Hallo,
ich habe einen Artikel gekauft, der auf der Webseite falsch ausgezeichnet war. Daher war er relativ günstig, aber nicht so, dass der Fehler für einen Laien sofort ersichtlich war.
Bestellt, Bestätigungsmail bekommen, diese macht den Kaufvertrag auch laut AGB gültig. Jetzt kommt natürlich der Verkäufer und sagt, war ein Versehen, und ob ich mit dem höheren Preis einverstanden wäre.
Welche Möglichkeiten habe ich, den Artikel zum angegebenen Preis zu bekommen?
Viele Grüße!
Kauf Artikel online, falsche Preisauszeichnung
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?



Guten Tag,
es stellt sich die Frage, ob überhaupt ein Kaufvertrag zustande gekommen ist.
Was genau (!) steht in der "Bestätigungsmail"? Wird dort nur - was die Regel ist - der Eingang der Bestellung bestätigt? In diesem Fall ist noch kein Kaufvertrag vor.
Viele Grüße
Nervin
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Selbst wenn ein gültiger Kaufvertrag geschlossen worden wäre, wäre die Nachricht vom Verkäufer eine Anfechtung wegen Irrtum, du hast also keinerlei Ansprüche, die Ware zum günstigeren Preis zu bekommen.
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"Meine Beiträge stellen nur meine Sicht der Dinge dar, keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr"
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
"Nachfolgend [...] zur Kontrolle Ihre Bestellung [...] aufgelistet."
Auszug AGB:
"Kaufvertrag [...] abgeschlossen, wenn wir [...] im Wege der Auftragsbestätigung durch E-Mail annehmen."
Ohne Rechtsbeistand wird sich der VK wohl nicht überreden lassen. Welche Begründung könnte man anführen?
Ich will mich nicht auf Streitigkeiten einlassen, habe keine RS-Versicherung.
Meinungen?
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Moin
Da gab es ja schon so paar Urteile zu.
Wenn der Preisunterschied jetzt schon recht deutlich ist, kommt der VK mit dem Irrtumseinspruch durch.
Wenn der eigentliche Verkaufspreis 100 beträgt und der irrtümliche Preis 98 Euro.
So hat der VK pech.
Musst schon die Summen nennen.
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Die meisten Online-Händler achten sehr genau darauf, dass die Email, die man nach dem Kauf bekommt, keine Bestätigung des Kaufvertrags ist, sondern nur eine Bestätigung, dass die Bestellung/der Auftrag eingegangen ist.
Und solange der Online-Händler "nur" bestätigt, dass der Auftrag eingegangen ist (und nicht ausdrücklich bestätigt, dass er die Bestellung auch akzeptiert und ausführen wird), kann man daraus auch noch keine Rechte ableiten.
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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB
."
Es ist alles ein "Wenn, wenn, wenn" ...
Solange man nicht die vollständigen AGB und die vollständige Email hat, kann man kaum etwas zur Frage sagen, ob ein Kaufvertrag zustande gekommen ist oder nicht.
Aber selbst wenn ein Kaufvertrag zustande gekommen wäre, gibt es ja noch die Irrtumsanfechtung (siehe oben).
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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB
."
Hier jetzt nochmal alles, was ich zum Fall sagen kann.
Mit welcher Begründung kann ich den Artikel zum gegebenen Preis bekommen? Kann ich in eine rechtliche Streitigkeit gewzungen werden, wenn der andere einen Anwalt einschaltet? Darauf will ich es nicht ankommen lassen.
"Bestätigung"
http://s14.directupload.net/images/131004/kgtqaquj.png
AGB-Ausschnitt
http://s7.directupload.net/images/131004/p9y2w2ji.png
Nicht aus AGB, sondern auf Homepage:
"Wir akzeptieren jede Rücksendung innerhalb von 14 Tagen, [...] jedoch trägt der Kunde die gesamten Versandkosten."
Bei Beträgen auch über 40€! . Fand ich schon relativ merkwürdig.
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-- Editiert RandomDude am 04.10.2013 14:59
-- Editiert RandomDude am 04.10.2013 15:00
@DrDrMandell
Ich wüsste auch nicht, warum es gegen irgendwelche Gesetze verstoßen sollte, erstmal "nur" eine "Bestätigung des Eingangs de Bestellung"-Mail zu verschicken und den Kaufvertrag erst mit der Lieferung zustande kommen zu lassen.
@florian3011
Die Mail, die der Käufer hier erhalten hat ist tatsächlich "nur" eine "Bestätigung des Eingangs de Bestellung"-Mail. Aber: Ich würde die AGB so interpretieren, dass durch diese Mail der Vertrag zustande kommen soll. Demnach würde ich hier von einem wirksam geschlossenen Kaufvertrag ausgehen.
@Fragesteller
Die erste Hürde dürfte übersprungen sein. Meiner Meinung nach lag ein wirksamer Kaufvertrag vor.
Jetzt ist die zweite Hürde: Hat der Verkäufer diesen wirksam angefochten?
Dazu müsste man wissen, wie viel Zeit zwischen der Bestellung und "jetzt kommt natürlich der Verkäufer und sagt, war ein Versehen, und ob ich mit dem höheren Preis einverstanden wäre." liegt. Und natürlich, was der Verkäufer genau geschrieben hat.
Übrigens: Es scheint sich ja bei dem Verkäufer um einen Schmuckhändler zu handeln. Falls es sich bei dem Kaufgegenstand um Edelmetall handelt, *Könnte* es sein, dass ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht (BGB §312d(4) Punkt 6). Das nur, weil sich der Fragesteller darüber aufregte, dass Rücknahme nur auf (Porto)Kosten des Käufers möglich wäre.
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-- Editiert drkabo am 04.10.2013 21:51
Vielen Dank an alle, aber ich denke die Sache hat sich erledigt.
Der Shop ist ungepflegt geführt, die Angaben dort teilweise eklatant fehlerhaft, die AGB in Bezug auf den Mail-Kontakt inkonsequent und die AGB muten an, als wären sie zusammenkopiert und sind mit Rechtschreib- und inhaltlichen Fehlern gesegnet.
Über den AGB-Text konnte der Shop eindeutig identifiziert werden. Ohne Worte...
Angaben auf der Webseite habe ich in identischer Form auch auf ähnlichen Seiten gefunden, die das gleiche anbieten. Die Betreiber scheinen zumindest lose verbunden. Man kennt sich im Geschäft des Imports aus einem großen osteuropäischen Land.
Dass ein Widerrufsrecht bei Edelstahl nicht gilt, war mir neu.
Viele Grüße.
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@florian:
Mir erschließt es sich nicht wirklich, was Beleidigungen und Besserwisserei in einer sachlichen Rechtsdiskussion zu suchen haben.
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