Kaffeevollautomat

6. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
Bifiteral
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kaffeevollautomat

Habe online einen Kaffeevollautomaten gekauft und einmal ausprobiert. Nun ist mir die Handhabung zu kompliziert. Der Händler fordert nun 100 Euro da er ein neues Mahlwerk einsetzen muss . Ist das wohl richtig

Probleme nach Kauf?

Probleme nach Kauf?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Das kann ich nicht glauben. Zwar dürfte der Apparat nicht mehr als neu durchgehen, aber als B-WARE allemal. Ich würde das rundweg ablehnen.

Abgesehen davon haben Sie das Recht, das Gerät zu testen bzw auszuprobieren.

Siehe:

Zitat:
In einem Punkt dürften sich Händler, Verbraucher und Juristen einig sein: Wer online Waren bestellt, darf sie nicht nur auspacken, sondern auch ausprobieren. Schließlich habe der Käufer die Ware vorher nicht testen können, daher müsse ihm das Recht zugestanden werden, dies nach Erhalt der Ware nachzuholen und anschließend von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, so auch das Argument der Richter am Bundesgerichtshof. Dieses Recht gilt auch dann, wenn der Artikel nach einem solchen Test und der darauffolgenden Rücksendung nicht mehr als neuwertig weiterverkauft werden kann (Urteil 3.11.2010, Az.: VIII ZR 337/09 ). Unterschiedliche Auffassungen gibt es in vielen Fällen allerdings darüber, was noch "ausprobieren" und was schon "benutzen" war.

https://www.heise.de/newsticker/meldung/Rueckgaberecht-im-Versandhandel-Ausprobieren-ohne-Wertersatz-1130456.html

-- Editiert von fb367463-2 am 06.03.2019 22:38

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119625 Beiträge, 39757x hilfreich)

Der Grundsatz im Fernabsatz um Wertersatz zu vermeiden, ist ja, "nur so teste wie es im Laden üblich ist & nichts kamputt machen" (vereinfacht gesagt).



Zitat (von Bifiteral):
da er ein neues Mahlwerk einsetzen muss

Warum, wäre da wohl erst mal die wichtigste Frage ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Ich empfinde 100€ als Wertminderung gerechtfertigt. Das Mahlwerk muss zwangsweise (hygienische Gründe) entweder gereinigt oder eben ersetzt werden. Das kostet Zeit und Material.
Dass eine Wertminderung stattfand steht wohl außer Frage. Ein Test, wie er im Laden möglich gewesen wäre, ist Kaffee aufbrühen jedenfalls nicht mehr. Über die Höhe ließe sich diskutieren. Man darf dabei nicht außer acht lassen, was eine Arbeitsstunde in DE so kostet.

Übrigens: Das argument ist ziemlich schwach: Man kann die Bedienung sehr gut testen, auch ohne Bohnen/Wasser einzufüllen. Darf dann halt nicht noch auf "Start" drücken, oder muss den Vorgang gleich wieder abbrechen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Ah, die Dinge haben sich geändert. Meine Antwort beruhte auf dieser Aussage hier:
https://www.frag-einen-anwalt.de/Rueckgabe-einer-Kaffeemaschine--f244848.html
und eigener Erfahrung aus 2014, wo ich einen Kaffeevollautomaten nach dem Testen an den Händler zurück geschickt habe und mein Geld zurück bekommen habe (2014).

Es gab aber 2016 eine Entscheidung des BGH:

Zitat:
BGH: Stationärer Handel ist Maßstab für Probe
Das Gericht meint, dass der Verbraucher Wertersatz schuldet, wenn er die Ware auf eine Weise benutzt und testet, die ihm in einem Ladengeschäft nicht möglich gewesen wäre und dies zu einem Wertverlust führt. Zwar müsse der Verbraucher die Ware nicht nur in Augenschein nehmen, sondern darüber hinaus auch einer Prüfung auf ihre Eigenschaften und Funktionsweise unterziehen können. Es genügt aber, wenn ein Gleichlauf mit den Prüfungs- und Unterrichtungsmöglichkeiten im Ladengeschäft erreicht werden kann. Eine weitergehendes Ausprobieren sei nicht entschädigungsfrei möglich.

Maßstab muss also sein, wie ein Verbraucher beim Testen und Ausprobieren der gleichen Ware in einem Ladengeschäft im stationären Handel typischerweise hätte verfahren können.

„Der Verbraucher soll mit der Ware grundsätzlich so umgehen und sie so ausprobieren dürfen, wie er dies auch in einem Ladengeschäft hätte tun dürfen. Ihm muss es zumindest gestattet sein, dieselben Ergebnisse wie bei einer Prüfung im Ladengeschäft zu erzielen." (Rn. 22)

Weiter sei zu berücksichtigen, dass dem Verbraucher beim Kauf von Waren im Fernabsatz gegenüber dem Kauf im Ladengeschäft selbst dann ein Nachteil verbleibt, wenn der Kunde die gekaufte Ware im Ladengeschäft nicht auspacken, aufbauen und ausprobieren kann.

„Denn für den Kauf im Ladengeschäft ist typisch, dass dort zumindest Musterstücke ausgestellt sind, die es dem Kunden ermöglichen, sich einen unmittelbaren Eindruck von der Ware zu verschaffen und diese auszuprobieren. Das ist bei einem Vertragsabschluss im Fernabsatz, bei dem der Verbraucher sich allenfalls Fotos der Ware anschauen kann, nicht der Fall. Der Umstand, dass beim Fernabsatz im Rahmen einer Prüfung der Ware zu Hause solche im stationären Handel vielfach üblichen Vergleichs-, Vorführ- und Beratungsmöglichkeiten fehlen, ist daher durch die Einräumung angemessener Prüfungsmöglichkeiten zu Hause auszugleichen." (Rn. 23)


Da zB hier ein Praktiker der Meinung ist, daß es nicht die Regel ist, daß man Kaffeevollautomaten in Geschäften ausprobieren kann, sieht er einen Wertersatzanspruch des Händlers als gegeben an.
https://www.it-recht-kanzlei.de/wertersatz-widerruf.html

Man kann aber auch versuchen zu erklären, daß in "vielen Läden Testmaschinen stehen" - aber eben nicht in allen und auch nicht alle Modelle!

Fazit : vor Gericht kann es so oder so ausgehen....wahrscheinlich wohl mit Tendenz zum Verlieren :(

Vielleicht kann man mit dem Händler noch handeln....?

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#5
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
Vielleicht kann man mit dem Händler noch handeln....?


Das wäre vermutlich die sinnvollste Lösung. Man könnte z.B. einen Wertverlust anerkennen und einfach mal 50€ anbieten. Das dann nachweislich dem Händler zukommen lassen. Vielleicht ist ist ihm eine Klage dann schlichtweg zu müßig.
Generell kann man auch eine genauere Aufschlüsselung des Wertverlustes verlangen, wo hervorgeht, wie sich diese 100€ denn zusammensetzen. Fordert man eine solche, kann es natürlich sein, dass der Händler erst recht auf der Forderung beharrt und nicht mehr Kompromissbereit ist.

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#6
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10652 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von Guruhu):
Das Mahlwerk muss zwangsweise (hygienische Gründe) entweder gereinigt oder eben ersetzt werden. Das kostet Zeit und Material.


Richtig.
Arbeitszeit (bei Menschen die Wissen was sie tun) rund 15 Minuten für Ausbau, Reinigung und Wiedereinbau.

Material?
Wasser und Reinigungsmittel im Cent Bereich?

Zitat (von Guruhu):
Ich empfinde 100€ als Wertminderung gerechtfertigt.


Ich nicht.
Kleines Beispiel, hier im Ruhrgebiet schlägt eine komplette Revision eines Markenvollautomaten bei einer Fachwerkstatt inkl. Hol- & Bringservice mit sage und schreibe 101€ zu Buche.
Die Teile haben dann aber mehrere Tausend Bezüge auf dem Zähler.


-- Editiert von spatenklopper am 11.03.2019 16:10

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Richtig.
Arbeitszeit (bei Menschen die Wissen was sie tun) rund 15 Minuten für Ausbau, Reinigung und Wiedereinbau.

Material?
Wasser und Reinigungsmittel im Cent Bereich?


Und dann ist und bleibt es immer noch eine nicht mehr jungfräuliche Kaffeemaschine. Das kann man drehen und wenden, wie man will.

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