Käufer holt von ihm schon bezahlte Ware nicht ab

17. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
prozessgretel
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)
Käufer holt von ihm schon bezahlte Ware nicht ab

Mitte Dezember habe ich über ebay-Kleinanzeigen diverse Autoteile verkauft. Ein Käufer war schnell gefunden und dieser hat die Ware sofort per Überweisung bezahlt. Bis heute war der Käufer nicht zu bewegen die Ware abzuholen. Ich bin nicht länger gewillt seine Ware in meinem Keller zu lagern. Was kann ich tun, damit die Ware meinen Keller verlässt?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von prozessgretel):
Was kann ich tun, damit die Ware meinen Keller verlässt?

Sie heraustragen oder heraustragen lassen - von selber wird sie es wohl nicht machen.


Wobei mich ja eher interessieren würde, wie ich sie rechtskonform los werden könnte ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
prozessgretel
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Genau Harry, das ist es, was mich auch interessiert.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Hat man denn eine ladungsfähige Anschrift des Käufers?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
prozessgretel
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Nein, eine ladungsfähige Anschrift des Käufers gibt es nicht.

Es kommt mir auch nicht auf einen Rechtsstreit an. Ich möchte nur auf rechtlich einwandfreiem Weg erreichen, dass er den Keller räumt.
Ist es rechtlich korrekt, wenn ich ihm zuerst eine Frist setze und im Anschluss eine geringe Lagergebühr für jeden weiteren Monat fordere?
Mir liegt nichts daran mehr Geld zu generieren. Er soll einfach nur seinen Krempel abholen.

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat (von prozessgretel):
Ist es rechtlich korrekt, wenn ich ihm zuerst eine Frist setze und im Anschluss eine geringe Lagergebühr für jeden weiteren Monat fordere?

Ja - aber ohne ladungsfähige Anschrift des Käufers wird es schwierig bis unmöglich, rechtssicher eine Frist zu setzen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#6
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 531x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Ja - aber ohne ladungsfähige Anschrift des Käufers wird es schwierig bis unmöglich, rechtssicher eine Frist zu setzen.


Naja, man kann die Frist ja mal über die PN-Funktion bei ebay oder über Whatsapp (je nachdem wie eben kommuniziert wurde) setzen und darauf hoffen, dass der Käufer darauf reagiert und somit irgendwie konkludent die Kenntnisnahme der gesetzten Frist erklärt, oder?

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Dirrly):
Naja, man kann die Frist ja mal über die PN-Funktion bei ebay oder über Whatsapp (je nachdem wie eben kommuniziert wurde) setzen und darauf hoffen, dass der Käufer darauf reagiert und somit irgendwie konkludent die Kenntnisnahme der gesetzten Frist erklärt, oder?
,
Der andere Weg wären die berühmten 1-Cent-Überweisungen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
prozessgretel
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Heute erschien er unangemeldet und hat alles abgeholt.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Danke fürs Update.

Dann ist ja noch mal alles gut gegangen ...


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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