Kauf eines Gebrauchtwagen verschwiegene Mängel

15. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
go507084-51
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Kauf eines Gebrauchtwagen verschwiegene Mängel

Hallo Liebe Community,

wir haben am 05.01.19 ein gebrauchtes Fahrzeug gekauft, von Privat. Am 12.01.19 haben wir es abgeholt.

Da wir bei der Besichtigung keine Probefahrt machen konnten, weil das Fahrzeug abgemeldet war, sind uns die Mängel erst auf der Heimfahrt aufgefallen.
1. Thermostat defekt ( das ist ja nicht so wild )
2. das Automatikgetriebe schaltet die Gänge von 2 in 3 mit einem harten Ruck, quasi knallt er die Gänge rein. ebenso fühlt es sich so an, als ob er beim beschleunigen nicht hinterher kommt.

Das hatte uns die Verkäuferin, eine ältere Frau nicht mitgeteilt. Sie sagte das Auto ist in einem guten Zustand und es fuhr immer ohne Probleme. Sie hatte es nur abgemeldet und wollte es verkaufen, aus Gesundheitlichen Gründen.

Nun ist die Frage, können wir den Kaufpreis mindern, das es sich um einen Mangel handelt der nicht vorher mitgeteilt wurde, jedoch total offensichtlich ist.

Ein Kaufvertrag war vorhanden, gibt es beim ADAC als Vordruck. Dort wurden keine Mängel eingetragen.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Wie lange stand das Auto denn?

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#2
 Von 
go507084-51
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

also laut Aussage vom Verkäufer seit 28.12.18. Das war das Abmelde Datum. Wenn man sich die Bremsen aber anschaute, stand er wohl länger...Genaue Zeitangabe ist demnach nicht möglich.

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#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Je nach Alter des Fahrzeuges und der Standzeit ist ein hakeliges Automatikgetriebe noch kein Mangel.

Sicher können Sie versuchen mit der alten Dame einen Preisnachlass auszuhandeln, die Frage ist nur, ob sie das mitmacht.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119487 Beiträge, 39732x hilfreich)

Zitat (von go507084-51):
das es sich um einen Mangel handelt der nicht vorher mitgeteilt wurde, jedoch total offensichtlich ist.

Wenn man etwas kauft, bei dem Mängel "total offensichtlich" sind, dann hat man diese mitgekauft.
Denn man hat sie ja bemerkt, konnte diese gar nicht übersehen weil "total offensichtlich".



Zitat (von go507084-51):
Ein Kaufvertrag war vorhanden, gibt es beim ADAC als Vordruck. Dort wurden keine Mängel eingetragen.

Und ich vermute eine Sachmängelhaftung wurde ausgeschlossen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
go507084-51
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Wenn man etwas kauft, bei dem Mängel "total offensichtlich" sind, dann hat man diese mitgekauft.
Denn man hat sie ja bemerkt, konnte diese gar nicht übersehen weil "total offensichtlich".


War vllt etwas falsch geschrieben. Offensichtlich bei der Besichtigung war es nicht, da man das fahrzeug nicht Probefahren konnte ! Man hat es erst auf der Fahrt nach Hause gemerkt.


Zitat (von Harry van Sell):

Und ich vermute eine Sachmängelhaftung wurde ausgeschlossen?


Das steht in dem Vordruck Vertrag drin....

" Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ggf. noch bestehende Ansprüche gegenüber Dritten aus Sachmängelhaftung werden an den Käufer abgetreten. "

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119487 Beiträge, 39732x hilfreich)

Gut, dann wird man es beweisen müssen, das der Voreigentümer nicht nur davon wusste, sondern es auch als Mangel wahrnehmen musste und das es kein für Alter und Laufleistung normaler Verschleiß ist.

Die Erfolgswahrscheinlichkeit liegt irgendwo bei 10-15% ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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