Hallo,
ich habe über ein Onlineauktionshaus einen Artikel von einem gewerblichen Händler gekauft. Die Kommunikation war von Anfang an schleppend. Da der Artikel nicht die beworbenen Eigenschaften hatte und der Käufer auf Nachfrage hin auch nicht nachbessern wollte, habe ich den Kaufvertrag eben widerrufen. Der Widerruf erfolgte etwa 5 Wochen nach dem Kauf. Vom Händler erhielt ich mit dem Kauf weder eine Rechnung noch einen Hinweis auf mein Widerrufsrecht. Deshalb ging ich von einem mindestens sechsmonatigem Widerrufsrecht aus, da nicht wirksam aufgeklärt wurde.
Der Artikel wurde zurückgesandt und ist auch bewiesenermaßen in Empfang genommen worden. Es wurde trotz mehrerer Aufforderungen bis heute kein Geld erstattet. Auf einen anschließend gestellten Mahnbescheid hin legte der Verkäufer im letzten Moment Widerspruch ein. Der Verkäufer firmiert als englische Limited hat aber seinen Sitz in Deutschland. Und wahrscheinlich auch nur da.
Kann der Verkäufer den Gegenstand einfach so zurücknehmen, behalten und meinen Widerruf ignorieren?. Sollte hier eine Strafanzeige gestellt werden?
Über Antworten bin ich sehr dankbar.
Kann der Verkäufer den Gegenstand einfach zurücknehmen, behalten und Widerruf ignorieren?
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
--- editiert vom Admin
>Sollte hier eine Strafanzeige gestellt werden?
>Weswegen denn?
Wegen Betruges. Ich den Artikel ja bezahlt, meinen Widerruf erklärt, die Ware zurückgesandt und dann bis auf den Widerspruch nichts mehr von ihm gehört. Und das ist jetzt drei Monate her. Zivilrechtlich kann ich dann versuchen das Geld zurückzuholen.
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Die Betrugsanzeige ist aussichtlos. Erstens kann sowieso keiner bewiesen werden, zweitens bringt die Anzeige Ihnen Ihr Geld nicht zurück. Sie müssen in der Tat zivilrechtlich vorgehen.
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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."
> Wegen Betruges. Ich den Artikel ja bezahlt, meinen Widerruf erklärt, die Ware zurückgesandt und dann bis auf den Widerspruch nichts mehr von ihm gehört. Und das ist jetzt drei Monate her. Zivilrechtlich kann ich dann versuchen das Geld zurückzuholen.
Da wird etwas falsch verstanden.Strafrecht und Zivilrecht sind 2 verschiedene Paar Schuhe, um es mal salopp zu formulieren. Natürlich wird sich ein Betrüger in der Regel zivilrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt sehen müssen, bestraft wird er für seine (Straf)Tat, den (Vermögens)Schaden, den man durch den Betrug erlitten hat, muss man auf zivilrechtlichen Wege einklagen.
Aber natürlich ist es nicht erforderlich, dass hier ein Betrug vorliegt, um einen zivilrechtlichen Anspruch geltend zu machen. Nicht jeder der schlecht leistet oder gar nicht, muss zwangsläufig ein Betrüger sein. Hier gibt es keinen Anhaltspunkt für einen Betrug.
Wenn man einen Mahnbescheid losschickt, muss man damit rechnen, dass der andere widerspricht, das ist sein Recht. Das liegt in der Natur der Sache, damit wird nicht gesagt, wer im Recht ist oder nicht, das genau bedarf jetzt der Klärung.
Wenn man sich seiner Sache sicher ist, muss man den nächsten Schritt tun -> klagen.
Wurde gemäß den Rechtsvorschriften belehrt, hätte der Verkäufer Recht, der Widerspruch kam zu spät, es verbleibt ein Herausgabeanspruch hinsichtlich der Ware.
Wurde nicht gemäß den Rechtsvorschriften belehrt oder fand, wie hier behauptet, keinerlei Belehrung statt, einen Anspruch auf eine Rechnung hat man nicht, nur auf eine Quittung (wenn verlangt - gerade ein Thread von heute)
http://www.123recht.net/Gewerbl.-Verkauf-Anrecht-auf-KaufbelegRechnung--__f148439.html
wäre der Käufer im Recht. Keinerlei Widerrufsbelehrung (weder auf der Webseite selbst oder der die darüber hinaus erforderliche Schriftform anschließend) würde sogar u. U. dazu führen, dass das Widerrufsrecht unbefristet wäre.
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4. Beweislast
Der Unternehmer trägt die Beweislast für alle Tatsachen, aus denen er die Nichteinhaltung der Widerrufsfrist herleiten möchte. Das heißt, in einem eventuellen Prozess muss er diese Tatsachen beweisen.
Dies umfasst insbesondere die wirksam erteilte Widerrufsbelehrung.
Der Verbraucher trägt die Beweislast für alle Tatsachen, hinsichtlich des erklärten Widerrufs - also Inhalt, Absendung und Zugang.
Jede Partei trägt die Beweislast für den jeweiligen Inhalt der abgegebenen Erklärungen. (Zitat)
http://www.kanzlei-kaempf.net/index.php?option=com_content&task=view&id=17&Itemid=40
(Dort auch der Überblick)
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Zur 'englischen Limited'
Nicht das, was man sich vielleicht wünscht, aber für den Verbraucher kein besonderes Hindernis.
7. Gerichtsstand
Hat eine Ltd. ihren Sitz in Deutschland, kann sie auch in Deutschland verklagt werden (Art. 2 der E***VO). Artikel 60 E***VO sieht darüber hinaus aber auch vor, daß eine englische Gesellschaft, die ihre Hauptverwaltung in Deutschland hat, sowohl in Großbritannien als auch in Deutschland verklagt werden kann. Dies kann zu ganz erheblichen Prozeßkosten führen, weil die Kosten in Großbritannien etwa 10 mal höher sind. Außerdem sieht das englische Zivilprozeßrecht sehr weitgehende Mittel zur Wahrheitsfindung vor, etwa in Form der sogenannten Cross-Examinations, das ist die Verpflichtung einer Partei, Geschäftsunterlagen vorzulegen. Prozesse in Großbritannien bergen also ganz erhebliche Risiken, denen eine deutsche GmbH mit Sitz in Deutschland so nicht ausgesetzt ist. (Zitat)
http://www.finanztip.de/recht/wirtschaftsrecht/englische-limited.htm
Dort auch der Überblick.
-- Editiert am 06.03.2009 20:35
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