Kauf eines Zufallsartikels - Nichtlieferbarkeit?

18. März 2015 Thema abonnieren
 Von 
Johannes94
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 9x hilfreich)
Kauf eines Zufallsartikels - Nichtlieferbarkeit?

Hallo,
ich habe in einem Shop mehrere Zufallsartikel bestellt.

Beschreibungen der Zufallsartikel lauten ungefähr wie folgt:
[...]Beim Kauf dieses (Zufalls-)Artikels suchen wir aus unserem Sortiment einen Artikel für dich aus [...]

Bestellbestätigung in der Form "Wir haben ihre Bestellung erhalten", habe ich bekommen.

Nun schreibt mir der Shop aber, dass die Zufallsartikel nicht mehr lieferbar sind.

Wenn ich aber einen Zufallsartikel kaufe und es ist von einer Nichtlieferbarkeit die Rede, dann trifft das doch nur zu, wenn ALLE Artikel des Shops nicht mehr erhältlich sind, da ich ja einen zufälligen Artikel aus dem Sortiment gekauft habe. D.h. solange der Shop noch Artikel im Sortiment hat, können sie nicht von einer Nichtverfügbarkeit sprechen, oder?

Was meint ihr dazu? Muss ich die Aussage des Shops hinnehmen?

Vielen Dank im Voraus!

-- Editiert Johannes94 am 18.03.2015 20:19

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120030 Beiträge, 39820x hilfreich)

Wird im dem Shop eine Unterscheidung getroffen zwischen "Zufallsartikel" und "Normalartikel"?





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#2
 Von 
Johannes94
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 9x hilfreich)

Inwiefern? Es besteht die Möglichkeit einen Normalartikel, meist deutlich teurer, zu kaufen oder einen Zufallsartikel, bei dem ein Normalartikel für einen ausgesucht wird. Laut Beschreibung ist der Zufallsartikel ein Normalartikel ("wir suchen aus unserem normalen Sortiment einen Artikel für dich raus").

Die Beschreibung gibt definitiv nicht her, dass der Zufallsartikel aus einem gesonderten Sortiment stammt.







-- Editiert von Johannes94 am 19.03.2015 07:47

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#3
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Mal abgesehen davon, daß ich von solchen Bauernfängereien nichts halte (offenkundig verkauft der VK so doch seine Ladenhüter und läßt es für den K so aussehen als könne er "zufällig" auch etwas wirklich Wertvolles erhalten), sehe ich nicht, wieso der VK sich hier auf "Nichtlieferbarkeit" berufen könnte, genau mit dem Argument, daß das wohl nur zutreffen würde, wenn er überhaupt nichts mehr im Sortiment hätte.
Andersherum klappt es aber auch mit reductio ad absurdum: Hätte der VK alle 999 Kaugummis verkauft und nur noch einen Porsche im Sortiment, würde er den wohl nicht schulden, weil "(Zwangs-)Verkauf der letzten noch vorhandenen Ware" nicht mit "aus unserem Sortiment (frei) ausgewählt" in Einklang zu bringen wäre.
Die Frage ist also, will man sich hier wirklich wegen so einem Hokes vor Gericht wiedersehen?

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