Ist dieser Privater Darlehnsvertrag wirksam?

13. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
grins_frech
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Ist dieser Privater Darlehnsvertrag wirksam?

Hallo,
ich habe diesen Privaten Darlehnsvertrag mit meiner Frau abgeschlossen. Würde das bei Streitigkeiten (Scheidung was auch immer) langen??

DARLEHENSVERTRAG

Herr
......... ........
..............
..... ........
Deutschland
– im Folgenden Darlehensgeber –

Frau
........ ............
...............
.... .......
Deutschland
– im Folgenden Darlehensnehmer –

§ 1 PRÄAMBEL

Der Darlehensgeber schließt mit dem Darlehensnehmer einen Vertrag über ein privates Darlehen zu folgenden Bedingungen:

§ 2 HÖHE UND DAUER DES DARLEHENS

1. Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer ein Darlehen in Höhe von 45.000,00 Euro zur Verfügung.

2. Das Darlehen kann sowohl vom Darlehensgeber als auch vom Darlehensnehmer mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten ordentlich gekündigt werden. Das Darlehen ist dann nach Ablauf der Kündigungsfrist zur Rückzahlung fällig. Der Darlehensnehmer ist auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

§ 3 AUSZAHLUNG
Die Auszahlung des Darlehens erfolgt durch Überweisung zum 21.06.2019:

Kontoinhaber: .......
IBAN: DE........
BIC: GE......
Kreditinstitut: ....

§ 4 VERZINSUNG
Das Darlehen wird zinslos gewährt.

§ 5 SICHERHEITEN
Der Darlehensnehmer überträgt dem Darlehensgeber zur Sicherung des Darlehens das Eigentum an folgendem Gegenstand:

Lebensversicherung V 0.....
Lebensversicherung V 00 .....
BMW .......

Der Darlehensnehmer darf den Gegenstand weiterhin für den gewöhnlichen Gebrauch nutzen. Das Eigentum an dem Gegenstand fällt sofort wieder an den Darlehensnehmer zurück, sobald der Darlehensnehmer die Darlehenssumme vollständig getilgt hat. Es bedarf keines besonderen Übertragungsaktes.

§ 6 RÜCKZAHLUNG


Die Darlehenssumme ist komplett zurückzuzahlen auf folgende Kontoverbindung:

Kontoinhaber: ..........
IBAN: DE.....
BIC: GE....
Kreditinstitut: .....

§ 7 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Änderungen und Ergänzungen dieses Darlehensvertrages bedürfen der Schriftform. Von diesem Schriftformerfordernis kann nur schriftlich abgewichen werden.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags rechtsunwirksam oder undurchführbar sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich für diesen Fall, die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine andere, im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichwertige Bestimmung zu ersetzen.


Ort, Datum
Darlehensgeber
Ort, Datum
Darlehensnehmer





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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7099 Beiträge, 1480x hilfreich)

Eine Ehe ist eine Gemeinschaft. Ich würde mal meinen, dass so ein Vertrag in einer Ehe und somit auch danach sehr problematisch ist. Auch die Konstellation seiner Frau ein Darlehen zu geben finde ich (persönliche Meinung!) sehr sehr schräg

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#2
 Von 
grins_frech
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Nun ja wir haben zusammen eine Wohnung gekauft und ich zahle 90000 euro an. Also will ich die Hälfte absichern.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39713x hilfreich)

Zitat (von grins_frech):
Würde das bei Streitigkeiten (Scheidung was auch immer) langen??

Vermutlich nicht.

Es wird immer gerne mal geschaut, ob so was dem "Drittvergleich" standhält.
Also würde man einem Wildfremden ein zinsloses Darlehen ohne Rückzahlungsfrist gewähren?

Wie hoch sind die Rückzahlungswerte der Lebensversicherungen?



Es empfiehlt sich im übrigen den Vertrag notariell beglaubigen zu lassen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3496 Beiträge, 556x hilfreich)

Du kannst doch deine 90 000 € ins Grundbuch eintragen lassen. Eine Beratung bei einem Notar wäre angebracht.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47456 Beiträge, 16800x hilfreich)

Zitat:
Es wird immer gerne mal geschaut, ob so was dem "Drittvergleich" standhält.


Das gilt nur im Steuerrecht. Ein Darlehensvertrag zwischen Ehegatten muss einem Drittvergleich nicht standhalten um wirksam zu sein.

Zitat:
Würde das bei Streitigkeiten (Scheidung was auch immer) langen??


Nach meiner Auffassung ja. Außerdem ist si ein Darlehensvertrag wahrscheinlich gar nicht erforderlich, da der Mann im Rahmen einer Scheidung ohnehin die 45.000€ zurückfordern könnte. Einfach mal nach dem Stichwort "ehebedingte Zuwendung" suchen.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39713x hilfreich)

Zitat (von hh):
Das gilt nur im Steuerrecht.

Das wird auch im Sozialrecht (z.B. ALG II) angewendet und in vielen anderen Bereichen.

Wer also sichergehen will, sollte sich auch daran orientieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47456 Beiträge, 16800x hilfreich)

Zitat:
Das wird auch im Sozialrecht (z.B. ALG II) angewendet und in vielen anderen Bereichen.


Stimmt, überall da, wo es um staatliche Leistungen oder Ansprüche geht. Im Übrigen führt das nicht zur Unwirksamkeit des eigentlichen Vertrages.

Im Privatbereich herrscht aber Vertragsfreiheit, d.h. ein Vertrag ist auch dann wirksam, wenn er einem Drittvergleich nicht standhält. Wenn es anders wäre, dann wären zahlreiche innerfamiliäre Verträge unwirksam.

Zitat:
Wer also sichergehen will, sollte sich auch daran orientieren.


Warum gibst Du so eine Empfehlung ab, wenn es nicht den geringsten Hinweis dafür gibt, dass so ein Vertrag einem Drittvergleich standhalten müsste? Möchtest Du den Fragesteller in die Irre führen?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39713x hilfreich)

Zitat (von hh):
Warum gibst Du so eine Empfehlung ab, wenn es nicht den geringsten Hinweis dafür gibt, dass so ein Vertrag einem Drittvergleich standhalten müsste?

Wieso, den Hinweis gibt es doch? Gefragt wurde ob es bei "Streitigkeiten über was auch immer" langt.

Die Empfehlung gebe ich, weil ich über entsprechende Erfahrung verfüge, aber nicht über hellseherische Fähigkeiten, daher nicht weis, ob der Vertrag später nicht doch mal dem Drittvergleich standhalten muss.

Also unter Umständen eben doch nicht "langt".


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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