Kauf Grundstück - Verjährung Nebenforderung..?

15. April 2015 Thema abonnieren
 Von 
Moonrayker
Status:
Schüler
(219 Beiträge, 29x hilfreich)
Kauf Grundstück - Verjährung Nebenforderung..?

Hallo, ich habe gerade einen Fall, der passt am besten hierher glaube ich:

Inhalt: Käufer verpflichtet sich zur Zahlung von Betrag A und Erschließungskosten B, wobei A und B in EUR angegeben sind. Kaufvertrag Datum 01.09.2008

Im Nebensatz steht, des weiteren verpflichtet sich der Käufer den Abwassererschließungsbeitrag zu zahlen. (Unbeziffert).

Betrag A und B wurden bezahlt.

der Abwasserbeitrag wurde in 2015 gefordert. Die Frage ist: Ist die Forderung Verjährt nach §195 BGB ? Kann eine unbezifferte Forderung im Kaufvertrag, dessen Höhe bereits beim Kauf fest stand und geltend gemacht werden konnte mit dem notariellen Kaufvertrag vollstreckt werden?

oder gilt für diese unbezifferte Forderung unter §196BGB die 10 jährige Verjährungsfrist?
In wie weit kann ich mit Verwirkung argumentieren. Die Gemeinde (als Verkäufer) hätte sofort den Betrag geltend machen können aber nicht nach 7 Jahren.. spricht doch gegen Treu und Glauben §242 BGB oder?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Moonrayker
Status:
Schüler
(219 Beiträge, 29x hilfreich)

Weiß keiner Rat? Wie ist die Rechtslage?

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#2
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Hallo "Moonrayker",

die Vorschrift des § 196 BGB gilt generell für sämtliche Ansprüche, die sich auf eine Übertragung von Immobiliarrechten beziehen (vgl. BGH MDR 2010, 913 f). M.E. ist die Forderung daher nicht verjährt.

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#3
 Von 
Moonrayker
Status:
Schüler
(219 Beiträge, 29x hilfreich)

Danke Antoine für deine Einschätzung der Lage. Auf der Suche nach deinem BGH Verweis lief mir etwas anderes über den Weg.. Das fand ich ganz interessant:

Gericht: LG Magdeburg 10. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 07.06.2011
Aktenzeichen: 10 O 1948/10 , 10 O 1948/10 - 472
Dokumenttyp: Urteil

Entscheidungsunterpunkt 18:
18
Der Anspruch auf Grundausbau aus § 12 des notariellen Vertrages vom 03. Mai 2000 stellt einen Nebenanspruch zum Anspruch auf Übereignung des Eigentums dar. Ob und inwieweit nach Reform des Verjährungsrechts zum 01. Januar 2002 auch Nebenansprüche nach den für Hauptansprüche geltenden Verjährungsvorschriften zu beurteilen sind, richtet sich danach, ob die ratio der für den Hauptanspruch geltenden Verjährungsregel es gebietet, dass Nebenansprüche ihre verjährungsrechtliche Selbständigkeit einbüßen (vgl. MünchKomm-Grothe, 5. Aufl., § 195, Rn. 39 mwN.). Grund für die Schaffung einer 10-Jahres-Frist ist die Absicht des Reformgesetzgebers, den Gläubiger vor Risiken zu schützen, die er nicht beeinflussen kann. Hierzu gehören Zeiten für notwendige Vermessung von Grundstücken, für die Vorlage steuerlicher Unbedenklichkeitsbescheinigungen usw. (vgl. Palandt-Ellenberger, 70. Aufl. 2011, § 196, Rn. 1). Die Möglichkeit, den Grundausbau zu verlangen, ist von solchen Ereignissen aber unberührt, so dass eine besondere ratio fehlt und die Regelverjährungsfrist greift.

Die Möglichkeit einfach eine Rechnung zu stellen, dessen Anspruch schon beim Kaufvertrag fest stand dürfte genauso greifen. Ich werde die Zahlung damit verweigern.

Jemand Einwände?

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#4
 Von 
Moonrayker
Status:
Schüler
(219 Beiträge, 29x hilfreich)

weiter dazu:

BGH, 25.04.1991 - VII ZR 280/90


Redaktioneller Leitsatz:

Die Ansprüche einer Gemeinde für Kosten eines Hausanschlusses, welcher von einem nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführten kommunalen Strom- und Gasversorgungsunternehmen gelegt wurde, unterliegen der kurzen Verjährungsfrist.

ok, die Entscheidung is alt, aber warum sollte sich das geändert haben?

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