Kaufvertrag Messe-Einbauküche Rücktritt - Höhe Schadensersatz

2. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
Catalina
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 16x hilfreich)
Kaufvertrag Messe-Einbauküche Rücktritt - Höhe Schadensersatz

Guten Morgen!

Zu folgendem fiktiven Fall würde mich Ihre/Eure Einschätzung interessieren:
Kunde K unterschreibt im EIfer des Gefechts im Möbelhaus einen Kaufvertrag für eine Einbauküche (Küche zum Meterpreis, "unschlagbar günstig" wg. anschließender Fotoaktion).
Aufgrund Falschberatung über die Beschaffenheit der Fronten wollte K zunächst vom Kaufvertrag zurücktreten, parallel erfährt er von einer schweren Erkrankung.
Nach einem Gespräch mit dem Geschäftsführer, in dem K zugesagt wurde, dass nicht die von ihm beanstandeten Fronten gekauft werden müssen und dass er sich mit der Anzahlung zunächst Zeit lassen könne, hat K diesen Rücktritt "ruhen lassen".
Mittlerweile ist die gesundheitliche Lage aber so schlecht, dass K den Vertrag weder erfüllen kann noch will.
Dass er 25% Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu leisten hat ist ihm bewusst, er stellt sich nur die Frage, ob diese 25% vom Gesamtpreis (Küche nebst E-Geräten & Montage) oder nur für die Kosten der Küche zu leisten sind.
Anbei der fiktive geschwärzte Vertrag und die fiktiven AGB des Möbelhauses:





Für jeden Hinweis im Voraus vielen Dank.




-- Editier von Catalina am 02.05.2016 11:21

-- Editier von Catalina am 02.05.2016 11:21

-- Editier von Catalina am 02.05.2016 11:23

-- Editier von Catalina am 02.05.2016 11:24

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Hi,

wie kommst du darauf, dass dies nicht vom Gesamtpreis abgerechnet wird?

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Catalina
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 16x hilfreich)

Du, es gibt tatsächlich diese "Ich frage für einen Freund" - Fälle ... :)
Wir sind auf die Idee gekommen, weil bzgl. der Montage doch überhaupt kein Schaden für das Möbelhaus entsteht.
Die MA kommen meines Wissens von einer Fremdfirma, zumindest lassen die Google-Bewertungen darauf schließen.
Die einzelnen Küchenelemente sind nicht festgelegt, es wurde noch kein Aufmass vor Ort genommen, es wurde kein fester Liefertermin festgelegt - folglich sind auch keine Monteure bestellt worden, somit also keinerlei Kosten entstanden. Warum sollte der K dafür Schadensersatz zahlen? Bei der Küche ergibt das Sinn, vermutlich wird mit dem Hersteller vereinbart worden sein, eine gewisse Menge an Küchen zu verkaufen und diese Menge würde nun fehlen. Aber bei Montage und E-Geräten?


-- Editiert von Catalina am 02.05.2016 12:25

-- Editiert von Catalina am 02.05.2016 12:26

-- Editiert von Catalina am 02.05.2016 12:27

5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Die einzelnen Küchenelemente sind nicht festgelegt, es wurde noch kein Aufmass vor Ort genommen, es wurde kein fester Liefertermin festgelegt - folglich sind auch keine Monteure bestellt worden, somit also keinerlei Kosten entstanden. Warum sollte der K dafür Schadensersatz zahlen?

Ganz einfach: Weil auch entgangener Gewinn ein ersatzfähiger Schaden ist. Auch in den E-Geräten und in der Montage ist naturgemäß eine entsprechende Gewinnspanne enthalten, die dem Möbelhaus entgeht, wenn die Bestellung storniert wird.

Ähnlicher Fall übrigens hier:
http://www.123recht.net/Kuendigung-Werkvertrag-und-Schadensersatzforderung-__f502705.html


Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Catalina
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 16x hilfreich)

So weit denkt der Laie natürlich nicht ... ok, schade, hätte gerne bessere Nachrichten für K gehabt.

Danke drkabo

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16923 Beiträge, 5884x hilfreich)

Ausserdem hat das nichts mit Schadenersatz zu tun. Es ist einfach eine vertragliche vereinbarte Regelung durch welche der Käufer ein Rücktrittsrecht zu bestimmten Konditionen erhalten hat.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119458 Beiträge, 39730x hilfreich)

Man sollte nochmal in die vertraglichen Vereinbarungen schauen, ob dem Verbraucher die Möglichkeit eingeräumt wird den Nachweis zu führen, das ein geringer Schaden entstanden ist.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Catalina
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 16x hilfreich)

Zitat (von micbu):
Ausserdem hat das nichts mit Schadenersatz zu tun. Es ist einfach eine vertragliche vereinbarte Regelung durch welche der Käufer ein Rücktrittsrecht zu bestimmten Konditionen erhalten hat.

Doch, hat es. Schadensersatz wegen Nichterfüllung, laut Tante Google in §§ 280 , 281 , 282 , 283 und § 311 a BGB geregelt.



2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Catalina
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 16x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Man sollte nochmal in die vertraglichen Vereinbarungen schauen, ob dem Verbraucher die Möglichkeit eingeräumt wird den Nachweis zu führen, das ein geringer Schaden entstanden ist.


Steht tatsächlich so da. Aber wie kann ein solcher Nachweis erbracht werden?

4x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von Catalina):
So weit denkt der Laie natürlich nicht ... ok, schade, hätte gerne bessere Nachrichten für K gehabt.
Danke drkabo


Das hat nichts mit Laie zu tun. Grundsätzlich ist ein Vertrag einzuhalten. Wenn nicht sind natürlich Einbußen hinzunehmen.

25 % sind hierbei auch gesetzlich soweit in Ordnung.

Betrachtet man auch, dass ggf. auch Leute etc. eingeplant werden müssen, ist es auch verständlich - dann darf ich auch nicht einen Vertrag unterschreiben.

Was den Nachweis betrifft, ist es so gut wie unmöglich. Vor allem, weil die 25 % gängig sind.

1x Hilfreiche Antwort

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