Käufer tritt nach 7 Monaten vom Möbel Kaufvertrag (privat) zurück

13. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
guest-12325.03.2020 13:15:45
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Käufer tritt nach 7 Monaten vom Möbel Kaufvertrag (privat) zurück

Liebe Forum Mitglieder,

ich bitte um Eure Meinung und Kenntnisse!

Ich habe im Juli 2019 via Ebay-Kleinanzeigen ein teueres großes Kinderbett für 350,-Euro verkauft. Das Kinderbett steht zur Abholung in Köln und Käuferin wohnt in Dresden.
Es wurde vereinbart dass die Käuferin bis zum August 2019 das Kinderbett abholen kommt. Außerdem hat die Käuferin eine Anzahlung in Höhe von 100,- Euro für das Kinderbett via Bankkonto überwiesen.
Im August 2019 meldete sich die Käuferin nicht, sagte auch nichts ab. Ich melde mich an die Käuferin auch nicht. Die Käuferin meldet sich erst im Februar 2020 (!) also 7 Monate später und teilt wie aus dem Himmel geschoßen einen Abholtermin an. Sie kommt am ersten Abholtermin nicht und sagt es vorher auch nicht ab. 4 Tage später erst meldet sich die Käuferin wieder und teilt erneut einen zweiten Abholtermin an. Erneut kommt die Käuferin nicht, hat jedoch den Kaufpreis also die Restschuld in Höhe von 250,- Euro vollständig beglichen/überwiesen.

In der Zwischenzeit habe ich der Käuferin zwei Mal die Frist gesetzt – einmal mit Dauer von 14 Tagen – das Kinderbett abzuholen mit der Folge, dass ich die Kaufsumme, im Falle sie holt das Kinderbett nicht ab, als Vertragsstrafe geltend mache. Für mich als privat Verkäuferin sind Schäden entstanden: Aus Platzgründen, wurde das Kinderbett in der Garage untergebracht, welche ich dadurch nicht untervermieten konnte. Sie steht sonst leer bei mir. Mehrmaliges Verlagern des Kinderbettes aus der Garage in die Wohnung und wieder zurück, da die Käuferin mich bis jetzt jedes Mal – zwei Mal – versetzt hat.

Zuletzt formuliert die Käuferin eine Rücktrittserklärung mit folgender Begründung:
"Andererseits forderten Sie am XX meinen explizit zu erklärenden Verzicht auf die gesetzliche Mängelhaftung, den Sie zur Voraussetzung für die Übergabe der vertraglich vereinbarten Kaufsache erklärten. Sie bestätigten Ihre Auffassung nochmals in einer Mail vom XX. Ich halte das für vertragswidrig. Daher trete ich mit sofortiger Wirkung vom Kaufvertrag zurück."

Weiter schreibt die Käuferin:
"Soweit Sie in ihren AGBs als Verkäuferin die Mängelrechte ausschließen, handelt es sich um unwirksame Klauseln.
Soweit Sie einen vertraglichen Verzicht von mir als Käuferin verlangen und diesen für die Übergabe voraussetzen, handelt es sich um vertragswidriges Verhalten. Es legitimiert ganz unproblematisch meinen erfolgten Rücktritt vom Kaufvertrag."

Also nach dem ich das Kinderbett 7 Monate lang für die Käuferin es gelagert habe, tritt Sie jetzt zurück weil ich vor dem Abholtermin explizit einen Gewährleistungsausschluss formuliert habe. Sie droht mit Anwalt und gerichtlicher Klage und möchte die Kaufsumme zurück erstattet bekommen.

Ich hingegen bestehe auf die Abholung des Kinderbettes oder einer Schadensbegrenzung durch die Käuferin.

Wer ist im Recht?

-- Editiert von Annalenarecht123 am 13.03.2020 06:25

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von Annalenarecht123):
Wer ist im Recht?
Imho beide nicht. Ich kann der Argumentation der Käuferin eher folgen als deiner...

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#2
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Sagen wir es doch ganz einfach.
Verträge sind einzuhalten, von beiden Seiten.

Wenn es beim damaligen Kaufabschluss keinen wirksamen Ausschluss der Sachmängelhaftung gab, gibt es jetzt immer noch keinen. Sie können nicht nachträglich einen vereinbaren.
Auf der anderen Seite berechtigt Ihr "dummer" Versuch die Käuferin aber ebenso wenig zum Rücktritt.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
. Sie können nicht nachträglich einen vereinbaren.

Zumindest nicht ohne Zustimmung des Käufers.



Zitat (von Annalenarecht123):
Ich hingegen bestehe auf die Abholung des Kinderbettes

Das dürfte wohl durchsetzbar sein.

Schadenersatz sehe ich mangels Pflichtverletzung des Verkäufers und mangels eigetretenem Schaden nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Annalenarecht123):
Andererseits forderten Sie am XX meinen explizit zu erklärenden Verzicht auf die gesetzliche Mängelhaftung, den Sie zur Voraussetzung für die Übergabe der vertraglich vereinbarten Kaufsache erklärten. Sie bestätigten Ihre Auffassung nochmals in einer Mail vom XX.


Das ist also gerichtsfest beweisbar? Dann könnte man noch darüber streiten, ob hier eine "ernsthafte und endgültige" Verweigerung der Erfüllung seitens des VK (durch sein mehrmaliges Bestehen auf einer Vertragsänderung als Voraussetzung, seinen Teil des Vertrages zu erfüllen) vorliegt.

Wenn ja, könnte der K ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.
Wenn nein, müßte der K dem VK eine Frist zur Erfüllung setzen.

In Anbetracht der Tatsache, daß die Ware weit entfernt abgeholt werden soll, würde ich hier auch einen Anspruch des K sehen, daß der VK eindeutig erklärt, sich an den geschlossenen Vertrag zu halten. (Und der K nicht womöglich anreist, nur um festzustellen, daß der VK nach wie vor die Übergabe verweigert.)

Solange das noch nicht passiert ist, gibt es aber wohl kein Rücktrittsrecht des K *zu diesem Zeitpunkt*.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12325.03.2020 13:15:45
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Moment!
Es gab von meiner Seite her (Verkäufer) keine Vertragsänderung.
Ich ließ die Käuferin schriftlich per E-Mail folgendes zukommen (und auch erst nach dem die Käuferin mich so oft versetzt hat):
"Zuletzt möchte ich Sie erinnern, dass ich das Kinderbett privat und unter Ausschluss der Gewährleistung an Sie verkaufe."
Dieses hat die Käuferin zuerst per E-Mail mir bestätigt.
Nach dem die Käuferin jedoch mich zum zweiten Mal erneut versetzt hat und kam das Kinderbett nicht abholen, reichte die Käuferin mir Ihre Rücktrittserklärung mit Begründung wie oben erwähnt.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von Annalenarecht123):
Es gab von meiner Seite her (Verkäufer) keine Vertragsänderung.
Liest sich aber anders. Auch jetzt noch

Zitat (von Annalenarecht123):
Ich ließ die Käuferin schriftlich per E-Mail folgendes zukommen (und auch erst nach dem die Käuferin mich so oft versetzt hat)
Wenn du den Sachmängelhaftungsausschluss erst schreibst, nachdem sie dich versetzt hat, dann gab es doch wohl einen Vertrag ohne Sachmängelhaftungsausschluss, oder? Gleiches gilt auch für deine nachträgliche "Vertragsstrafe".

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

.

Zitat (von Annalenarecht123):
privat und unter Ausschluss der Gewährleistung



Und das stand auch so in der Anzeige und du kannst dies nachweisen?


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12325.03.2020 13:15:45
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich, Verkäufer hatte in der Ebay-Kleinanzeigen-Beschreibung stehen:
"Privatverkauf. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung. Die Haftung auf Schadenersatz wegen Verletzungen von Gesundheit, Körper oder Leben und grob fahrlässiger und/oder vorsätzlicher Verletzungen meiner Pflichten als Verkäufer bleiben davon unberührt."
Die Anzeige wurde aber nach einigen Wochen bei Ebay-Kleinanzeigen automatisch gelöscht. Daher habe ich es zur Erinnerung der Käuferin noch Mal explizit hingeschrieben.

Der private Kaufvertrag wurde vor mehr als 7 Monaten getroffen.

Aus meiner Sicht ist es inakzeptabel, dass eine Käuferin solange in Annahmeverzug der Ware ist und dann plötzlich zurücktritt.

-- Editiert von Annalenarecht123 am 13.03.2020 11:43

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von Annalenarecht123):
Die Anzeige wurde aber nach einigen Wochen bei Ebay-Kleinanzeigen automatisch gelöscht.


Nicht so gut !

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

vorweg, ich sehe den Vertrag als immer noch bestehend, die Käuferin hat(te) kein Rücktrittsrecht.

Zitat:
dass ich die Kaufsumme, im Falle sie holt das Kinderbett nicht ab, als Vertragsstrafe geltend mache.
Das dürfte imho nicht durchsetzbar sein. Insbesondere nicht in der Höhe des gesamten Kaufpreises. Dein realer Schaden war niemals so hoch.

Zitat:
Aus Platzgründen, wurde das Kinderbett in der Garage untergebracht,
Eine angemessene Lagerung ist das aber nicht unbedingt.

Zitat:
Nicht so gut !
So tragisch aber auch nicht. Die Beweiskraft einer solchen Anzeige ist nämlich nicht besonders hoch (und zwar weil man solche Anzeigen beliebig ändern kann - im Streitfall ist das einer der Nachteile von Ebay Kleinanzeigen).

Stefan

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