Käufer schickt Ware beschädigt zurück

28. Juli 2010 Thema abonnieren
 Von 
linlaluna
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Käufer schickt Ware beschädigt zurück

Meine Freundin betreibt nebenher n kleinen Onlinversand. Jetzt hat eine jur. Person bei ihr Ware bestellt, die Verpackung so ebschädigt - dass es nicht mehr als neu verkäuflich ist - und will den Warenwert zurückerstattet.

Sie hat das ausgeschlossen, da laut HGB ja kein Widerufsrecht besteht. Jetzt behauptet der Herr trotz Rechnung an seine Firma, dass er für private Zwecke bestellt hat - die Bestellung eine Falschbestellung war und er hätte daraufhin gewiesen werden müssen, dass bei Beschädigung eine Wertminderung auftritt. Das alles wegen 30€ Warenwert.

Wie kann man da verfahren - meines Wissens nach ist hier der Käufer im Unrecht - aber man weiß ja nie.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
jurafrog
Status:
Schüler
(248 Beiträge, 71x hilfreich)

Normalerweise besteht zwischen juristischen Personen (2 Firmen) kein Widerrufsrecht, außer man hat es vereinbart. Du hast es ausgeschlossen, schon mal gut.

Das Widerrufsrecht, dass man in zahlreichen Onlineshops findet, richtet sich an Endverbraucher.

Man kann schon als Privatmann (obwohl man Geschäftsführer ist) Ware bestellen un diese an die Firma liefern lassen. Entscheidend so denke ich für die gewerblichkeit bei der Bestellung ist, ob er mit seiner privaten Emailadresse und seiner Privatadresse den Artikel bei dir gekauft hat und als Lieferadresse die Firma angegeben hat.
Dies wär im Streitfall zu prüfen.

Es gab auch mal einen Fall anscheinend, da hatte eine Anwältin etwas über die Kanzlei gekauft, dorthin liefern lassen und wollte das ganze als privat durchdrücken. Ist soweit ich weiß aber gescheitert.

Im Zweifelsfall lass dich von einem Anwalt hierzu beraten. Die Erstberatung/Einschätzung ist meist kostenlos.

Falls du noch ne Frage hast, gerne auch per PM.

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"Recht haben, Recht bekommen und Recht durchsetzen sind oft drei Paar Stiefel
"

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#2
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Es gibt ein BGH Urteil aus dem letzten Jahr:

quote:
Schließt eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck ab, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, so kommt eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.




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quote:
b) Eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt daher nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Zwar trägt der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass nach dem von ihm objektiv verfolgten Zweck ein seinem privaten Rechtskreis zuzuordnendes Rechtsgeschäft vorliegt (Senatsurteil vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 110/ 06, NJW 2007, 2619, Tz. 13). Unsicherheiten und Zweifel aufgrund der äußeren, für den Vertragspartner erkennbaren Umstände des Geschäfts gehen indes nach der negativen Formulierung des Gesetzes nicht zu Lasten des Verbrauchers. Es kann daher - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht darauf ankommen, ob der Erklärende sich dem anderen Teil eindeutig als Verbraucher zu erkennen gibt. Vielmehr ist bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen Person grundsätzlich von Verbraucherhandeln auszugehen. Anders ist dies nur dann, wenn Umstände vorliegen, nach denen das Handeln aus der Sicht des anderen Teils eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist.


BGH, Urteil vom 30. 9. 2009 - VIII ZR 7/ 09

Es kommt also darauf an. Und nun sollte man das selbst ausloten. Wer hat bestellt? Eine juristische Person oder eine natürliche? Was wurde bestellt?

Kommt man zu dem Schluss, dass es ein Verbraucher sein könnte, so wird man den Widerruf akzeptieren müssen.

Richtig ist, dass ohne eine entsprechende Belehrung auch kein Schadenersatz verlangt werden könnte für diese Beschädigung, so etwas steht normalerweise in eine korrekten Widerrufsbelehrung (Folgen des Widerrufs).

Wurde belehrt, kommt es wiederum darauf an:

http://www.123recht.net/Nutzungspauschale-__f217313.html

http://www.shopbetreiber-blog.de/2010/01/14/globales-leihhaus-internet-folgen-des-eugh-urteils-zum-wertersatz/


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