Irrtum bei Preis von Möbelkauf?

26. Februar 2006 Thema abonnieren
 Von 
Juna
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Irrtum bei Preis von Möbelkauf?

Ich habe ein Bestell- und Kaufvertrag über ein Möbelstück abgeschlossen und bereits eine Anzahlung geleistet; der Verkäufer nannte einen Verkaufspreis, der recht günstig war.
Wie sich herausstellte, hat sich der Verkäufer jedoch wohl nicht so genau in seiner Verkaufspreisliste ausgekannt und einen Posten nicht dazugerechnet.
Kann der Verkäufer den Kaufvertrag für unwirksam erkären mittels Anfechtung? Eigentlich müsste doch ein Erkärungsirrtum ausgeschlossen sein, da er explizit diesen Preis im Kaufvertrag aufnahm und auch nach Nachfrage wegen des offensichtlichen Schnäppchens den Angebotspreis bestätigte.
Kann ich Erfüllung zum - ja schließlich - vereinbarten Kaufpreis verlangen?

Danke für Eure Meinung.




4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1434x hilfreich)

Wurde Ihnen in dem Kaufvertrag oder anderweitig die Kalkulation des Preises offen, detailliert, plausibel und nachvollziehbar dargelegt? Oder wurde Ihnen lediglich die Endsumme und die Produkte genannt?

Ihre Annahme der Verneinung eines Erklärungsirrtums ist korrekt. Fraglich ist hier jedoch das Vorliegen eines Inhaltsirrtums.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 27.02.2006 00:11:32

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#2
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1434x hilfreich)

Nachfrage:

Um was für eine Preisdifferenz handelt es sich?


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Juna
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Den Preis für das Möbelstück - es geht um einen Schrank - wurde vom Verkäufer aus seiner Verkaufspreisliste entnommen. Diese lag für den Kunden nicht offen aus. Der Schrank setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen (Grundschrank mit Profilkranz, Lichter, Dämpfer). Es wurden für diese Komponenten jeweils der Preis genannt und vom Verkäufer als Gesamtpreis zusammengerechnet und dieser Preis in den Kauvertrag aufgenommen. Die Kalkulation im einzelnen lässt sich also anhand des fixierten Gesamtpreises nicht nachvollziehen. Da es sich um einen doch erheblichen Differenzbetrag zum regulären (aus dem Internet nachträglich von mir recherchierten) Verkaufspreis handelt (vermutlich ca. 900Euro), gehe ich davon aus, dass der Verkäufer bei der Preisangabe für die Komponente Schrank nur den Profilkranz berücksichtigt und nicht den Basisschrank dazu addiert hat.
Meiner Ansicht nach ein Kalkulationsirrtum, den sich der Verkäufer zurechnen lassen muß?
Im andern Fall könnte ich aber sicherlich auch einen Vertrauensschaden geltend machen?

Viele Grüße

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#4
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1434x hilfreich)

Der Verkäufer hat kein Anfechtungsrecht aus §§119 ff. BGB . Laut Schilderungen im Sachverhalt handelt es sich um einen verdeckten Kalkulationsirrtum. Der so genannte verdeckte Kalkulationsirrtum fällt unter den Motivirrtum und berechtigt nicht zur Anfechtung. Er ist gegeben, wenn demjenigen, gegenüber dem die Erklärung abgegeben wurde, nur das Ergebnis der Berechnung, nicht aber die Kalkulation selbst mitgeteilt wurde.

Anders kann dies im Rahmen der 'Culpa in contrahendo des Erklärungsempfängers' zu beurteilen sein, wenn die Fehlkalkulation für den Käufer offensichtlich war. Hier gilt es zu prüfen, , ob der Vertragspartner, der die Fehlkalkulation erkennt, verpflichtet sein könnte, den Erklärenden über seinen Irrtum aufzuklären. Rechtsfolge wäre dann: Gültigkeit des Vertrages, aber Schadensersatzanspruch des irrenden Teils.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

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