Kann Verkäufer nach Lieferung mehr € verlangen?

2. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
fluflo
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Kann Verkäufer nach Lieferung mehr € verlangen?

Folgende Situation
In einem onlineshop wurde ein artikel zu einem besonders günstigen Preis angeboten, da habe ich zugeschlagen, lt. Telefonhotline wurde der artikel auch schon versendet. Mittlerweile ist wieder der korekte Preis angegeben, der fast 3x so hoch ist. Wenn nun morgen per nachnahme zu dem günstigen Preis geliefert wird und ich das Paket annehme ist ja somit das Geschäft abgeschlossen. Kann nun der Verkäufer noch im nachhinein den normalen Kaufpreis verlangen oder auf Rückgabe des Artikels bestehen, da ein Systemfehler vorlag?

Vielen Dank im voraus für die Hilfe

Probleme nach Kauf?

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9 Antworten
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#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

Wenn sich der Verkäufer beim Preis verschrieben oder vertippt hätte, könnte er nach § 119 BGB den Vertrag wirksam anfechten, mit der Folge, dass das Rechtsgeschäft im Nachhinein von Anfang an nichtig ist.

Rechtsfolge: Die gegenseitigen Leistungen müssten zurückgewährt werden.

3 Dinge sind erforderlich:

a) Einwendung gegen Erfüllungsanspruch z. B. aus § 433 BGB
a) Kaufvertrag geschlossen.
b) Einwendung der Anfechtung:

+ Anfechtungserklärung (§ 143)
+ Anfechtungsgrund (§§ 119 f., 123)
+ Anfechtungsfrist (§§ 121 oder 124)
+ RF: Nichtigkeit der Willenserklärung und des Vertrags ex tunc (§ 142)

http://bgb.jura.uni-hamburg.de/einwand/119ff.htm

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#2
 Von 
fluflo
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

das heisst also ich habe keine chance das gerät zu dem günstigen preis zu behalten, wenn er eine nachberechnung erhebt?

ich kann doch nichts dafür, wenn der händler es nicht gebacken bekommt, den richtigen preis einzutragen bzw. den eingetragenen Preis zu kontrollieren....

es gibt ja in diversen foren riesige threads zu dem artikel, dort wurde gesagt, dass mitarbeiter der firma gesagt hätten, es finde eine nachberechnung mittels brief auf dem postwege statt. Das wäre aber ja nicht dasselbe wie einen vertrag für nichtig zu erklären, sondern einfach eine nachberechnung

-- Editiert von fluflo am 02.01.2009 16:46

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#3
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

Die können nichts nachberechnen! Es ist zwingend notwendig, den Vertrag anzufechten. Und nicht irgendwie und irgendwann nach Belieben, sondern ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) nach Kenntnisnahme. Und wenn die es jetzt schon wissen und es passiert nicht das Richtige, naja - dann....


§ 121 BGB

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.


Wenn nicht angefochten wird, sondern am Vertrag festgehalten wird (einschl. einer Nachzahlung), ist das keine Anfechtung i. S. des § 119 BGB .

Dann wird die Wahrscheinlichkeit groß sein, dass der Käufer einen Anspruch auf den Artikel zu dem (möglicherweise irrtümlich) festgelegten Preis hat.

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#4
 Von 
fluflo
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

und wie müsste dann eine anfechtung erfolgen? dafür müssten sie doch auf jeden fall per einschreiben so etwas rausschicken, andernfalls könnte ich doch behaupten ich hätte nichts bekommen.

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#5
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

> und wie müsste dann eine anfechtung erfolgen? dafür müssten sie doch auf jeden fall per einschreiben so etwas rausschicken, andernfalls könnte ich doch behaupten ich hätte nichts bekommen.

Die Firma wäre tatsächlich gut beraten, die Anfechtung so zur Kenntnis zu bringen, dass die Kenntnisnahme nachweisbar ist.

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#6
 Von 
fluflo
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

also meinst du, wenn ich eine anfechtung auf normalem briefwege erhalte, diese dann ignorieren sollte, da es nicht nachweisbar wäre?

DIe firma könnte dann auch nicht einfach 2 wochen später nochmal ankommen und eine per einschreiben schicken, da ja eine unverzügliche anfechtung nicht mehr gegeben wäre oder sehe ich das falsch?

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#7
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

> also meinst du, wenn ich eine anfechtung auf normalem briefwege erhalte, diese dann ignorieren sollte, da es nicht nachweisbar wäre?

Deine Gedanken gehen in die falsche Richtung. Kein Mensch empfiehlt Dir irgendetwas zu tun, was nicht konform mit geltendem Recht wäre, am allerwenigsten in einem juristischen Forum.

Hier wurden Fragen zur Anfechtung besprochen, darüber hinaus sollten wichtige Dokumente immer so versendet werden, dass der Empfang nachgewiesen werden kann. Im Übrigen kann man schon davon ausgehen, dass ein Online-Händler Rechtsberatung hat und dahingehend unterwiesen wird, den richtigen Weg zu wählen.

>DIe firma könnte dann auch nicht einfach 2 wochen später nochmal ankommen und eine per einschreiben schicken, da ja eine unverzügliche anfechtung nicht mehr gegeben wäre oder sehe ich das falsch?

Eine gewisse Reaktionszeit wird noch als angemessen gelten, 14 Tage dürfte das Äußerste sein.

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