Ist ein Kaufvertrag zustande gekommen / Anspruch auf Schadenersatz?

31. Juli 2021 Thema abonnieren
 Von 
Hejdi
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 2x hilfreich)
Ist ein Kaufvertrag zustande gekommen / Anspruch auf Schadenersatz?

Endkundin A kauft über eine Internet-Preissuchmaschine bei Händler B (Sitz in Deutschland) ein Handy zu einem guten Preis (80 Euro unter vergleichbaren Angeboten). Der Kauf wurde über die Preissuchmaschine und PayPal (mit hinterlegter Kreditkarte) abgewickelt. Am gleichen Tag erhält Kundin A eine Bestellbestätigung sowie eine Zahlungseingangsbestätigung des Händlers B über den Kauf. Der Kaufbetrag ist als Belastung auf dem Kreditkartenkonto ersichtlich, die Zahlung wurde also ausgeführt. Eine weitere Zahlungsbestätigung erhält A von PayPal.

Die AGB des Verkäufers beinhalten diese beiden Passagen:
Ein Kaufvertrag kommt erst dann zustande, wenn wir Ihre verbindliche Bestellung durch Lieferung der Ware annehmen, oder indem wir Ihnen die Annahme in Textform durch eine gesonderte Transportinformation /Versandmitteilung per E-Mail bestätigen. Eine Annahme Ihrer Bestellung erfolgt spätestens innerhalb von fünf Werktagen.
Abweichend von vorstehendem kommt im Falle einer Bestellung mit der Zahlungsart Vorkasse ein Kaufvertrag bereits mit dem Versenden der Zahlungsaufforderung per E-Mail zustande. Die Zahlungsaufforderung wird spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Ihrer Bestellung versendet.

4 Werktage nach der Bestellung erhält A eine Email, mit der die Bestellung durch B storniert wurde mit der Begründung, die Zahlung der Kundin würde durch den Zahlungsdienstleister blockiert. Der Kaufpreis wird via PayPal erstattet.

A zweifelt die Blockierung des Zahlungsdienstleisters stark an, da die Zahlung über PayPal und vom Verkäufer bestätigt wurde sowie auf dem Kreditkartenkonto abgebucht erscheint. A glaubt viel mehr, dass B zu viele dieser Artikel verkauft hat und nicht alle Kunden bedienen kann.

Der Preis war jedenfalls kein Irrtum, da der Ehemann von A erst wenige Wochen zuvor zum nahezu identischen Preis beim gleichen Verkäufer das gleiche Handy gekauft und auch erhalten hat. Der Preis ist zwar deutlich günstiger als bei anderen Händlern, aber nicht so günstig, als dass er unrealistisch war (ca. 570 Euro statt 630-650 Euro).

A hat eine Mail an den Verkäufer geschrieben und ihn zum Durchführung des Kaufs aufgefordert, also zur Lieferung der Ware zum vereinbarten Preis in der vereinbarten Lieferzeit. Antwort steht noch aus. Der Kundenservice der Preissuchmaschine ist auf Händlerseite und kam mit verschiedensten Begründungen („könnte wirklich sein, dass die Zahlung blockiert wurde" / „Händler ist im Hochwassergebiet?", „bei Ihnen als Endkundin stellt Ihr Kauf nur ein Angebot dar"…).

Frage: Hat A Anspruch auf die Lieferung des Handys zum vereinbarten Preis oder alternativ auf Schadensersatz, wenn A sich das Handy zu einem höheren Preis woanders kaufen muss? Wenn letzteres der Fall ist, zählt z. B. eBay auch als Verkäufer, an dessen Preis sich orientiert werden kann oder nur „normale" Händler die direkt anbieten? Wie kann der SChadenersatz am besten geltend gemacht werden? „Angedroht" wurde er per Mail bereits.

Danke!

-- Editiert von Hejdi am 31.07.2021 07:08

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Hejdi):
A hat eine Mail an den Verkäufer geschrieben

Die ist nie angekommen ... wie könnte man das Gegenteil beweisen?



Zitat (von Hejdi):
zählt z. B. eBay auch als Verkäufer

Da mir neu ist, das eBay als Verkäufer tätig ist, wie läuft das da ab?



Zitat (von Hejdi):
Wie kann der SChadenersatz am besten geltend gemacht werden?

Gerichtsfest, wenn er denn belegbar entstanden ist.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Hejdi
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 2x hilfreich)

Hm ok Harry, ich verstehe, ich müsste ein Einschreiben aufsetzen.

Aber kannst du mir etwas klarer beantworten, ob ein Kaufvertrag bzw Anspruch auf das Handy zu dem Preis entstanden ist? Danke.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Hejdi):
Aber kannst du mir etwas klarer beantworten, ob ein Kaufvertrag bzw Anspruch auf das Handy zu dem Preis entstanden ist?

Eigentlich ja.

Kann aber sein, das dem Verkäufer ein Recht auf "Stornierung" zustünde, wenn die Zahlung nicht schuldbefreiend erfolgt ist.



Zitat (von Hejdi):
die Zahlung der Kundin würde durch den Zahlungsdienstleister blockiert.

1. stimmt das?
2. wer ist daran schuld bzw. was genau ist der Grund?


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#4
 Von 
Hejdi
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
1. stimmt das?
2. wer ist daran schuld bzw. was genau ist der Grund?


1. meiner Meinung nach nicht. Ich habe sowohl vom Händler als auch von Paypal eine Zahlungsbestätigung erhalten und ich sehe den Betrag auf meinem kredikartenkonto als gebucht.

2. dazu wurden keinerlei weitere Angaben gemacht.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Hejdi):
dazu wurden keinerlei weitere Angaben gemacht.

Dann würde ich das mal sowohl vom Händler zusätzlich entsprechende Nachweise anfordern und von Paypal entsprechende Auskunft.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1537 Beiträge, 674x hilfreich)

Zitat (von Hejdi):
Ein Kaufvertrag kommt erst dann zustande, wenn wir Ihre verbindliche Bestellung durch Lieferung der Ware annehmen, oder indem wir Ihnen die Annahme in Textform durch eine gesonderte Transportinformation /Versandmitteilung per E-Mail bestätigen. Eine Annahme Ihrer Bestellung erfolgt spätestens innerhalb von fünf Werktagen.

Abweichend von vorstehendem kommt im Falle einer Bestellung mit der Zahlungsart Vorkasse ein Kaufvertrag bereits mit dem Versenden der Zahlungsaufforderung per E-Mail zustande. Die Zahlungsaufforderung wird spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Ihrer Bestellung versendet.


Onlinshop-Kaufverträge werden nach den Regel der §§ 145 ff BGB geschlossen und kommen dadurch zustande, dass eine auf den Antrag des einen Vertragspartners bezogene Annahme erklärt wird.

Mit den Verkäufer-AGB wird also nicht "der Vertragsschluss" geregelt, sondern der Verkäufer möchte per AGB vereinbaren, dass bestimmte von ihm abgegebene Äußerungen keine auf einen Vertragsschluß gerichteten Erklärungen beinhalten können sollen.

Zitat (von Hejdi):
Ein Kaufvertrag kommt erst dann zustande, wenn wir Ihre verbindliche Bestellung durch Lieferung der Ware annehmen, oder indem wir Ihnen die Annahme in Textform durch eine gesonderte Transportinformation /Versandmitteilung per E-Mail bestätigen.


Das die (Aus-)Lieferung einer bestellten Ware den zwingenden Schluß zuläßt, damit zugleich die Annahme des in der Bestellung liegenden Antrags erklären zu wollen, bedarf eigentlich keiner vertraglichen Absprache: Ausliefern = (schlüssige) Erkläung der Annahme --> Vertragsschluss.

Aber: wenn der Verkäufer dazu auffordert, eine Zahlung über einen Zahlungsdienstleister zu veranlassen, dann wird dies aus Käufersicht nur so verstanden werden können, dass der Verkäufer damit seinen Willen zum Ausdruck bringt, den ihm mit der Bestellung angetragenen Vertrag schießen zu wollen. Eine anderslautende AGB-Klausel kann nicht ernstgemeint sein, wenn sie nur im Hinblick auf die Umgehung einer Vertrasgverbindlichkeit formuliert ist.

Zitat (von Hejdi):
Abweichend von vorstehendem kommt im Falle einer Bestellung mit der Zahlungsart Vorkasse ein Kaufvertrag bereits mit dem Versenden der Zahlungsaufforderung per E-Mail zustande.


Richtigerweise wird sich der Verkäufer jede Aufforderung zur Kaufpreiszahlung, unabhängig von der Zahlungsart, als vertragsschließende Annahmeerklärung zurechnen lassen müssen. Alles andere würde zu einem Selbstwiderspruch führen: wer einen Vertragspartner, der einen Kaufvertragsschluss "anträgt", welcher den Käufer zur Kaufpreiszahlung verpflichten soll, zur Leistung der Zahlung des Kaufpreises auffordert, der bringt damit zum Ausdruck, dass er den der Zahlungspflicht zugrunde liegenden Vertrags als geschlossen ansehen will. Die Behauptung, die Aufforderung zur Zahlung sei nur das an den Käufer gerichtete Verlangen, "ins Blaue hinein" eine Zahlung zu tätigen, mit der noch keiner Zahlungspflicht aus einer gegenseitigen Verpflichtung genügt wird und die mithin auch noch keinen Gegenleistungsanspruch begründen könne, widerspricht dem Verkäuferverhalten.

RK

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Hejdi
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank, RK. Das ist alles sehr juristisch, wenn ich es richtig gelesen habe, sind Sie aber der Auffassung, ein Kaufvertrag ist wirksam zustande gekommen. Dann wäre mein nächster Schritt, den Verkäufer mit Einschreiben aufzufordern, das Handy zum angebotenen Preis an mich zu senden, anderenfalls Schadenersatz androhen, wenn ich es mir zu einem höheren Preis woanders kaufe. Ich würde dem eine Frist von 14 Tagen setzen. Ist beides ok?
Danke!

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2332 Beiträge, 364x hilfreich)

Im Übrigen hat der Händler doch in seinene eigenen AGB noch stehen, dass der Vertrag bereits geschlossen wurde:

Bei Vorkasse gilt der Vertrag als geschlossen, wenn die Zahlungsaufforderung verschickt wurde.
Vorkasse ist alles, bei dem gilt "erst Geld, dann Ware" und es bleibt auch dann Vorkasse, wenn da einer, zwei oder einhundertsiebenunddreißig Zahlungsdienstleister dazwischengeschaltet ist.
Heisst für mich, dass der Vertrag geschlossen wurde.

Jetzt kommt aber noch eine andere Frage ins Spiel:
Könnte der Verkäufer ein Rücktrittsrecht wegen nicht erfolgter Zahlung haben?
Zunächst mal müsste er das in den AGB stehen haben, aber da gehe ich mal davon aus, weil das üblich ist (wäre aber auf jeden Fall zu prüfen).
Da aber die Zahlung wie vertraglich vereinbart an Paypal geleistet wurde und Paypal den Zahlungseingang bestätigt hat, sehe ich hier eine schuldbefreiende Leistung. Probleme zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Verkäufer sind dessen Probleme.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Hejdi
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Jetzt kommt aber noch eine andere Frage ins Spiel:
Könnte der Verkäufer ein Rücktrittsrecht wegen nicht erfolgter Zahlung haben?
Zunächst mal müsste er das in den AGB stehen haben, aber da gehe ich mal davon aus, weil das üblich ist (wäre aber auf jeden Fall zu prüfen).
Da aber die Zahlung wie vertraglich vereinbart an Paypal geleistet wurde und Paypal den Zahlungseingang bestätigt hat, sehe ich hier eine schuldbefreiende Leistung. Probleme zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Verkäufer sind dessen Probleme.


danke - ich habe zusätzlich eine Zahlungseingsangsbestätigung des Verkäufers erhalten, daher darf ich wohl auch davon ausgehen, dass er das Geld von Paypal erhalten hat oder zumindest den Zahlungseingang bei Paypal auf irgendeine Art und Weise festgestellt hat.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
oder alternativ auf Schadensersatz, wenn A sich das Handy zu einem höheren Preis woanders kaufen muss?
Schadenerstaz ist möglich wenn der VK nicht liefert.

Zitat:
Wenn letzteres der Fall ist, zählt z. B. eBay auch als Verkäufer, an dessen Preis sich orientiert werden kann
Was meinst du damit? Der Preis der dann für das gesammte weitere Vrogehen massgeblich ist, ist der Preis zu dem du erneut kaufst!

Ohne Deckungskauf, schuldet der erste Händler auch keinerlei Schadensersatz, weil ohne Deckungskauf ja kein Schaden entstanden ist.
Es entsteht nur dann ein Schaden wenn du auch teurer kaufst.

Und jetzt kommt noch ein Stolperstein mit dazu, du unterliegst der Schadensminderungspflicht! Du hast also schon agemessen dafür zu sorgen, dass sich der Schaden so gering wie möglich hält.

Solltest du das nicht berücksichtigen, wird dies in der Gerichtsverhandlung die du führen musst berücksichtigt. Kann also wenns blöd läuft eine teure Sache werden.

Tja und wenn du Schadensersatz haben willst, dann solltest du dich shcon mal darauf einstellen, dass du vorab schon mal Anwalt und Gerichtskosten zahlen darfst.
Wenn dann das Gericht der Meinung ist, du ershälst Schadensersatz, dann werden am Ende die Kosten anteilig aufgeteilt, jeh nachdem was dir das Gericht als Schadensbetrag zugesteht (Stichwort Schadensminderungspflicht)...

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Hejdi
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Was meinst du damit? Der Preis der dann für das gesammte weitere Vrogehen massgeblich ist, ist der Preis zu dem du erneut kaufst!

Ohne Deckungskauf, schuldet der erste Händler auch keinerlei Schadensersatz, weil ohne Deckungskauf ja kein Schaden entstanden ist.
Es entsteht nur dann ein Schaden wenn du auch teurer kaufst.


Ach so, danke. ich war davon ausgegangen, mir steht nur Schadensersatz bis zur Höhe des nächst günstigeren Anbieters statt, das wäre in dem Fall Ebay, wo ich aber nicht kaufen möchte. Ich wusste nicht, dass ich mir beliebig einen Händler aussuchen kann, dann könnte ich ja auch beim teuersten Anbieter, dem Hersteller kaufen und einen deutlich erhöhten Preis ansetzen als der Preis, zu dem ich beim Verkäufer B zugeschlagen habe.

Also lasse ich die ganze Sache auf sich beruhen. Ich könnte jetzt noch mehr Druck aufbauen und ein Einschreiben mit Androhung des weiteren Vorgehens versuchen, um den Verkäufer unter Druck zu setzen und zu erwirken, dass der Verkäufer aus "Angst" doch noch den Artikel schickt, aber ich glaube, darauf habe ich keine Lust...

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Hejdi):
ich habe zusätzlich eine Zahlungseingsangsbestätigung des Verkäufers erhalten

Prima.



Zitat (von Hejdi):
ich war davon ausgegangen, mir steht nur Schadensersatz bis zur Höhe des nächst günstigeren Anbieters statt,

Richtig.



Zitat (von Hejdi):
wo ich aber nicht kaufen möchte.

Irrelevant



Zitat (von Hejdi):
Ich wusste nicht, dass ich mir beliebig einen Händler aussuchen kann,

Doch, kann man.



Zitat (von Hejdi):
dann könnte ich ja auch beim teuersten Anbieter, dem Hersteller kaufen und einen deutlich erhöhten Preis ansetzen als der Preis, zu dem ich beim Verkäufer B zugeschlagen habe.

Richtig, nur muss der Verkäufer das dann nicht zahlen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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