Kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten?

14. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
Martin_1985
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten?

Hallo.

Ein Kunde bestellt im Rahmen einer Aktion eines großen Versandhändlers online einen Artikel. Der Versandhändler verkauft neben Neuware und Ware von Drittanbietern auch gebrauchte Ware (Rückläufer aus der 14-tägigen Rückgabefrist). Im Rahmen der Aktion bietet er einen Rabatt von 20% auf Artikel auf gebrauchte Artikel.

Der Kunde bestellt einen Artikel und bekommt den Rabatt von 20% abgezogen. Zudem erhält er nach der Bestellung eine E-Mail in der die Rahmenbedingungen des Kaufs zusammengfasst sind. Er wird in der E-Mail darauf hingewiesen, dass seine Bestellung lediglich eine Angabe eines Angebots darstellt und der Kaufvertrag erst nach Versand der Ware zustande kommt.

Einen Tag später versendet der Händler und bucht das Geld vom Kundenkonto ab.

Der Kunde wartet auf das Paket, welches allerdings nicht zugestellt wird. Durch die zur Verfügung gestellte Sendungsnummer, sieht er im Verlauf, dass das Paket nicht zugestellt wurde da "Empfänger unbekannt". Allerdings hat er ein paar Tage vorher an selbige Adresse schon einmal ein Paket desselben Händlers zugestellt durch den selben Versanddienstleister erhalte. Eine fehlerhafte Adressangabe seitens des Kunden ist somit ausgeschlossen. Das Paket befindet sich derweil im Rückversand an den Absender (Händler).

Der Kunde kontaktiert daraufhin den Händler telefonisch und versucht sich um eine Lösung zu bemühen. Der Händler bietet an, den Kaufpreis zu erstatten, da der Artikel (gebraucht) nicht mehr auf Lager ist. Der Kunde lehnt jedoch ab und schlägt seinerseits vor, den Artikel nach Rücksendung an den Händler erneut verschicken zu lassen. Der Händler lehnt ab. Begründung: Der Artikel sei nicht mehr verfügbar. Der Kunde wiederum verweist darauf, dass der Artikel nach Eingang der Rücksendung ja wieder verfügbar sei und erneut versendet werden könne. Der Händler lehnt ab und bietet weiterhin die Erstattung des Betrages an.

Daraufhin verweist der Kunde auf einen bestehenden, aus seiner Sicht gültigen, Kaufvertrag und besteht auf Lieferung und lehnt eine Erstattung des Kaufpreises explizit ab.

Der Kunde könne darauf achten, ob der Artikel in nächster Zeit erneut angeboten werde und ihn dann kaufen sobald verfügbar. Natürlich zum Normalpreis ohne Aktionsrabatt.

Die Frage ist nun, ob der Kunde im Recht ist und auf Lieferung beharren kann?

Des weiteren stellt sich die Frage, wie er seiner Forderung (sofern berechtigt) Nachdruck verleihen kann. Ein Anwalt würde sicherlich die Kosten des Artikels (ca. 200€ bzw. 160€ abzüglich Rabatt) übersteigen.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Es kam ein gültiger Vertrag zustande der Kunde kann auf der Lieferung der Ware bestehen. Der VK kann nicht vom Verkauf zurücktreten. Die Ware ist immer noch lieferbar, denn das Paket das zum Kunden geschickt wurde ging ja wohl nicht verloren. Die Ware die dem Kunden zusteht ist noch vorhanden. Nachweislich Frist zur Lieferung setzen!

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#2
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von Martin_1985):
Des weiteren stellt sich die Frage, wie er seiner Forderung (sofern berechtigt) Nachdruck verleihen kann. Ein Anwalt würde sicherlich die Kosten des Artikels (ca. 200€ bzw. 160€ abzüglich Rabatt) übersteigen.



Wie micbu sagt: nachweisbare Frist zur Lieferung setzen.

Bei Verzug zahlt der VK den Anwalt wenn er zahlungsfähig ist.




gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von Martin_1985):
Die Frage ist nun, ob der Kunde im Recht ist und auf Lieferung beharren kann?

Sie können auf die Lieferung beharren.
Setzen Sie dem Händler eine ordnungsgemäße Frist (14 Tage) per Einwurfschreiben und bestehen Sie auf die Erfüllung des Vertrags. Weisen Sie den Händler auch darauf hin, dass er sich bei Nichtlieferung / Nichteinhaltung des Vertrags Schadensersatzpflichtig macht.
Heißt im Klartext: Sollte er nicht Liefern können oder wollen, bestellen Sie den Artikel woanders und stellen dem Händler den Differenzbetrag in Rechnung.

Ich empfehle mich.

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#5
 Von 
Martin_1985
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank erstmal für die hilfreichen Antworten.

Es wurde versucht das ganze recht unkompliziert zu klären. Doch telefonisch ließ der Versandhändler sich nicht auf eine zufriedenstellende Lösung ein. Das Angebot war stets, Betrag wird erstattet und der Kunde solle eine neue Bestellung zum Normalpreis aufgegeben.

Schriftlich wurde nun eine 14-tägige Frist zur Erfüllung des Kaufvertrages durch Lieferung der Ware gesetzt.

Falls der Händler den Vertrag danach nicht erfüllt, wie geht es dann weiter? Direkt zum Anwalt?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von Martin_1985):
Falls der Händler den Vertrag danach nicht erfüllt, wie geht es dann weiter? Direkt zum Anwalt?

So würde ich es machen.
Anwaltskosten gehen dann - sofern er nicht zahlungsunfähig ist - zu Lasten des VK.
Wie gesagt, entweder er liefert den Artikel zum reduzierten Preis oder Sie bestellen den Artikel zum regulären Preis und fordern die Differenz zum rabattierten Preis.

Ich empfehle mich.

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