Ist "nicht auf Werkseinstellungen zurückgesetzt" ein arglistig verschwiegener Mangel?

21. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)
Ist "nicht auf Werkseinstellungen zurückgesetzt" ein arglistig verschwiegener Mangel?

K kauft bei V (privat), Gewährleistung ausgeschlossen, ein iPhone.
Das Gerät ist nicht auf Werkseinstellungen zurückgesetzt und "iPhone finden" aktiviert, wodurch ein Zurücksetzen nur mit Kenntnis des iTunes-Passworts des hinterlegten Accounts möglich ist (das ist der Diebstahlschutz und soweit sinnvoll).

Handelt es sich um einen arglistig verschwiegenen Mangel, da V ja wissen mußte, ob er das Gerät zurückgesetzt hat?

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Handelt es sich um einen arglistig verschwiegenen Mangel, da V ja wissen mußte, ob er das Gerät zurückgesetzt hat?

Nicht unbedingt, kann ja auch ein Versehen gewesen sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
Auf die iPhone finden Funktion hat aber selbst das keinen Einfluss.


Das Problem ist, daß man ein iPhone, bei dem die "FInden"-Funktion aktiviert ist, nur mit Kenntnis des hinterlegten iTunes-Zugangs zurücksetzen kann. Ohne Zurücksetzen ist es aber wertlos, weil man sein eigenes iTunes-Konto nicht hinterlegen kann.

Zitat (von Harry van Sell):
Nicht unbedingt, kann ja auch ein Versehen gewesen sein.


Greift da nicht das "Kennenmüssen"? Der VK kann das Handy ja auch nicht nach Kauf aus Versehen fallen lassen und dann sagen "für den Mangel kann ich nix, Problem des K".

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#4
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Greift da nicht das "Kennenmüssen"? Der VK kann das Handy ja auch nicht nach Kauf aus Versehen fallen lassen und dann sagen "für den Mangel kann ich nix, Problem des K".

Würde ich so interpretieren, außer vielleicht wenn explizit vereinbart ist, dass keinerlei Test durchgeführt werden kann (z.B. Akku leer und kein Ladekabel) und eine Funktion daher explizit nicht zugesichert wird/werden kann.

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#5
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13744 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Das Problem ist, daß man ein iPhone, bei dem die "FInden"-Funktion aktiviert ist, nur mit Kenntnis des hinterlegten iTunes-Zugangs zurücksetzen kann.
Der Verkäufer muss natürlich die Nutzung ermöglichen, aber wo genau ist das ein Problem?

Stefan

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#6
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Der Verkäufer muss natürlich die Nutzung ermöglichen, aber wo genau ist das ein Problem?
Stefan

Ich rate mal: der Verkauf fand unter Ausschluss der Sachmängelhaftung statt und der Käufer will von einem Mangel nichts müssen. Da bliebe nur der Umweg über Arglist bzw. zugesicherte Eigenschaft.

Wenn man jetzt noch unterstellt: Der Verkäufer ist ein fieser Mensch und hat gar keinen Zugriff auf die notwendigen Daten, dann hat man auch gleich den Grund, warum er nicht kooperativ helfen will. Denn rein technisch könnte man das Gerät, soweit ich glaube, sogar per Fernzugriff freigeben.

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#7
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Der Verkäufer muss natürlich die Nutzung ermöglichen, aber wo genau ist das ein Problem?


Würde mich rein hypothetisch interessieren, falls der VK sagen würde "mir doch egal".
Gerade bzgl. der Konstellation mit "arglistig verschwiegen" vs. "Kennenmüssen" fand ich den Beispielfall interessant.

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#8
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13744 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ich rate mal: der Verkauf fand unter Ausschluss der Sachmängelhaftung statt und der Käufer will von einem Mangel nichts müssen.
Ein Mangel ist das doch gar nicht, es fehlt eine* zugesicherte Eigenschaft - wie du auch selbst im weiteren schreibst.

* "eine" ist dabei schon sehr zurückhaltend ausgedrückt, es ist ja die Eigenschaft schlechthin die fehlt, nämlich die gewöhnliche Funktion. Ohne die kann man wohl nur noch Einzelteile wie Display oder Kameras verwenden.

Zitat:
Denn rein technisch könnte man das Gerät, soweit ich glaube, sogar per Fernzugriff freigeben.
Ich kenne mich da auch nicht aus. Aber selbst wenn nicht, dann muss es der Verkäufer eben anders ermöglichen. Beispiel:
1. Er teilt dem K seine Zugangsdaten mit, und dieser setzt das Handy zurück. Dazu kann der VK temporär sein Passwort ändern, seine Cloud löschen etc..
2. K schickt das Handy zum VK, der setzt es zurück und schickt es dem K wieder zu (alles auf Kosten des VK natürlich).

Stefan

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Genau das war auch meine Theorie. :)

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#10
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
fehlt eine* zugesicherte Eigenschaft
Auch das fehlen einer zugesicherten Eigenschaft ist ein Mangel (Siehe § 434 BGB). Wenn es sich beim Mangel aber um eine zugesicherte Eigenschaft/Garantie für die Beschaffenheit handelt (da spielt der Gesetzgeber wiedereinmal den linguistischen Pedanten in die Hände), kommt es auf die Arglist nicht mehr an.

Wichtig ist, dass man den Mangel beheben kann bzw. dies nicht von vorherein unmöglich ist. Man fordert also den Käufer schriftlich, mit Zustellnachweiss und Fristsetzung auf, das Telephon in einen gebrauchsfähigen, verkehrsüblichen Zustand zu versetzen (Nacherfüllung).

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#11
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Ich kenne mich da auch nicht aus. Aber selbst wenn nicht, dann muss es der Verkäufer eben anders ermöglichen. Beispiel:
1. Er teilt dem K seine Zugangsdaten mit, und dieser setzt das Handy zurück. Dazu kann der VK temporär sein Passwort ändern, seine Cloud löschen etc..
2. K schickt das Handy zum VK, der setzt es zurück und schickt es dem K wieder zu (alles auf Kosten des VK natürlich).

Richtig. Aber gerade weil es dem Verkäufer derartig einfach und quasi kostenneutral möglich ist den Mangel (oder die fehlende Eigenschaft) zu beheben, liegt eben die Schlussfolgerung nahe, dass er nicht im Besitz der notwendigen Informationen ist ;)

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13744 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Auch das fehlen einer zugesicherten Eigenschaft ist ein Mangel (Siehe § 434 BGB).
Aber sicher keiner für den man die Haftung ausschließen kann, und darauf kommt es an.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Danke allen für die Beiträge. :-)

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