Kaufvertrag Eigentumswohnung

26. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Izanuela
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 3x hilfreich)
Kaufvertrag Eigentumswohnung

Hallo.
Ich habe am 31.1. einen Kaufvertrag für eine Eigentumswohnung unterschrieben.
Gestern kam die Fälligkeitsbestätigung.
Im Kaufvertrag steht:
Der Kaufpreis ist bis zum 1.4.20 fällig und zahlbar, nicht jedoch vor Ablauf von 10 Tagen nach dem Zugang der schrift. Bestätigung des Notars beim Käufers das folgende Voraussetzungen erfüllt sind .....

Kann ich sofort zahlen? Oder muss ich die 10 Tage warten?

Probleme nach Kauf?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Izanuela):
Kann ich sofort zahlen?

Ja.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8047 Beiträge, 4510x hilfreich)

Zitat (von Izanuela):
Kann ich sofort zahlen? Oder muss ich die 10 Tage warten?

Man kann sofort zahlen, muss aber nicht.

Der Kaufpreis ist erst am 01.04.2020 fällig, also hat man noch jede Menge Zeit. ;)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

in Zeiten von Negativzinsen eine durchaus interessante Frage.
Da aber die übliche Vertragsgestaltung das (noch) nicht berücksichtigt sehe ich es auch so, du kannst sofort zahlen.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Izanuela):
Der Kaufpreis ist bis zum 1.4.20 fällig und zahlbar, nicht jedoch vor Ablauf von 10 Tagen nach dem Zugang


Gemeint ist ja offenbar zugunsten des K, daß der Kaufpreis bei Zugang des Schreibens am 31.3. eben nicht schon am Folgetag fällig sein soll, sondern dann erst zum 10.4.

Leisten kann man aber generell immer vor Fälligkeit.

Auch wenn die Formulierung "fällig *bis* zum" (statt "fällig zum") etwas ungewöhnlich ist und ich "zahlbar" jetzt auch noch nicht oft in Verträgen gesehen habe - man kann daraus IMO nicht konstruieren, daß nicht vor Fälligkeitsdatum geleistet werden darf.
Das wäre auch generell sehr ungewöhnlich, weil man dann nur *genau* am Fälligkeitstag zahlen könnte, was den K wohl unangemessen benachteiligt (immerhin wäre er einen Tag später schon in Verzug und damit für Einschaltung eines Anwalts erstattungspflichtig, obwohl er davor Zahlungswillen und -gelegenheit hatte, aber nach der Auslegung der Vereinbarung nicht durfte).

Daran ändern auch Negativzinsen nichts, das macht so eine ungewöhnliche Auslegung nicht sinnvoller.

-- Editiert von BigiBigiBigi am 27.02.2020 12:26

1x Hilfreiche Antwort

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