten.

Den Artikel habe ich aber nicht erhalten, und der Verkäufer nimmt an da ich ihn per Mail mitgeteilt habe, warum er den einen falschen Artikel mir zugesandt hat das ich den Artikel erhalten habe aber nun das Geld und die Ware haben möchte.

Warum weiß ich von dem falsch verschickten Artikel? Weil der Verkäufer mir das vorab mitgeteilt hat ich jedoch nicht direkt darauf antworten konnte und ohne auf meine Antwort zu warten hat er mir den falschen Artikel zugeschickt.

Ich habe erst davon erfahren als ich die Nachricht gelesen habe und darauf geantwortet habe das ich nicht einen anderen Artikel wie bestellt haben möchte.

Er antwortete darauf aber das er den Artikel trotzdem schon vor einem Tag abgeschickt hat.

Ich hoffe ihr kommt hinterher. Also nochmal kurz zusammengefasst:

Artikel von mir bestellt, aber Verkäufer verschickt trotz Nachfrage ohne auf meine Antwort zu warten einen anderen Artikel raus. Ohne meine Zustimmung. Da der Artikel aber bis heute nicht angekommen ist und ich über Paypal mein Geld zurück erhalten habe, sagt der Verkäufer ich soll entweder den Artikel oder das Geld zurück schicken ansonsten droht er mit Anzeige.

Wie sieht die Sachlage aus bin ich im Recht oder habe ich Pech da ich den unversicherten Versand gewählt habe?


-- Editiert von User am 25. November 2022 14:27

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16994 Beiträge, 5896x hilfreich)

Zitat (von mizo1987):
habe ich zum Glück mit Paypal bezahlt gehabt und dort mein Geld zurück erhalten.
Riesen Fehler! Dazu hattest du kein Recht. Dem Verkäufer muss die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben werden!

Zitat (von mizo1987):
Wie sieht die Sachlage aus bin ich im Recht
Das Geld über PP zurückzuholen war falsch. Wenn die falsche Ware ankommt musst du diese zur Abholung bereithalten.

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#2
 Von 
mizo1987
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Aber ich habe doch nichts erhalten bis jetzt. Vielleicht hat er auch nichts abgeschickt. Das muss er auch erst nachweisen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 1000x hilfreich)

Dennoch trägt bei einem gewerblichen Verkauf der Verkäufer das Versandrisiko.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Riesen Fehler! Dazu hattest du kein Recht.


Unsinn! Natürlich hatte er das Recht; genau das wurde vertraglich so vereinbart.

Zitat (von -Laie-):
Dem Verkäufer muss die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben werden!


Wie soll eine Nachbesserung aussehen, wenn noch gar nicht geliefert wurde!?

Zitat (von -Laie-):
Das Geld über PP zurückzuholen war falsch.


Nö, genau diese Möglichkeit wurde explizit vertraglich vereinbart und wurde sogar vom BGH abgesegnet.

Zitat (von -Laie-):
Wenn die falsche Ware ankommt musst du diese zur Abholung bereithalten.


Den Eingangspost überhaupt gelesen?

Zitat (von mizo1987):
Den Artikel habe ich aber nicht erhalten,


Zitat (von mizo1987):
Da der Artikel aber bis heute nicht angekommen ist

Signatur:

Gruß Charly

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120243 Beiträge, 39857x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Unsinn! Natürlich hatte er das Recht; genau das wurde vertraglich so vereinbart.

Komisch, das liest sich hier
Der An­spruch eines Ver­käu­fers auf Zah­lung des Kauf­prei­ses er­lischt zwar, wenn der vom Käu­fer ent­rich­te­te Kauf­preis ver­ein­ba­rungs­ge­mäß dem Pa­y­Pal-Konto des Ver­käu­fers gut­ge­schrie­ben wird. Je­doch tref­fen die Kauf­ver­trags­par­tei­en mit der ein­ver­ständ­li­chen Ver­wen­dung des Be­zahl­sys­tems Pa­y­Pal gleich­zei­tig still­schwei­gend die wei­te­re Ver­ein­ba­rung, dass die be­tref­fen­de Kauf­preis­for­de­rung wie­der­be­grün­det wird, wenn das Pa­y­Pal-Konto des Ver­käu­fers nach einem er­folg­rei­chen An­trag des Käu­fers auf Käu­fer­schutz rück­be­las­tet wird. Dies hat der Bun­des­ge­richts­hof mit zwei Ur­tei­len vom 22.11.2017 klar­ge­stellt. In bei­den Re­vi­si­ons­ver­fah­ren ging es ma­ß­geb­lich um die Frage, ob der Ver­käu­fer nach der Rück­bu­chung des Kauf­prei­ses er­neut be­rech­tigt ist, den Käu­fer auf Zah­lung in An­spruch zu neh­men (Az.: VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16).
Quwllw: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bgh-verkaeufer-kann-nach-erfolgreichem-antrag-des-kaeufers-auf-paypal-kaeuferschutz-erneut-kaufpreiszahlung-verlangen

aber ganz anders ...



Zitat (von charlyt4):
und wurde sogar vom BGH abgesegnet.

Da ich dazu kein Urteil finden kann, wäre ich mal sehr interessiert das Aktenzeichen zu erfahren. Muss wohl erst gestern rausgekommen sein das Urteil ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Komisch, das liest sich hier

Der An­spruch eines Ver­käu­fers auf Zah­lung des Kauf­prei­ses er­lischt zwar, wenn der vom Käu­fer ent­rich­te­te Kauf­preis ver­ein­ba­rungs­ge­mäß dem Pa­y­Pal-Konto des Ver­käu­fers gut­ge­schrie­ben wird. Je­doch tref­fen die Kauf­ver­trags­par­tei­en mit der ein­ver­ständ­li­chen Ver­wen­dung des Be­zahl­sys­tems Pa­y­Pal gleich­zei­tig still­schwei­gend die wei­te­re Ver­ein­ba­rung, dass die be­tref­fen­de Kauf­preis­for­de­rung wie­der­be­grün­det wird, wenn das Pa­y­Pal-Konto des Ver­käu­fers nach einem er­folg­rei­chen An­trag des Käu­fers auf Käu­fer­schutz rück­be­las­tet wird. Dies hat der Bun­des­ge­richts­hof mit zwei Ur­tei­len vom 22.11.2017 klar­ge­stellt. In bei­den Re­vi­si­ons­ver­fah­ren ging es ma­ß­geb­lich um die Frage, ob der Ver­käu­fer nach der Rück­bu­chung des Kauf­prei­ses er­neut be­rech­tigt ist, den Käu­fer auf Zah­lung in An­spruch zu neh­men (Az.: VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16).
Quwllw: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bgh-verkaeufer-kann-nach-erfolgreichem-antrag-des-kaeufers-auf-paypal-kaeuferschutz-erneut-kaufpreiszahlung-verlangen

aber ganz anders ...


Wenn man nicht nur liest sondern auch versteht, kommt man ganz schnell zu dem Schluß dass der Käufer selbstverständlich das `Recht` hat den PayPal Käuferschutz in Anspruch zu nehmen.

Das Wiederaufleben einer Forderung, (um das es in den Urteilen ging) hat mit der Frage ob die Inanspruchnahme des Käuferschutzes rechtens ist genauso viel zu tun wie ein Hund mit dem Fahrradfahren.


Zitat (von Harry van Sell):
Da ich dazu kein Urteil finden kann,


Ich sag ja; lesen und verstehen.

Zitat:
BGH
Denn auch wenn der Zahlungsanspruch des Verkäufers nach der Rück-
belastung seines PayPal-Kontos wiederbegründet wird, ist ein erfolgreicher
Käuferschutzantrag für den Käufer, der mit der Zahlung des Kaufpreises ver-
einbarungsgemäß in Vorleistung getreten ist, von beträchtlichem Vorteil
(vgl. Meder/Grabe, BKR 2005, 467, 475 f.). Bereits die Prozessführungslast
ändert sich.
Hat der Käufer mit einem Antrag auf PayPal-Käuferschutz - hier
nach Maßgabe von Ziffer 4.2 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie - Erfolg, erlangt
er seine Vorleistung zurück, ohne zur Überprüfung der Gerichte stellen zu müs-
sen, ob ihm ein Rückgewähranspruch zusteht, und diesen gegebenenfalls im
Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen.
dd) Durch eine Wiederbegründung der Kaufpreisforderung werden auch
berechtigte Erwartungen des Käufers nicht beeinträchtigt.



Du solltest dem BGH mal erklären, dass die nicht immer so einen Unfug schreiben sollen und das kein Käufer den PayPal Käuferschutz in Anspruch nehmen darf, da dies ja widerrechtlich ist und gegen das Gesetz verstößt.

Signatur:

Gruß Charly

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#7
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2332 Beiträge, 364x hilfreich)

Ein gewerblicher Verkäufer trägt meiner Meinung nach auch bei unversichertem Versand das Versandrisiko.

Im Übrigen hat es (dokumentiert) noch gar keinen Versand gegeben.
Der Verkäufer behauptet irgendwas, was nichts mit dem Vertrag zu tun hat, geschickt zu haben. Das ist wenn es beim Empfänger ankommt noch nichtmal irrtümlich die falsche Ware sondern ganz einfach "unbestellt zugeschickte Ware". Die muss man nicht mal zurückschicken, sondern lediglich zur Abholung bereithalten.

Also:
"Hallo Verkäufer, da Du mir den bestellten Artikel nach eigener Aussage noch gar nicht geschickt hast, gibt es für mich auch nichts zurückzuschicken. Wo Dein unverlangt versendeter Artikel abgeblieben ist, entzieht sich meiner Kenntnis, aber falls er irgendwann bei mir aufschlagen sollte, wird er zur Abholung bereitliegen. Eine angemessene Lagergebühr ist spätestens bei der Abholung fällig."

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#8
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1079 Beiträge, 120x hilfreich)

Zitat (von mizo1987):
Da der Artikel aber bis heute nicht angekommen ist und ich über Paypal mein Geld zurück erhalten habe, sagt der Verkäufer ich soll entweder den Artikel oder das Geld zurück schicken ansonsten droht er mit Anzeige.


Dieser Anzeige würde ich an deiner Stelle ganz gelassen entgegensehen.

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

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#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16994 Beiträge, 5896x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Dennoch trägt bei einem gewerblichen Verkauf der Verkäufer das Versandrisiko.
Selbstverständlich.

Zitat (von charlyt4):
Wie soll eine Nachbesserung aussehen, wenn noch gar nicht geliefert wurde!?
Indem geliefert wird.

Der Käufer schuldet aktuell dem Verkäufer das Geld. Der Verkäufer schuldet die Ware.
Der Küfer hat den Vertrag nicht widerrufen daher war es auch falsch sich einfach das Geld wieder zurückzuholen.
Aktuell besteht ein Mangel, dass keine Ware geliefert wurde.
Was ist daran denn so schwer verständlich?

Signatur:

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#10
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7236 Beiträge, 1525x hilfreich)

Leider meinen die Leute immer, wenn sie sich an Paypal wenden, dass die Probleme aus der Welt sind. Für alle, die Probleme mit einem Verkäufer haben:

Zuerst muss man versuchen, mit dem Verkäufer eine Einigung herzustellen

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120243 Beiträge, 39857x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Leider meinen die Leute immer, wenn sie sich an Paypal wenden, dass die Probleme aus der Welt sind.

Meist fangen die dann erst an, wenn der Verkäufer gut beraten ist ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Leider meinen die Leute immer, wenn sie sich an Paypal wenden, dass die Probleme aus der Welt sind.


Wieso leider!? Für den TE sind sie aus der Welt. Er hat zwar keine Ware, dafür hat er aber sein Geld wieder.
Also positiv für den TE. Dem Verkäufer steht der Rechtsweg offen.


Zitat (von cirius32832):
Zuerst muss man versuchen, mit dem Verkäufer eine Einigung herzustellen


Das wurde erfolglos versucht.

Zitat (von -Laie-):
Der Käufer schuldet aktuell dem Verkäufer das Geld.


Nein.

Zitat (von -Laie-):
Der Verkäufer schuldet die Ware.


Lies nochmal den Eingangspost! Der VK ist der Meinung geliefert zu haben (was er nicht nachweisen kann) und will nun entweder die Ware zurück oder das Geld haben. Beides wird er rechtlich nicht durchsetzen können.

Zitat (von mizo1987):
sagt der Verkäufer ich soll entweder den Artikel oder das Geld zurück schicken ansonsten droht er mit Anzeige.



Zitat (von -Laie-):
Aktuell besteht ein Mangel, dass keine Ware geliefert wurde.


Eine nicht gelieferte Ware ist kein Mangel; weder ein Rechts- noch ein Sachmangel.


Zitat (von -Laie-):
Was ist daran denn so schwer verständlich?


Das frag ich mich auch immer.





Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
mizo1987
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Welcher seriöse gewerbliche Verkäufer, verschickt ohne die Zusage des Käufers einen anderen Artikel, und behauptet noch im Recht zu sein?

Es kam nie eine Mail das was verschickt wurde keine Mail das die ursprüngliche Bestellung geändert wurde.

Das beste ist aber, das der angeblich verschickte Artikel auch noch günstiger war wie der ursprünglich bestellte Artikel.

Das aber eine Gutschrift noch ansteht, wegen der Differenz hat der Verkäufer bis heute auch nicht einmal erwähnt.

Also so einer will mir jetzt erzählen was recht und was unrecht ist.

Naja ich warte ab und siehe dem ganzen entspannt entgegen, ich habe die ganzen Mails von dem seriösen Verkäufer da.

Wenn ihr Einsicht darauf hättet ihr würdet vom schmunzeln und wütend werden kaum befreit werden.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16994 Beiträge, 5896x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Das wurde erfolglos versucht.
Dann gilt es den Rechtsweg einzuschlagen.

Zitat (von charlyt4):
Zitat (von -Laie-):
Der Käufer schuldet aktuell dem Verkäufer das Geld.


Nein.
Aber natürlich, es besteht immer noch ein Kaufvertrag.

Zitat (von charlyt4):
Beides wird er rechtlich nicht durchsetzen können.
Solange ein Kaufvertrag besteht wird er auch die vereinbarte Vorauskasse einklagen können. Ob das sinnvoll ist, das steht auf einem anderen Blatt.



Zitat (von charlyt4):
Eine nicht gelieferte Ware ist kein Mangel; weder ein Rechts- noch ein Sachmangel.
Es wurde eine falsche Ware versendet. Egal ob diese nun angekommen ist oder nicht.
Du kennst §434 Absatz 5 BGB?

Zitat (von mizo1987):
Wenn ihr Einsicht darauf hättet ihr würdet vom schmunzeln und wütend werden kaum befreit werden.
Dann sei doch bitte so nett und stell das doch bitte mal anonymisiert zur Verfügung.

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Dann gilt es den Rechtsweg einzuschlagen.


Das steht dem Verkäufer ja frei und dieses Recht nimmt ihm ja niemand. Dem Käufer steht es frei wie vereinbart den PayPal Käuferschutz in Anspruch zu nehmen.


Zitat (von -Laie-):
Aber natürlich, es besteht immer noch ein Kaufvertrag.


Richtig; den der Verkäufer nicht einhält.

Zitat (von -Laie-):
Es wurde eine falsche Ware versendet.


Das behauptet bis jetzt nur der Verkäufer. Braucht den Verbraucher aber auch gar nicht weiter zu interessieren, denn entscheident ist das die Ware (die richtige) bei ihm ankommt.

Zitat (von -Laie-):
Du kennst §434 Absatz 5 BGB?


Ja; ist aber hier vollkommen irrelevant, da bis jetzt überhaupt nichts geliefert wurde. Der Verkäufer also seine vertragliche Pflicht (dem Käufer das Eigentum zu verschaffen) nicht eingehalten hat.

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Solange ein Kaufvertrag besteht wird er auch die vereinbarte Vorauskasse einklagen können.


PS: Es wurde keine übliche Vorkasse vereinbart sondern die Bezahlung über Paypal inkl. Käuferschutz.

Auf mehr oder etwas anderes kann er nicht bestehen.

-- Editiert von User am 28. November 2022 16:30

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2332 Beiträge, 364x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Solange ein Kaufvertrag besteht wird er auch die vereinbarte Vorauskasse einklagen können.


Unsicherheitseinrede: Der Verkäufer hat bereits kundgetan seiner Pflicht das vertraglich vereinbarte nicht zu leisten nicht nachkommen zu wollen, da er der Meinung ist dies bereits getan zu haben.

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