Kann ich in Verzug setzen?

12. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
UlFie
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 2x hilfreich)
Kann ich in Verzug setzen?

Leider hat bislang niemand meine Fragen unter `Merkwürdige AGB' beantwortet, deswegen versuche ich es nochmal, vielleicht war ich zu konkret.

Wie kann man einen Verkäufer in Verzug setzen, der nach seinen AGB seine Willenserklärung zu einem Kaufvertrag erst dadurch abgibt, daß er eine Bestellung "ausführt", oder der gar erklärt, ein Kaufvertrag kommt mit Annahme der Waren zustande (worin besteht in diesem Fall seine Willenserklärung??)? Die Willenserklärung des Käufers besteht ohne Zweifel im Abschicken eines Bestellformulars (online).

Spielt es dabei eine Rolle, ob man per Vorkasse bezahlt?

Können Mails, die nach einiger Zeit eine Lieferung ankündigen, eine Willenserklärung sein, auch wenn nach AGB eine Bestätigung "unverzüglich" erfolgen muß, um Willenserklärung zu werden?

Ist eine Teillieferung auch als Willenserklärung für den ausstehenden Rest zu sehen?

Wenn man wegen anhaltenden Verzugs vom Vertrag zurücktritt (kann man das überhaupt, wenn es keine Willenserklärung des Verkäufers gibt?), ab wann und in welcher Höhe kann man dann Zinsen für den per Vorkasse bezahlten Betrag verlangen? Kann man auch "teilweise" vom Vetrag zurücktreten, also nur hinsichtlich nicht in der Teillieferung enthaltener Dinge?

Ich brauche wirklich dringend Hilfe, gern würde ich möglichst bald die von mir bestellten Dinge woanders nochmal bestellen, aber auch sicher sein, daß ich mein Geld von der ersten Firma auch wiederbekomme (und nach Möglichkleit auch die zusätzlichen Kosten, die mir durch die Ausweich-Bestellung und das lange Warten entstehen).

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
MichiM
Status:
Lehrling
(1706 Beiträge, 154x hilfreich)

"Spielt es dabei eine Rolle, ob man per Vorkasse bezahlt?"
Sie überweisen doch erst, wenn Sie eine Rechnung o.ä. haben und die ist die Willenserklärung vom VK, den Kaufvertrag mit Ihnen abzuschliessen.

"Können Mails, die nach einiger Zeit eine Lieferung ankündigen, eine Willenserklärung sein, auch wenn nach AGB eine Bestätigung "unverzüglich" erfolgen muß, um Willenserklärung zu werden?"
Natürlich, wenn der VK z.B. in Urlaub ist oder der Reihe nach abarbeitet, ist auch dies eine Willenserklärung die unverzüglich erfolgt.

"Ist eine Teillieferung auch als Willenserklärung für den ausstehenden Rest zu sehen?"
Auf jeden Fall. Er sendet Ihnen ja nicht einen Teil der Ware zu, wenn er den kaufvertrag nicht mit Ihnen abschliessen möchte.

"Wenn man wegen anhaltenden Verzugs vom Vertrag zurücktritt (kann man das überhaupt, wenn es keine Willenserklärung des Verkäufers gibt?), ab wann und in welcher Höhe kann man dann Zinsen für den per Vorkasse bezahlten Betrag verlangen? Kann man auch "teilweise" vom Vetrag zurücktreten, also nur hinsichtlich nicht in der Teillieferung enthaltener Dinge?"
Sie können den VK eine Frist zur Lieferung setzen. Verstreicht diese, ist er in Lieferverzug. Sie haben dann das Recht, vom Kaufvertrag (oder teile davon) zurückzutreten.
Weisen Sie den VK aber in ihrer Friststezung darauf hin.

"...daß ich mein Geld von der ersten Firma auch wiederbekomme (und nach Möglichkleit auch die zusätzlichen Kosten, die mir durch die Ausweich-Bestellung und das lange Warten entstehen)"
Er muss Ihnen das Geld zurückzahlen. Er hat ja keinen Anspruch mehr darauf, wenn der Kaufvertrag zurückgenommen wurde.
In wie weit greifen denn die VK AGBs bei einem Verzugsschaden?
Wenn diese es nicht ausschliessen, kann ggf. der Differenzbetrag zu ihrem anderen VK geltend gemacht werden.

Gruss
MichiM

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"Wer nicht arbeitet, macht keine Fehler.
Und wer keine Fehler macht, wird befördert ;) "

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