Käufer erscheint nicht und fordert nun Schadensersatz

5. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
Aspirin1000
Status:
Schüler
(341 Beiträge, 67x hilfreich)
Käufer erscheint nicht und fordert nun Schadensersatz

Guten Abend,

Kurze Frage ein Artikel wurde bei EBay Kleinanzeigen angeboten und ein Interessent meldete sich dass er in zwei std da sein wird um den Artikel vor Ort abzuholen. Als der Interessent um 14 Uhr nicht erschienen ist, fragte der Käufer wann er denn kommt, da man hier auf ihn wartet. Der Käufer meldete sich nicht und erschien an dem Tag nicht. Am nächsten Tag bat der Verkäufer um eine kurze Rückmeldung innerhalb von 24std ob überhaupt noch Interesse besteht, da sich für den Artikel mehrere weitere Interessenten ankündigten und warteten wenn der erste Interessent nicht erscheinen sollte. Auch hierauf kam keine Reaktion, weshalb der Artikel am übernächsten Tag dann an einen anderen Käufer verkauft wurde und die Anzeige aus dem Portal gelöscht wurde. Eine Std später meldete sich der nicht erschienene Interessent und meinte er sei verhindert gewesen und hatte einen geschlossenen Vertrag und fordert nun Schadensersatz. Allerdings kann man den Artikel doch nicht wochenlang bereit halten, insbesondere wenn nach mehrmaligen Kontaktversuchen nicht einmal eine Reaktion erfolgte.




11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8599 Beiträge, 4095x hilfreich)

Hallo,

oh jeh, hier hast du wohl ein Problem!

Zitat:
Allerdings kann man den Artikel doch nicht wochenlang bereit halten
Doch genau so ist es. Wenn du das aber nicht machen willst, musst du dem K eine Frist zur Abholung setzen, erst dann kannst du den KV auflösen, nicht vorher! Die Frist muss aber eine ordentliche sein, sprich mindestens 14 Tage betragen!

Dein K hat jetzt recht, sollte er anderweitig für den Artikel mehr zahlen, dann hast du den DIfferenzbetrag zu erstatten, bzw du kannst ihm auch den Artikel selber besorgen...

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#2
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 716x hilfreich)

Ganz ehrlich, ignorieren. Selber Tag 2 Std. später war ausgemacht. 2 Tage keine Reaktion. Pech.

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#3
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 758x hilfreich)

Ich würde mich hier auch notfalls auf den Standpunkt stellen, dass der Vertrag unter der Bedingung der kurzfristigen Abholung am gleichen Tag geschlossen wurde. Vorher würde ich aber prüfen ob überhaupt ein Vertrag geschlossen wurde oder ob es nur um eine Besichtigung ging.

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#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9319 Beiträge, 3019x hilfreich)

Du selbst gehst davon aus, dass mit dem Erstkäufer ein gültiger Vertrag geschlossen wurde?

Falls ja, ist die Antwort 1 von ldh richtig.

Der Kaufvertrag wird nicht automatisch aufgehoben, weil sich der Käufer nicht zum vereinbarten Zeitpunkt meldete.

Was Retels in der Antwort 2 schreibt, hat keinen rechtlichen Boden, aber genau so würde ich bei einem per Telefon geschlossenen Vertrag und den von Dir geschriebenen Umständen auch handeln. Allein, weil der Käufer nichts beweisen kann. Nur eben rechtlich nicht korrekt.

Berry

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#5
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1617 Beiträge, 409x hilfreich)

Ich würde Antwort 1 und 2 eher kombinieren: es mag ein Kaufvertrag bestehen; von dem kann man aber nicht erst nach 14 Tagen zurücktreten. Eine solche Fristsetzung kann je nach Umständen sogar ganz entbehrlich sein; ansonsten aber muss sie auch nicht immer 14 Tage dauern (man kann zwar auf Nummer sicher gehen; doch wenn das Kind nunmal schon in den Brunnen gefallen ist..). Ob dies/Was konkret hier zu bejahen ist, lässt sich sicher diskutieren. Zumindest müsste man jedoch nicht fürchten, etwas ganz Abwegiges bloß wegen Beweisschwierigkeiten zu vertreten; viel mehr würde ich meinen Standpunkt guten Gewissens vertreten.

Falls kein Kaufvertrag besteht, ist ebenfalls ein Schadensersatzanspruch denkbar; allerdings nur bezüglich Schäden, die aus dem frustrierten Vertrauen in das Zustandekommen eines Vertrages resultieren. Solches ist hier aber nicht erkennbar und wird wohl auch nicht geltend gemacht.

Der bedingte Kaufvertrag klingt natürlich ebenfalls gut.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41103x hilfreich)

Zitat (von Aspirin1000):
Kurze Frage ein Artikel wurde bei EBay Kleinanzeigen angeboten und ein Interessent meldete
sich dass er in zwei std da sein wird um den Artikel vor Ort abzuholen.

Möglicherweise ein Fixtermin.
Käme auf den Wortlaut an.



Zitat (von Aspirin1000):
Am nächsten Tag bat der Verkäufer um eine kurze Rückmeldung innerhalb von 24std ob überhaupt noch Interesse besteht,

Den Zugang kann man jetzt wie genau beweisen.

Ansonsten hätte dei Frist mindestens 14 Tage betragen sollen.

Bei einem Fixtermin könnte die Nachfage und eine längere Frist jedoch entbehrlich sein.



Zitat (von Aspirin1000):
und fordert nun Schadensersatz

Den müsste er erst mal belegen.



Ich persönlich würde mit dem Käufer erst mal nicht mehr kommunizieren.





-- Editiert von Harry van Sell am 06.06.2017 22:48

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14914 Beiträge, 4569x hilfreich)

Hallo,

über welchen Weg wurde denn eigentlich kommuniziert? Email oder SMS? Oder wirklich per Telefon?
Und um was für eine Ware handelt es sich?

Zitat:
Was Retels in der Antwort 2 schreibt, hat keinen rechtlichen Boden
Doch, natürlich kann auch die Frist zum Abholen vertraglich vereinbart werden, und das kann auch eine ganz kurze Frist sein (nix mit 14 Tagen und so).

Ob das im konkreten Fall so war kommt dann auf die Kommunikation im Details an.

Stefan

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#8
 Von 
Aspirin1000
Status:
Schüler
(341 Beiträge, 67x hilfreich)

Guten Abend,
Vielen Dank für die Antworten, ich bin die ganze Zeit schon am Googlen ob das ganze rechtlich Hand und Fuß hat.

Der Artikel selbst war eine Canon Digital Kamera (älteres Modell) die für günstige 35€ angeboten wurde, daraufhin kamen sehr schnell viele Interessenten über das eBay Kleinanzeigen Portal. Es war der erste Interessent und hatte daraufhin den Artikel für ihn reserviert, den Rest der Geschichte kennt ihr ja.

Kommuniziert wurde ausschließlich über die Nachrichtenfunktion bei EBay Kleinanzeigen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9029 Beiträge, 4894x hilfreich)

Zitat (von Aspirin1000):
und hatte daraufhin den Artikel für ihn reserviert
Reservierung ist kein Kaufvertrag.Kein Kaufvertrag, kein Schadensersatzanspruch. Kommunikation mit Spinner einstellen.

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9641 Beiträge, 2040x hilfreich)

Zitat:
Am nächsten Tag bat der Verkäufer um eine kurze Rückmeldung innerhalb von 24std ob überhaupt noch Interesse besteht, da sich für den Artikel mehrere weitere Interessenten ankündigten und warteten wenn der erste Interessent nicht erscheinen sollte. Auch hierauf kam keine Reaktion,


Fristen hin oder her - Der nicht-erschienene Käufer hat sich auf Nachfragen nicht gemeldet. Es folgte auch keine Erklärung seinerseits. Insofern hat er Pech gehabt.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14914 Beiträge, 4569x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Kommuniziert wurde ausschließlich über die Nachrichtenfunktion bei EBay Kleinanzeigen.
Wie will der Interessent denn dann beweisen, dass er mit dir kommuniziert hat?
Mehr sag' ich jetzt mal nicht dazu, möchte nicht zum Prozessbetrug anleiten.

Zitat:
Der Artikel selbst war eine Canon Digital Kamera ...
Danke für die Info.
Bisher kannte ich die geschilderte Vorgehensweise eher von Autos, aber eigentlich spielt es keine Rolle, geht wohl mit jedem Produkt. Wobei ja noch nicht klar ist, ob er es wirklich darauf angelegt hat oder das mit dem verhindert sein doch der Wahrheit entspricht.

Zitat:
Reservierung ist kein Kaufvertrag.Kein Kaufvertrag, kein Schadensersatzanspruch. Kommunikation mit Spinner einstellen.
So einfach ist es nicht, auch eine Reservierung kann Schadenersatzansprüche auslösen (etwa die vergeblichen Fahrtkosten). In diesem Fall spielt das aber keine Rolle, denn eine solche Fahrt gab es ja nicht und kann es in Zukunft nicht mehr geben.
Weiterhin ist auch nicht ganz klar ob es wirklich keinen Vertrag gibt (ich tendiere zwar auch dazu, aber was heißt das schon?).

Zitat:
Fristen hin oder her - Der nicht-erschienene Käufer hat sich auf Nachfragen nicht gemeldet. Es folgte auch keine Erklärung seinerseits. Insofern hat er Pech gehabt.
Auch das ist imho zu einfach gedacht.
Wenn es einen Vertrag gab (wovon ich nicht ausgehe, aber wenn), und darin weiter keine explizite Abholfrist vereinbart war, dann hat nicht der Käufer Pech gehabt, sondern der TS.

Trotzdem würde auch ich die Kommunikation erstmal einstellen.
Wenn etwas von einem Anwalt kommt oder gar vom Gericht (sprich: der andere will es durchziehen) dann bitte nochmal hier melden.

Stefan

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