Hallo ins Forum,
ich bin gerade etwas überfordert mit folgender Situation:
Ein Artikel bei Kleinanzeigen weckte mein Interesse.
Ich gebe über die Angebotsfunktion ein Angebot ab, was die Bedingung enthält, dass wenn es zum Artikel eine Rechnung gibt, ich Interesse habe.
Angebot erst abgelehnt, ich habe einen anderen Preis genannt - Angebot angenommen.
Ob es eine Rechnung gibt wurde nicht beantwortet, erst im späteren Verlauf verneint.
Greifen hier §154 (1) und §158 (1)?
Verkäufer bittet um die Zahlung per PayPal und nicht über die Abwicklung der Angenommenen Angebotsfunktion.
Greift hier §150 (2)
Diese §§ habe ich erst durch Recherche hier im Forum gefunden, weil der Verkäufer sich auf §433 beruft.
Jedoch habe ich den speziellen Anwendugsfall nicht gefunden,
Eine Einigung ist nicht in Sicht, er besteht auf den Kaufvertrag.
Ich stelle hier Handlungs-, Erklärungs-, Geschäfts- & Rechtsbindungswille meinerseits infrage.
Ich möchte den Artikel aufgrund der fehlenden Rechnung nicht haben.
Wahrscheinlich könnte ich das Ding sogar verlustfrei verkaufen, aber wer auf diese Art kommt, dem möchte ich nicht mein Geld überlassen.
Daten, Ware und Geld haben wir noch nicht ausgetauscht.
Der Verkäufer droht mit Anwalt.
Strafrechtlich dürfte es keine Relevanz haben.
Zivilrechtlich schon.
Jedoch müsste der Verkäufer prinzipiell erstmal nachweisen, welcher Schaden ihm aufgetreten ist und überhaupt Kontaktdaten von mir haben.
Angeblich wurden mehrere Angebote abgelehnt, die werden dann ja wohl schlechter als meins gewesen sein.
Der Verkäufer meint, dass ihm das Risiko zu groß ist, den Artikel anderweitig zu verkaufen, da ich Schadenersatzansprüche geltend machen könne.
Ich habe ihm aber gesagt, dass ich kein Interesse mehr habe.
Ich würde den Nutzer gern einfach blockieren und nicht weiter drauf eingehen.
Jedoch habe ich auch keine Lust auf Post von einem Anwalt.
Wie sollte ich handeln?
Viele Grüße
FM
Kaufvertrag Kleinanzeigen Angebot mit Bedingung
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?



Da wurde ja ganz umfangreich recherchiert
Erstmal ganz wichtig: Anzeige und Kommunikation speichern.
Ich habe keine Ahnung, wie das mit dem (mehrmaligen) Vorschlagen eines Preises ist. Wenn das alles in einem Chat stattfindet, dann würde ich schon meinen (kommt aber auf die genaue Formulierung an), dass die Rechnung Vertragsbestandteil wurde. Wenn der Verkäufer das jetzt nicht will, dann kannst du zurücktreten.
Sollte der Verkäufer wegen vieler oder teurer oder gleichartiger Artikel als gewerblich einzustufen sein, wäre auch ein Widerruf denkbar.
Insgesamt würde ich mich auf den Standpunkt stellen, dass es keinen Vertrag gibt.
Ich würde ihm schreiben, dass es an übereinstimmenden Willenserklärungen mangelt und daher auch kein Vertrag zustande kam. Sollte er das anders sehen, dann wäre seine Weigerung, die Rechnung mitzuschicken ein Rücktrittsgrund und den Rücktritt würde ich dann hilfsweise erklären. Äußerst hilfsweise dann die Anfechtung nach § 119 BGB.
Mehr an Begründung und §§ würde ich gar nicht mitschicken.
Damit ist ein eventueller Vertrag definitiv (auch ohne Zustimmung des Verkäufers) hinfällig.
Ich würde dann noch erwähnen, sollte er der Meinung sein, dass nur § 119 BGB zum tragen kommt, dann möge er den ersatzfähigen Schaden konkret beziffern und belegen. (Das dürfte ihm extrem schwer fallen...) Berechtigte Forderungen würden geprüft und bezahlt werden. Die Angelegenheit wäre damit für mich soweit geklärt (bis auf ersatzfähigen, bezifferten und belegten Schaden), was ich ihm auch schreiben würde.
Außerdem würde ich noch mitteilen, dass PayPal keine Option darstellt.
Auf weitere Diskussion nicht einlassen!
-- Editiert von User am 16. April 2025 06:46
Also erstes Angebot: "Preis und Bedingung Rechnung" - abgelehnt.ZitatIch gebe über die Angebotsfunktion ein Angebot ab, was die Bedingung enthält, dass wenn es zum Artikel eine Rechnung gibt, ich Interesse habe. :
Angebot erst abgelehnt, ich habe einen anderen Preis genannt - Angebot angenommen.
Dann zweites Angebot - nur "neuer Preis" oder "neuer Preis und Bedingung Rechnung"?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Danke für die schnellen Antworten.
In dem Angebot kann man einen Kommentar einfügen.
Das hatte ich im ersten Fall gemacht.
Der Kommentar erscheint im Chat nicht in der Angebotsabgabe, sondern als einzelne Nachricht vor dem Angebot.
Im zweiten Fall habe ich das nicht gemacht, weil das Angebot glaube ich nur aktualisiert wird.
Ich kann mich entsinnen, dass man damals 3 Chancen hatte, dass ein angenommen wird.
Ob das noch so ist. Keine Ahnung.
Im Chat erscheint die Nachricht nicht nochmal.
Ich habe anfangs bekundet, dass ich nur Interesse mit einer Rechnung habe.
Warum sollte sich das geändert haben?
Es geht um unter 100€…
Ob sich da ein zivilrechtliches Vorgehen lohnt?
Liebe Grüße
ZitatEs geht um unter 100€… :
Ob sich da ein zivilrechtliches Vorgehen lohnt?
Das musst du den Vertragspartner fragen... Aber je mehr gedroht wird, desto weniger ist meistens dahinter.
Ich will meine Antwort noch kurz ergänzen:
Nur noch 2 Nachrichten schreiben.
Ich würde ihn jetzt auffordern, die Übergabe der Rechnung, (die ja Vertragsbestandteil wurde (auf jeden Fall siehe §§ 133, 242 BGB)) und die Zahlungsmethode "Sicher bezahlen" (auch Vertragsbestandteil) zu akzeptieren. Dann würde ich noch dazuschreiben, dass, falls er das nicht wünscht, offenbar keine gleichlautenden Willenserklärungen abgegeben wurden und daher gar kein Vertrag geschlossen wurde.
Er soll sich innerhalb von 7 Tagen dazu äußer, ob der Vertrag jetzt (mit Rechnung und Bezahlmethode) geschlossen wurde, oder nicht.
Sollte er das anders sehen, würde ich mich dann in einer weiteren Nachricht darauf berufen, dass kein Vertrag geschlossen wurde, hilfsweise den Rücktritt erklären wegen Weigerung des Vertragspartners, seinen Vertrag zu erfüllen. Äußerst hilfsweise dann die Anfechtung nach § 119 BGB erklären. Zudem mitteilen, dass die Angelegenheit im Sinne des § 433 BGB damit erledigt ist. Beide hilfsweisen Gestaltungen in einer Nachricht. Und ab dann nicht mehr kommunizieren. Außer er will was wegen der Anfechtung (womit er viel Spaß beim darlegen haben wird).
Zitatweil das Angebot glaube ich nur aktualisiert wird. :
Glauben ist was sinnvolles - bezüglich der Entität der man bevorzugt huldigt … in der Juristerei zählen mehr die Fakten. Und da ist es ein großer Unterschied, ob das Angebot aktualisiert wurde (=mit Rechnung) oder ein neues Angebot gemacht wurde (= ohne Rechnung).
ZitatWarum sollte sich das geändert haben? :
Abgesehen davon das das irrelevant ist, ist es üblich das man Bedingungen ändert / weglässt, wenn ein Angebot nicht akzeptiert wird.
Also das zweite Angebot ohne Bedingung bzgl. Rechnung.ZitatIn dem Angebot kann man einen Kommentar einfügen. :
Das hatte ich im ersten Fall gemacht.
Der Kommentar erscheint im Chat nicht in der Angebotsabgabe, sondern als einzelne Nachricht vor dem Angebot.
Im zweiten Fall habe ich das nicht gemacht, weil das Angebot glaube ich nur aktualisiert wird.
Ich kann mich entsinnen, dass man damals 3 Chancen hatte, dass ein angenommen wird.
Ob das noch so ist. Keine Ahnung.
Im Chat erscheint die Nachricht nicht nochmal.
Es soll Anwälte geben, die sich darauf spezialisiert haben ...ZitatOb sich da ein zivilrechtliches Vorgehen lohnt? :
ZitatEs soll Anwälte geben, die sich darauf spezialisiert haben ... :
Korrekt.
Das anfragen geht für kleines Geld z.B. auch gleich hier https://www.frag-einen-anwalt.de/
oder hier: https://www.123recht.de/forum_forum.asp?forum_id=79
ich nehme eher an, dass sich die Frage auf ein zivilrechtliches Vorgehen des Verkäufers bezieht.ZitatKorrekt. :
Das anfragen geht für kleines Geld z.B. auch gleich hie
ZitatDer Verkäufer droht mit Anwalt. :
Strafrechtlich dürfte es keine Relevanz haben.
Zivilrechtlich schon.
ZitatOb sich da ein zivilrechtliches Vorgehen lohnt? :
ZitatEin Artikel bei Kleinanzeigen weckte mein Interesse. :
Ich gebe über die Angebotsfunktion ein Angebot ab, was die Bedingung enthält, dass wenn es zum Artikel eine Rechnung gibt, ich Interesse habe.
Angebot erst abgelehnt, ich habe einen anderen Preis genannt - Angebot angenommen.
Ob es eine Rechnung gibt wurde nicht beantwortet, erst im späteren Verlauf verneint.
Greifen hier §154 (1) und §158 (1)?
§154 und 158 von welchem Gesetz? StGB? StPO? ZPO? BGB?
Vielleicht ist der Verkäufer der irrigen Ansicht, daß er als Privatmensch und Privatverkäufer keine Rechnung stellen kann/darf. Was unzutreffend ist, jeder kann eine Rechnung stellen. Wobei im Fall von Verkäufen über Ebay-Kleinanzeigen wohl eher eine Quittung gemeint sein dürfte.
Zitat:Verkäufer bittet um die Zahlung per PayPal und nicht über die Abwicklung der Angenommenen Angebotsfunktion.
Der Verkäufer ist völlig frei, zu bestimmen auf welchem Weg er bezahlt werden möchte. Er könnte den Abschluss des Kaufvertrages auch davon abhängig machen, daß der Käufer ihm den Kaufpreis in Form von Jutesäcken mit je 1000 1-Cent-Münzen zu Hause vorbeibringt.. Will der Käufer das nicht, kommt eben kein Kaufvertrag zustande.
Zitat:Greift hier §150 (2)
§150 von welchem Gesetz?
Zitat:Diese §§ habe ich erst durch Recherche hier im Forum gefunden, weil der Verkäufer sich auf §433 beruft.
Dito.
Zitat:
Eine Einigung ist nicht in Sicht, er besteht auf den Kaufvertrag.
Ein Vertrag ist eine zweiseite übereinstimmende Willenserklärung. Hier scheint es schon an der Übereinstimmung zu fehlen, aber das ist ohne genaue Kenntnis aller Details des konkreten Einzelfalles letztlich Spekulation.
Zitat:Ich stelle hier Handlungs-, Erklärungs-, Geschäfts- & Rechtsbindungswille meinerseits infrage.
Siehe oben.
Zitat:Zivilrechtlich schon.
Jedoch müsste der Verkäufer prinzipiell erstmal nachweisen, welcher Schaden ihm aufgetreten ist
Nein. Er müsste nur nachweisen, daß ein wirksamer Kaufvertrag entstanden ist. Der muss dann von beiden Seiten eingehalten werden.
Zitat:Wie sollte ich handeln?
Rechtsberatung im konkreten Einzelfall ist in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten.
ZitatZitat (von Frank_Merten): :
Ein Artikel bei Kleinanzeigen weckte mein Interesse.
Ich gebe über die Angebotsfunktion ein Angebot ab, was die Bedingung enthält, dass wenn es zum Artikel eine Rechnung gibt, ich Interesse habe.
Angebot erst abgelehnt, ich habe einen anderen Preis genannt - Angebot angenommen.
Ob es eine Rechnung gibt wurde nicht beantwortet, erst im späteren Verlauf verneint.
Greifen hier §154 (1) und §158 (1)?
§154 und 158 von welchem Gesetz? StGB? StPO? ZPO? BGB?
Vielleicht ist der Verkäufer der irrigen Ansicht, daß er als Privatmensch und Privatverkäufer keine Rechnung stellen kann/darf. Was unzutreffend ist, jeder kann eine Rechnung stellen. Wobei im Fall von Verkäufen über Ebay-Kleinanzeigen wohl eher eine Quittung gemeint sein dürfte.
Zitat:
Verkäufer bittet um die Zahlung per PayPal und nicht über die Abwicklung der Angenommenen Angebotsfunktion.
Der Verkäufer ist völlig frei, zu bestimmen auf welchem Weg er bezahlt werden möchte. Er könnte den Abschluss des Kaufvertrages auch davon abhängig machen, daß der Käufer ihm den Kaufpreis in Form von Jutesäcken mit je 1000 1-Cent-Münzen zu Hause vorbeibringt.. Will der Käufer das nicht, kommt eben kein Kaufvertrag zustande.
Zitat:
Greift hier §150 (2)
§150 von welchem Gesetz?
Zitat:
Diese §§ habe ich erst durch Recherche hier im Forum gefunden, weil der Verkäufer sich auf §433 beruft.
Dito.
Zitat:
Eine Einigung ist nicht in Sicht, er besteht auf den Kaufvertrag.
Ein Vertrag ist eine zweiseite übereinstimmende Willenserklärung. Hier scheint es schon an der Übereinstimmung zu fehlen, aber das ist ohne genaue Kenntnis aller Details des konkreten Einzelfalles letztlich Spekulation.
Zitat:
Ich stelle hier Handlungs-, Erklärungs-, Geschäfts- & Rechtsbindungswille meinerseits infrage.
Siehe oben.
Zitat:
Zivilrechtlich schon.
Jedoch müsste der Verkäufer prinzipiell erstmal nachweisen, welcher Schaden ihm aufgetreten ist
Nein. Er müsste nur nachweisen, daß ein wirksamer Kaufvertrag entstanden ist. Der muss dann von beiden Seiten eingehalten werden.
Zitat:
Wie sollte ich handeln?
Rechtsberatung im konkreten Einzelfall ist in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten.
Echt jetzt? Eigentlich hätte ich dich (ich hoffe/nehme an, das ist ok?) nicht für so einen gehalten... Ist doch klar, dass es ums BGB geht.
Wenn bei der Angebotsannahme immer "Sicher bezahlen" als Standardbezahlmethode (oder gar zwingend) bei Kleinanzeigen festgelegt ist, dann kann der Verkäufer gar nichts entscheiden/ändern.
Der Verkäufer soll auch keine Rechnung stellen, er soll die Rechnung (die wohl er dafür erhalten hat) für den Artikel mit schicken.
Ich bin also etwas erstaunt, du hast nicht (also wirklich nicht) aufmerksam gelesen... Normalerweise passiert dir das nicht, ich halte deine Antworten eigentlich für sehr seriös und zielführend...
Dass der Verkäufer einen behaupteten Schaden nachweisen muss und (zumindest im mathematischen Sinne :P) fast sicher keine übereinstimmenden Willenserklärungen vorliegen (was der Verkäufer auch beweisen müsste), das finde ich auch. Effektiv ist also kein wirkliches Problem vorhanden... Dennoch verwundert mich ein Teil der Argumentation...
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