Internetkauf per Vorkasse beim Händler

28. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
Bro_Micha
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Internetkauf per Vorkasse beim Händler

Hallo,

ich habe bei einem Händler (online/ stationär) einen Hifi Baustein im Internetshop gekauft. Er war als B-Ware gekennzeichnet und ca 40% günstiger. Per Mail habe ich dann eine automatische Bestellbestätigung mit den Zahlungsdaten erhalten. Nach der Zahlung hab ich eine neue Mail erhalten, die den Status Komplett bezahlt enthielt und das weiter Vorgehen beschrieben war. Er sollte also nur noch verschickt werden.

Nun in dieser Zeit verging eine Woche. Ein Tag später kommt wieder eine Mail mit der Info man könne nicht liefern und storniert die Bestellung und erstattet das Geld. Nun das Geld aber möchte ich nicht, sonder das Gerät.

Man entschuldige sich und hat so gesehen mehr angeboten als man im Laden hatte, da der Vertrieb bei sich noch B-Ware Geräte in der Liste stehen hatte. Da die Shopseite nicht immer synchron mit der Lagerseite des Vertriebs ist konnte man sowas nicht ahnen.

Nun meine Frage, habe ich eine Chance an das Gerät zu kommen?

Probleme nach Kauf?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
The Mentalist
Status:
Praktikant
(970 Beiträge, 296x hilfreich)

Kommt drauf an, wie der Händler den Vertrag angefochten hat. Wie ist denn der Wortlaut der Mail?

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#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17023 Beiträge, 5898x hilfreich)

Hier dürfte es an der Unmöglichkeit der Erfüllung scheitern.
Allerdings macht sich der Händler schadenersatzpflichtig. Man muss also prüfen, was für ein Schaden entstanden ist. Ist dir deswegen ein gleiches B-Ware Gerät, von einem anderen Verkäufer, durch die Lappen gegangen? Falls nicht: Kein Schaden.
Falls kein Schaden entstanden ist und es kein vergleichbares B-Ware Gerät gibt => Pech gehabt

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#3
 Von 
Ramos
Status:
Schüler
(352 Beiträge, 145x hilfreich)

Ich würde mal in den AGB des Anbieters nachsehen, wann der Vertrag zustande kommt. Nicht selten sind darin Klauseln zu finden, wonach das Zustandekommen eines Vertrages erst mit Auslieferung festgelegt wird. Soweit solch eine Vereinbarung rechtswirksam ist, scheitert es von vornherein an einer belastbaren Vertragsgrundlage, um Schadensersatz geltend machen zu können.

Signatur:

Die Kompetenz der Justiz hat ihre Grenzen stets mit denen, die unter ihrem Namen walten.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39877x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Hier dürfte es an der Unmöglichkeit der Erfüllung scheitern.

Korrekt, wenn es keine Gattungsware, sondern ein Einzelstück war.

Kommt jetzt darauf an, weshalb genau das "B-Ware" war. bei beschädigter Verpackung sieht das schon anders aus als bei einer Ware die z.B. ein Ausstellungsstück war.



Zitat (von Ramos):
Nicht selten sind darin Klauseln zu finden, wonach das Zustandekommen eines Vertrages erst mit Auslieferung festgelegt wird.

Wobei sie das nicht sind, wenn der Unternehmer vom Verbraucher "Vorkasse" nimmt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17023 Beiträge, 5898x hilfreich)

Zitat (von Ramos):
Ich würde mal in den AGB des Anbieters nachsehen, wann der Vertrag zustande kommt.
Bei Vorkasse spätestens mit Zahlung der Vorkasse.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#6
 Von 
Ramos
Status:
Schüler
(352 Beiträge, 145x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wobei sie das nicht sind, wenn der Unternehmer vom Verbraucher "Vorkasse" nimmt.


Zitat (von -Laie-):
Bei Vorkasse spätestens mit Zahlung der Vorkasse.


Wieso? Ich sehe da erst mal keinen Zusammenhang mit Vorkasse... zumindest nicht dann, wenn die üblicherweise via Paypal, Sofortüberweisung & Co. abläuft und nicht aufgrund einer entsprechenden Zahlungsaufforderung mit Übermittlung der Bankdaten.

Signatur:

Die Kompetenz der Justiz hat ihre Grenzen stets mit denen, die unter ihrem Namen walten.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39877x hilfreich)

Zitat (von Ramos):
Ich sehe da erst mal keinen Zusammenhang mit Vorkasse

Die Gerichte schon.

Wenn Verbraucher ihre Zahlung zu einem Zeitpunkt veranlassen müssten, in denen noch gar kein Vertrag zwischen den Parteien besteht, ist dies mit dem wesentlichen Grundgedanken des allgemeinen Schuldrechts nicht vereinbar und verstößt damit gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB .


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Ramos
Status:
Schüler
(352 Beiträge, 145x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Ramos):
Ich sehe da erst mal keinen Zusammenhang mit Vorkasse

Die Gerichte schon.

Wenn Verbraucher ihre Zahlung zu einem Zeitpunkt veranlassen müssten, in denen noch gar kein Vertrag zwischen den Parteien besteht, ist dies mit dem wesentlichen Grundgedanken des allgemeinen Schuldrechts nicht vereinbar und verstößt damit gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB .


Danke für die Info. Das macht natürlich Sinn. Wenn du ein Urteil greifbar hast, wäre es prima, wenn du mir das Az. dazu benennen würdest.

Signatur:

Die Kompetenz der Justiz hat ihre Grenzen stets mit denen, die unter ihrem Namen walten.

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