Mein Lebensgefährte und ich beabsichtigen ein Haus zu kaufen. Mit dem Makler und dem Eigentümer wurden ein Kaufpreis mit der Summe X vereinbart, die Küche soll als bewegliches Mobiliar mit dem Betrag Y von uns übernommen werden. Allerdings nicht mit im Kaufpreis enthalten sein. Dadurch spart man meines Wissens Notar- und Maklerkosten ein, wenn man dieses nicht im Kaufpreis enthalten und aufgeführt ist. Soeben habe ich den Vertragsentwurf vom Notar erhalten, wo der Kaufpreis allerdings nun mit einer Summe von X+Y betitelt wird, separat aufgeschlüsselt mit Grundvermögen mit Betrag X und Betrag Y für die Küche. Jetzt frage ich mich natürlich, ob durch die Benennung des Kaufpreises mit hier Betrag XY die Notar- und Maklerkosten entsprechend der Küche höher ausfallen, da die Küche mit im Vertrag erwähnt wird?
Vielen Dank im Voraus für nützliche Erklärungen.
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-- Editiert Frauke Schmidt am 30.08.2011 16:09
Kaufpreis - Notarkosten - bewegliche Güter
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Wenn die EBK im not.V. verkauft wird, erhöht das auch die Gebühren.
Ihr könntet die EBK raus nehmen, wenn sie kein wesentlicher Bestandteil der Immobilie ist (§§ 94
, 946 BGB
).
Das wäre der Fall, wenn die EBK verschraubt, nicht gemauert o.ä. ist.
Ihr müsstet/solltet dann einen privatschriftlichen KV über die EBK machen. Wg. Fälligkeit KP, Gewährleistungsausschluss, ggf. Rückabwicklung am Einfachsten auf die Bestimmungen im not.KV Bezug nehmen.
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Vielen Dank für die schnelle Antwort. Wir haben genau das vermutet. Der Kaufvertrag wird jetzt entsprechend angepaßt. Und wir werden einen separaten Kaufvertrag für die Küche aufsetzen mit Bezug auf den notariellen Kaufvertag.
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