KFZ Vertrag - Rückruf von Verkäufer - möglich?

13. September 2024 Thema abonnieren
 Von 
OJ_G
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
KFZ Vertrag - Rückruf von Verkäufer - möglich?

Hab vor 2 Woche ein KFZ gekauft, KaufVertrag beidseitig untergeschrieben, Kaufpreis bezahlt, Papiere bei mir, Kfz umgeschrieben, 1 Schlüssel bei mir - 1 bei Verkäufer, Abholung in 1-2 Woche vereinbart, jetzt nach ca 1-2 Woche bietet er kein Abholung an, will zurücktretten (Hat ein Wiederruf formuliert).
Ist das laut BGB möglich von Verkäufer her?

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27 Antworten
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#1
 Von 
fisch60
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 13x hilfreich)

Ein Vertrag ist ein Vertrag.
Es ist jetzt dein Fahrzeug da du ja die Papiere hast und du bereits bezahlt hast
Widerrufen kann er den Vertrag so nicht.
Was für ein Grund ist denn angegeben warum er nicht mehr will?
Ich würde auf die Herausgabe des Fahrzeuges pochen und wenn er nicht will die dazu nötigen Schritte durchführen.




-- Editiert von User am 13. September 2024 10:16

-- Editiert von User am 13. September 2024 10:19

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
OJ_G
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von fisch60):
Was für ein Grund ist denn angegeben warum er nicht mehr will?


Der hat eine Woche nach den Kaufvertrag Abschluss Batterie aufgeladen (des hab ich gewünscht) "noch ein Probefahrt" mit den gemacht - natürlich ohne meine Erlaubniss - was natürlich mit ein Unfall endete... (Mit Fotos und eine Story was er selber geschrieben hat, beweisbar) Abholtermin war nach den Batterieladung ausgemacht... Jetzt stehen Schaden vor was nicht ich verursacht hab... Er hat angeboten dass wir das Kauf Rückabwickeln können mit volle Kaufpreis Erstattung, ich möchte aber mein Auto... (hört sich evtl. Komisch an aber ich hab mit den Auto Pläne...) Egal wie ist, der Rest (Unfall) ist eine andere Sache. Natürlich alle mögliche Versuche denen zu Erreichen verweigert... Also kein Abholung von Ihn mehr Angeboten...
Gestern wollte ich abholen (mit Polizei vorher telefoniert - eindeutige Erlaubniss dass ich - wenn ich Schlüssel und Papiere hab - abholen darf von eine Privatgrundstück). Auto steht aber nicht mehr dort wo ich gekauft hab, also die haben weggeparkt (wieder unerlaubt mit mein Auto gefahren...). Die wollen kein Kontakt mit mir haben, hab ich per Whatsapp ein Wiederruf von seiner Seite ganz komisch formuliert bekommen, weil "das Auto nicht Fahrbereit ist". Trotzdem möchte ich das Auto so wie das ist haben, ich Stimme nicht mit Wiederruf zu, obwohl Sie da - hab ich auch so mitbekommen von mein Anwalt - kein Anspruch auf Wiederruf hat...

Meinungen, Erfahrungen bitte hier schreiben... :)
Danke in Voraus an den Community
und sorry wegen Schreibung (bin keine Einheimische :) )

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fisch60
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 13x hilfreich)

Ich würde mir da einen Anwalt nehmen.
Am besten den du bereits gefragt hast.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
OJ_G
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von fisch60):
Ich würde mir da einen Anwalt nehmen.
Am besten den du bereits gefragt hast.


Ist Klar, natürlich des wollen die Vermeiden, deswegend kommen die mit komisch formulierte Rechtlich in Ordnung ausschauende Texte... :)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

Zitat (von OJ_G):
eindeutige Erlaubniss dass ich - wenn ich Schlüssel und Papiere hab - abholen darf von eine Privatgrundstück

Von einem Gericht?
Denn allen anderen fehlt die Befugnis dazu eine solche zu erteilen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

Zitat (von OJ_G):
ich möchte aber mein Auto... (hört sich evtl. Komisch an aber ich hab mit den Auto Pläne...)

Jetzt ist die erste Frage, ob der Grad der Zerstörung die Pläne nicht zunichte machen.
Des weiteren hat man ja für etwas bezahlt, das (massiv) an Wert verloren hat. Eine Preisreduzierung ist da unumgänglich.

Des weiteren ist fraglich ob es den Vertrag überhaupt noch gibt. Denn das gekaufte ist nicht mehr existent, damit käme durchaus § 275 BGB zum Zuge. Das würde zu einer Leistungsbefreiung des Schuldners führen, da braucht es dann auch keinen Widerruf.



Ich würde da jetzt einen Anwalt drauf ansetzen.




-- Editiert von User am 14. September 2024 00:31

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14764 Beiträge, 4536x hilfreich)

Hallo,

ich sehe hier sehr wohl die Möglichkeit, den Vertrag zu wiederrufen bzw. rückgängig zu machen.
Und zwar weil der Verkäufer nicht mehr in der Lage ist den Vertrag zu erfüllen.
Vergleichbar: wenn ihm das Fahrzeug gestohlen wurde.

Die Folge wäre natürlich Schadenersatz, in diesem Fall wohl auch der Preisunterschied zu einem vergleichbaren Fahrzeug.

Zitat:
ich möchte aber mein Auto... (hört sich evtl. Komisch an aber ich hab mit den Auto Pläne...)
Ohne Preisnachlass? Ja, richtig komisch ...
Warum nimmt der Verkäufer den Lottogewinn nicht?

Zitat:
- natürlich ohne meine Erlaubniss -
Die braucht es dafür auch nicht.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Nulliprinz
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo,

Verständnisfrage: wenn das Auto schon „umgeschrieben" wurde, wie kann der Verkäufer dann noch damit fahren? Oder wurde der Wagen noch nicht auf Dich zugelassen? Auf wen läuft die Versicherung? Wenn das alles schon Deins ist und der Kaufpreis voll bezahlt ist dann unterschlägt der Verkäufer Dein Eigentum.

Vermutest Du, das es keinen Unfall gab? Was ist so besonders an dem Auto dass der VK es nicht rausrücken und Du es auch mit Beschädigungen unbedingt haben willst?

Sehr seltsam.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14764 Beiträge, 4536x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
wenn das Auto schon „umgeschrieben" wurde, wie kann der Verkäufer dann noch damit fahren?
Ich gehe mal von roten Nummern aus.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
OJ_G
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Nulliprinz):
wie kann der Verkäufer dann noch damit fahren?


Da hab ich geschrieben, Unerlaubt...
Ich bin von den mal ausgegangen wenn ich etwas gekauft hab, egal wo der noch steht, "Fahrerkreis kann ich bestimmen"... Mindestens eine kurze Bescheidgeben von Probefahrt (natürlich davor) wäre nicht Schlecht gewesen...

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
OJ_G
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Ich gehe mal von roten Nummern aus


In besten Fall ja, aber muss ich das erst nicht erlauben? Anders gefragt wenn ich nicht weiss dass Jemand damit rumfährt und dann sowas passiert, hab ich keine fahrbare Auto nicht mehr und er kann einfach von der Kauf rücktreten ohne Haftung? Nach seine Meinung ohne Entschädigung, nur Kaufpreis zurüc und servus! Für was ist das Vertrag dann?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
OJ_G
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Ohne Preisnachlass? Ja, richtig komisch ...


Das hab ich nicht geschrieben, evtl. war ich Ungenau bei formulieren mein Satz...
Meinte ich dass ich mein gekaufte Objekt weiterhin brauchen kann, natürlich muss ich was eininvestieren dass der wieder in Schuss wird...
Dazu gehört ein Bisschen von den Unfall geschrieben: Motorhaube ist aufgegangen während den Fahrt und der ist jetzt gebogen, und der Windschutzscheibe hat ein Riss... Also keine "Brutale Schaden"

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
OJ_G
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
ich sehe hier sehr wohl die Möglichkeit, den Vertrag zu wiederrufen bzw. rückgängig zu machen.


Klar, aber nicht einseitig (von Verkäufer) und auch nicht ohne Entschädigung, oder?

-- Editiert von User am 16. September 2024 16:35

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

Zitat (von OJ_G):
Ich bin von den mal ausgegangen wenn ich etwas gekauft hab, egal wo der noch steht, "Fahrerkreis kann ich bestimmen"...

Da ist die große Frage, ob man denn schon Eigentümer ist.
Falls noch kein Eigentumsübergang erfolgt ist, könnte das möglicherweise auch ohne Deine Erlaubnis erfolgen.



Zitat (von OJ_G):
er kann einfach von der Kauf rücktreten ohne Haftung? Nach seine Meinung ohne Entschädigung, nur Kaufpreis zurüc und servus!

So steht es im Gesetz.
Welchen konkreten Schaden in EUR hat man denn?



Zitat (von OJ_G):
Für was ist das Vertrag dann?

Der Vertrag ist für den Fall, dass das gekaufte Objekt noch vorhanden wäre.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
OJ_G
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Der Vertrag ist für den Fall, dass das gekaufte Objekt noch vorhanden wäre.


Danke wieder für deine Hilfreiche, schnelle Antworte...
Also Kfz ist schon auf meine Name, macht das auch nichts aus? Überall hört man, wer in Brief steht der ist der Eigentümer... oder stimmt das nicht? Umschreibung erfolgte vor den Rückruf...

Dazu passende Gesetz sehe ich, aber steht auch drinnen dass ich da zu einen Rückruf unbedingt zustimmen muss?
Von der Käufer Seite ist mir das Ablauf Klar, aber von der Verkäufer Seite?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14764 Beiträge, 4536x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
In besten Fall ja, aber muss ich das erst nicht erlauben?
Ich bin vom einem Händler mit Werkstatt ausgegangen. Und da noch etwas repariert werden sollte, kann auch eine Probefahrt dazu gehören.

Außerdem war er noch der Besitzer. Wenn ihr nicht ausdrücklich "nicht bewegen" vereinbart habt sehe ich nicht was dagegen spricht (wohlgemerkt, in unbedeutendem Umfang, denn sonst stimmt ja der Kilometerstand nicht mehr).

Zitat:
... und er kann einfach von der Kauf rücktreten ohne Haftung?
Natürlich nicht, der Verkäufer haftet für deine entstandene Nachteile.

Zitat:
Meinte ich dass ich mein gekaufte Objekt weiterhin brauchen kann, natürlich muss ich was eininvestieren dass der wieder in Schuss wird...
Klar, hatte ich auch so gedacht (mein Satz mit dem Lottogewinn war mehr ein Scherz).
Aber da sich der Kaufgegenstand gravierend verändert hat weiß ich nicht wie man die Preisverhandlung (über den Rabatt) führen soll.
Ich denke du hast Anspruch auf das gekaufte Fahrzeug in dem ursprünglichen Zustand, das Unfallfahrzeug war hingegen gar nicht Vertragsbestandteil.
Also müsste der Verkäufer den Schaden beheben, oder alternativ schuldet er wie schon gesagt Schadenersatz.

Zitat:
Klar, aber nicht einseitig (von Verkäufer) und auch nicht ohne Entschädigung, oder?
Doch, praktisch schon einseitig, der Verkaufsgegenstand steht halt nicht mehr wie vereinbart zur Verfügung.
Aber ja, natürlich mit Entschädigung. Und das wäre hier u.U. die Preisdifferenz zu einem vergleichbaren Fahrzeug, außerdem deine bisherigen Fahrtkosten, die Gebühren beim Straßenverkehrsamt, Versicherung und Steuern für die paar Tage u.s.w.

Zitat:
Dazu gehört ein Bisschen von den Unfall geschrieben: Motorhaube ist aufgegangen während den Fahrt und der ist jetzt gebogen, und der Windschutzscheibe hat ein Riss... Also keine "Brutale Schaden"
Ohne Fremdkontakt? Die Haube ist einfach aufgesprungen? Dafür müsste dann schon mal nicht der Fahrer bzw. die Haftpflichtversicherung eintreten.

Übrigens war es meines Erachtens noch nicht dein Fahrzeug, denn die Übergabe ist noch nicht erfolgt.
Und das könnte sogar gut für dich sein, wenn der Auslöser des Unfalls wirklich das Auto selber war (defektes Haubenschloss). Spielt aber bei einem gewerblichen Verkäufer auch keine Rolle, der haftet auch für solche Sachmängel (hier sogar 100%ig, weil eben die Übergabe noch ausstand).

Abschließend: Ich will dir keine Angst machen, du hast sehr wohl Ansprüche auf Schadenersatz. Nur daran das dir das betreffende Fahrzeug zwingend zusteht (wie etwa in # 1 gesagt) habe ich gewisse Zweifel.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
OJ_G
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
bei einem gewerblichen Verkäufer auch keine Rolle


Danke auch für deine Antworte...

War ein Privatkauf

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

Zitat (von OJ_G):
Überall hört man, wer in Brief steht der ist der Eigentümer... oder stimmt das nicht?

Das ist nur ein Märchen.

Steht im übrigen auch in jedem Exemplar der Zulassungsbescheinigung Teil II zu lesen, gleich am Anfang.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14764 Beiträge, 4536x hilfreich)

Hallo,

leider schreibst du recht wenig.
Etwa ob ich richtig damit lag, dass es gar kein Unfall im herkömmlichen Sinne war, sondern ein technischer Defekt mit Folgeschäden (ich gehe erstmal davon aus, auch wenn ich Unfall schreibe - daher kursiv).

Zitat:
War ein Privatkauf
Ich interpretiere das jetzt mal als privater Verkäufer.
[ich merke, dass Deutsch wohl nicht deine Muttersprache ist - ist auch gar nicht schlimm, nur kann es halt zu Verständnisproblemen führen]

Bei einem Privatverkäufer müsste man denke ich wirklich überlegen, wann genau das Eigentum übergeht. Entweder mit Vertragsschluss, oder mit Übergabe der Papiere, oder nach Übergabe der Leistungen (Auto und Geld). Entscheidend könnte das für die Frage sein, wer denn nun den Unfall überhaupt hatte.

Wäre dem Verkäufer der Unfall bereits vor Vertragsschluss passiert, dann wäre es natürlich sein Problem. Aber genauso deins, wenn dir bei der Heimfahrt die Haube um die Ohren geflogen wäre. Konkret seid ihr irgendwo dazwischen.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
OJ_G
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
leider schreibst du recht wenig.
Etwa ob ich richtig damit lag, dass es gar kein Unfall im herkömmlichen Sinne war, sondern ein technischer Defekt mit Folgeschäden (ich gehe erstmal davon aus, auch wenn ich Unfall schreibe - daher kursiv).


Erstmal danke auch für dein Hilfreiche Antwort... Ich will nicht alles hier schreiben, interessiert mich nur der rechtliche Hintergrund von den ganze... dann nennen wir es Shade statt Unfall...

Zitat (von reckoner):
wann genau das Eigentum übergeht


Wer müsste da überlegen? Tut mir Leid, verstehe ich nicht ganz...

Also des Ablauf war so:

Auto gefunden, angeschaut, sofort ohne handeln bezahlt, Vertrag untergeschrieben.
Eindeutig hingeschrieben "Motorschade, ohne Garantie, ohne Rückname" dass der Verkäufer nicht meint dass ich nächste Woche mit den Auto bei Ihn meckern will wegen welche Probleme...

nach eine Woche will ich abholen - war ja so Wörtlich vereinbart... (mit eine Bitte - Batterie soll aufgeladen werden, da es bei Vertragunterschreiben nicht fähig war der Motor zu starten)- Antwort: OK

ein Paar Stunde später kommt eine Geschichte per Whatsapp dass Baterie aufgeladen geworden ist, und die haben noch ein Rund mit den gedreht und dann ist es mit den Shade passiert...
Bieten die Sofort ein Preisminderung, oder ein Wiederruf von Vertrag und Geld zurück (ohne Entschädigung)

Hab gesagt nein, so einfach ist das nicht, ich möchte das Auto so abholen, anschauen lassen und dann später einigen wir wie oder was...

Antwort: Alles von Whatsapp rausgelöscht (Geschichte von Ablauf der ganze, beigefügte Fotos)

Dann hab ich ein Paar Tage später das Auto umgemeldet. An den selbe Nacht kommt ein Wiederruf von den Vertrag, weil er meint dass das Auto so nicht Fahrtauglich ist, und für alle ist das Gefährlich...
Hab geantwortet dass das mir so nicht gefällt, ich möchte mein gekaufte Objekt, egal welche Zustand und ein Entschädigung... Kein Antwort gekommen, aber Nachricht gelesen...

Abholung verweigert: keine geht ans Telefon, keine macht Tür auf nach klingen bei den Haustür, Hausschlüssel steckt aber von Aussen in Haustür... :)

Nach den ganze hab ich hier de geschrieben und seit den gar nichts von Verkäufer gehört...

Kein Ahno was ich da machen soll, Polizei hat eine Anzeige empfohlen... Weiss ich aber auch nicht dass das irgendwo hinführen würde...


Mit Freundlichen Grüsse!

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2625 Beiträge, 421x hilfreich)

Zitat (von OJ_G):
"Motorschade, ohne Garantie, ohne Rückname"


Wie kommt man (sowohl als Verkäufer als auch als Käufer) auf die Idee bei einem Fahrzeug mit Motorschaden den Motor starten zu wollen? Sowas kann den ohnehin bestehenden Schaden beträchtlich erweitern.

Meiner Meinung nach schuldet der Verkäufer ein nicht unbedingt fahrbereites Fahrzeug mit Motorschaden und ansonsten ausschließlich alterstypischen Mängeln.
Und hier kommt jetzt die Frage nach dem genauen Zeitpunkt des Eigentumsübergangs:
Wenn der Verkäufer noch Eigentümer war, dann muss er die Reparatur selbst durchführen und ein vertragsgemäßes Auto liefern.
Wenn der Eigentumsübergang schon war, dann sind wir bei einer Schadenersatzforderung des Käufers. Dort hat der Schadensverursacher keine Rechte mehr den Schaden selbst instandzusetzen. Er hat die angemessene Instandsetzung des Schadens lediglich zu ersetzen.

Im Übrigen sollte man den Verkäufer mal darauf hinweisen, dass er unbedingt wollte, dass "keine Rücknahme" Vertragsbestandteil ist und er sich jetzt gefälligst an seine eigene Klausel zu halten hat.

-- Editiert von User am 18. September 2024 17:11

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14764 Beiträge, 4536x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Wer müsste da überlegen? Tut mir Leid, verstehe ich nicht ganz...
Es ging mir darum, wann genau du das Eigentum an dem konkreten Fahrzeug bekommen hast. Ich möchte mich da nicht festlegen.
Es gibt ja bei einem Verkauf immer mehrere Stufen:
- Vertrag/Unterschrift
- Zahlung
- Übergabe
Und eine nicht ganz einfache Frage ist nun, wenn irgendwo dazwischen etwas passiert, wem das zugerechnet wird.
Ich frage mich auch noch, ob hier die Schlüsselübergabe mit der Übergabe des Autos gleichzusetzen ist.

Anderes Beispiel: Man kauft einen Gebrauchtwagen, sitzt mit dem Verkäufer zusammen und wickelt das Geschäft ab, und nachdem alles erledigt ist (Vertrag, Papiere, Schlüssel) klingelt ein Nachbar an der Tür: das Auto brennt.
Wessen Schaden ist das nun?
Hört sich jetzt wieder an den Haaren herbeigezogen an, aber praktisch war es doch bei dem TS so ähnlich.

Zitat:
Eindeutig hingeschrieben "Motorschade, ohne Garantie, ohne Rückname"
Wirklich mit Motorschaden? Oder ist das ein Schreibfehler, und es heisst eigentlich "kein Motrorschaden"?

Zitat:
Polizei hat eine Anzeige empfohlen...
Es ist keine Straftat zu erkennen, das ist reines Zivilrecht.

---------------------------------------------------------------------------------------

Zitat:
Wenn der Verkäufer noch Eigentümer war, dann muss er die Reparatur selbst durchführen und ein vertragsgemäßes Auto liefern.
Und falls das unmöglich ist (etwa: Auto gestohlen) dann schuldet er Schadenersatz.
Und unmöglich kann auch "wirtschaftlich unmöglich" bedeuten, z.B. ist der Verkäufer nicht unbedingt verpflichtet, einen Totalschaden zu reparieren. Dann gibt es wieder nur Schadenersatz.

Zitat:
Wenn der Eigentumsübergang schon war, dann sind wir bei einer Schadenersatzforderung des Käufers. Dort hat der Schadensverursacher keine Rechte mehr den Schaden selbst instandzusetzen. Er hat die angemessene Instandsetzung des Schadens lediglich zu ersetzen.
Sehe ich auch so.
Abwicklung dann aber so wie bei einem gewöhnlichen Unfall, bei einem wirtschaftlichen Tortalschaden also maximal 130% des Wertes vor dem Unfall.
Nur, wer ist denn hier der Schadensverursacher? Mittlerweile wissen wir ja, dass es kein richtiger Unfall war, also scheidet der Fahrer schon mal aus.

Analog: Ich leihe mir einen Mietwagen, und während der Fahrt springt plötzlich - ohne mein Zutun, auch vorher nicht - die Motorhaube auf (so wie von dem TS beschrieben). Da würde ich mir nichts von annehmen, das ist allein ein Problem des Eigentümers.
Ich hoffe ihr versteht worauf ich hinaus will.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2625 Beiträge, 421x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Analog: Ich leihe mir einen Mietwagen, und während der Fahrt springt plötzlich - ohne mein Zutun, auch vorher nicht - die Motorhaube auf (so wie von dem TS beschrieben). Da würde ich mir nichts von annehmen, das ist allein ein Problem des Eigentümers.


Die Analogie stimmt nicht.
Der Mietwagen wäre eine befugte Nutzung. Hier stünde aber eine unbefugte Nutzung im Raum
Die Analogie wäre eher "Ich stehle(!) mir einen fremden Wagen und während der Fahrt spring plötzlich die Motorhaube auf. Danach stelle ich das Fahrzeug mit dem Schaden wieder zurück.".

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14764 Beiträge, 4536x hilfreich)

Hallo,

@Kalanndok: Erstmal sehe ich das "unbefugt" hier nicht unbedingt, aber insbesondere ist es nicht mit einem Autodieb vergleichbar.
Ich setze einen Mietwagen mit Kilometerbegrenzung dagegen (und man ist darüber hinaus). Trotzdem dürfte das für den genannten Schaden keine Rolle spielen.

Und selbst ein Dieb könnte für den konkreten Schaden vielleicht nicht verantwortlich sein (schließlich war er ja nie Eigentümer). Es ist jedoch wie schon gesagt überhaupt nicht vergleichbar, ein Dieb genießt sicher deutlich weniger Rechte als ein rechtmäßiger Besitzer.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
OJ_G
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke an alle wer hilfliche Tipps und Antworte gegeben haben, nach eine schwierige Vereinbarung hab ich mein Volle Kaufpreis zurückbekommen und das Auto könnte ich auch behalten, so ist das i.O. denk ich.
Mit freundlichen Grüsse!

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2625 Beiträge, 421x hilfreich)

Hoffe das ist auch schriftlich genau so dokumentiert.
Nicht dass es auf der Gegenseite in 1-2 Jahren plötzlich Erinnerungslücken über die Vereinbarung gibt und man "endlich das Auto zurückhaben will".

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
OJ_G
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Hoffe das ist auch schriftlich genau so dokumentiert.
Nicht dass es auf der Gegenseite in 1-2 Jahren plötzlich Erinnerungslücken über die Vereinbarung gibt und man "endlich das Auto zurückhaben will".


Ja, ist natürlich schriftlich auch...

0x Hilfreiche Antwort

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