Kauf

29. Oktober 2005 Thema abonnieren
 Von 
Helmchen
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 7x hilfreich)
Kauf

Wir haben vor sechs Wochen ein neues Schlafzimmer in einem Möbel-Haus gekauft und auch gleich bezahlt.

Nunmehr hat gestern die Verkäuferin angerufen und mitgeteilte, dass ein zweitüriger Kleiderschrank (der von uns bestellt und auch bezahlt wurde) vom Hersteller nicht mehr lieferbar sei. Dabei war in der Ausstellung explizit die Herstellertafel mit aufgestellt, dass der und der und der Schrank geliefert werden können.

Wir wollen nunmehr nächste Woche nochmals persönlich bei der Verkäufer vorbeischauen, um die weitere Vorgehensweise zu besprechen.

Da wir den zweitürigen Schrank unbedingt benötigen, überlegen wir nunmehr was wir machen sollen. Welche Rechte stehen uns grd. zu? Rücktritt?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Tag,

allgemein ist ein Rücktritt zulässig, wenn die Pflichtverletzung (hier die Nichtlieferung des bestellten Schrankes) als erheblich zu qualifizieren ist und dem Verkäufer idR eine angemessene Frist zur Nachlieferung gegeben wurde. Der Rücktritt ist gegenüber dem Verkäufer zu erklären.

Je nach Verschuldensgrad besteht die Möglichkeit den Verkäufer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen in Höhe des Minderwertes, den das Schlafzimmer erleidet, dass der richtige Schrank nicht geliefert werden kann, wenn das Schlafzimmer insgesamt behalten wird, oder, wenn das Schlafzimmer insgesamt zurückgegeben wird, in Höhe des Wertes des Schrankes. Dabei ist von dem objektiven Wert auszugehen und nicht vom Kaufpreis.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


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