Internetkauf privat von Händler - Versandrisiko, Beweislast?

25. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12318.02.2021 15:37:40
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Schüler
(429 Beiträge, 127x hilfreich)
Internetkauf privat von Händler - Versandrisiko, Beweislast?

Hallo zusammen,

eine Person A kauft bei eBay ein ziemlich teures elektronisches Gerät ( Wert ca. 1.500€ )von einem Händler B.
Person A bezahlt die Ware per PayPal und Händler B verschickt daraufhin das Gerät mit DHL.
Einige Tage später, Person A hat noch kein Gerät geliefert bekommen und prüft daher online die "Sendungsverfolgung" von DHL und stellt fest, dass das Gerät an Person A persönlich übergeben worden sein soll. Zum Zeitpunkt der Übergabe befand sich Person A jedoch nachweislich nicht zu Hause.
Laut DHL-Kundenservice ist auch keine Unterschrift auf dem Annahme-Beleg ersichtlich.

Nun stellt sich die Frage, wie das weitere Vorgehen korrekterweise wäre.
Klar ist, dass Person A den Anspruch auf Lieferung der Ware hat.
Wer muss denn nun belegen, dass Person A die Ware nicht angenommen hat, sondern offenbar bei DHL ein Fehler unterlaufen ist? Liegt hier die Beweislast beim Händler oder bei Person A (Privatkäufer)?

Danke für eure Einschätzungen!

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

Zitat (von GMB):
Liegt hier die Beweislast beim Händler

Korrekt.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12318.02.2021 15:37:40
Status:
Schüler
(429 Beiträge, 127x hilfreich)

Kennt jemand denn zufällig vergleichbare Fälle? Laut Aussage von DHL wurde das Paket zwar als "Zugestellt an den Empfänger" markiert, die "Unterschrift" auf dem Beleg, welche dem Empfänger nun auch vorgelegt wurde, besteht aber nur aus 2 gebogenen "Strichen", und ist weit entfernt von der Unterschrift des Empfängers.
Ist dies als "Beweis" für den Händler ausreichend? Da Person A sich nachweislich auf seiner Arbeitsstelle befunden hat (dafür gibt es min. 6 Kollegen, welche zum besagten Zeitpunkt mit Person A in einer Besprechung saßen), wäre somit der Gegenbeweis ausreichend erbracht?
Was passiert, wenn Händler B sich auf DHL beruft, welche ja behaupten, das Paket wäre zugestellt worden. Bleibt nur der Klageweg, um sein Geld zurück zu erhalten?

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

Zitat (von GMB):
die "Unterschrift" auf dem Beleg, welche dem Empfänger nun auch vorgelegt wurde, besteht aber nur aus 2 gebogenen "Strichen"

Interessant ... erst keine dann doch eine ...

Gibt es das
Zitat (von GMB):
Laut DHL-Kundenservice ist auch keine Unterschrift auf dem Annahme-Beleg ersichtlich.

schriftlich?


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
guest-12318.02.2021 15:37:40
Status:
Schüler
(429 Beiträge, 127x hilfreich)

Telefonisch wurde Person A von DHL mitgeteilt, dass keine Unterschrift vorliegen würde.

Dem Auftraggeber, also dem Händler B, wurde von DHL eine PDF-Datei mit einer "Unterschrift" (2 Striche) zugesendet.
Die PDF-Datei hat der Händler auch an Person A geschickt. Aber erst nachdem Person A mit DHL selbst gesprochen hatte.
Daher kam es hier zu diesen unterschiedlichen Aussagen..

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

Schade, wäre ein schöner Ansatzpunkt gewesen...


Als erstes würde ich mal Strafanzeige erstatten, da jemand offenbar das Paket unterschlagen und meine Unterschrift gefälscht hat.

Die Bestätigung über die Erstattung der Anzeige würde ich dann dem Händler senden, mit der Bemerkung das man das Paket nicht erhalten habe. Und unter Fristsetzung nach Datum (14 Tage) zur Neulieferung auffordern.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
guest-12318.02.2021 15:37:40
Status:
Schüler
(429 Beiträge, 127x hilfreich)

Wenn man sicher sein könnte, dass das Paket unterschlagen/entwendet wurde, dann könnte man das anzeigen. Das weiß aber leider niemand. Eventuell schlummert es auch irgendwo herrenlos in einem DHL-Fahrzeug? Oder es ist tatsächlich verloren gegangen? Das ist ja per se kein Straftatbestand, oder irre ich mich?

Die Fälschung der Unterschrift ist natürlich etwas, was man anzeigen könnte.
Ist es denn so, dass dieses kleine "Gerät", welches die Zusteller gewöhnlich mit sich führen und auf welchem man per "Stylus" (Eingabestift) per Unterschrift den Erhalt bestätigt, wie ein "Dokument" zu sehen ist? Ergo wäre es ja eine "Urkundenfälschung", richtig?

Danke aber für deine Antworten!

Das mit der "Neulieferung" ist vermutlich schwierig, da es sich um "generalüberholte Gebrauchtware" handelte und der Händler vermutlich kein zweites Gerät dieser Art vorrätig haben wird. Ergo bliebe nur die Rückerstattung des Kaufpreises?
Was ist dann, wenn ich mir das Gerät anderweitig besorge - muss der Händler eine eventuelle Differenz erstatten? Oder ist das dann das "Problem" von Person A?


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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

Zitat (von GMB):
Wenn man sicher sein könnte, dass das Paket unterschlagen/entwendet wurde, dann könnte man das anzeigen.

Wenn man sicher sein könnte, dass das Paket unterschlagen/entwendet wurde, dann müsste man man das nicht anzeigen - man hätte ja schon den Schuldigen ...

Wie kommt man denn auf das merkwürdige Argument?



Zitat (von GMB):
Ergo bliebe nur die Rückerstattung des Kaufpreises?

Korrekt, denn das wäre dann eine Stückschuld.



Zitat (von GMB):
Was ist dann, wenn ich mir das Gerät anderweitig besorge - muss der Händler eine eventuelle Differenz erstatten?

Den Händler eher nicht, aber den Täter.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
guest-12318.02.2021 15:37:40
Status:
Schüler
(429 Beiträge, 127x hilfreich)

Aber auch wenn man den Täter kennen würde, würde man ihn doch anzeigen ("Strafanzeige erstatten")?
Sonst käme er ja ungestraft davon?! Person A weiß aber leider nicht, ob das Paket tatsächlich entwendet wurde oder einfach verloren gegangen ist. Person A kann ja keine Strafanzeige erstatten und sagen "Das Paket ist weg", oder doch?
Die Strafanzeigen könnte man wenn dann wegen der "Fälschung" der Unterschrift erstatten denke ich.

Naja, eine andere Frage noch: inwiefern muss Person A zur Aufklärung des Sachverhalts mitwirken? DHL fordert die Abgabe einer "Empfängererklärung", muss Person A diese ausfüllen und unterschreiben etc.?

Person A befürchtet, dass eine nachträgliche Unterschrift später dann womöglich als "Empfangsunterschrift" verwendet werden könnte. Das käme dann zwar auch einer Urkundenfälschung gleich, aber davor scheint man ja bei DHL ohnehin nicht zurück zu schrecken.

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