Kaufvertrag anfechtbar?

5. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
ThomasXY123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Kaufvertrag anfechtbar?

Hallo Forum,
ich habe am 20.10.2019 bei einem Online Händler 2 ähnliche Artikel gekauft:
Artikel A zu einem marktüblichen Preis (135,-EUR),
Artikel B zum Preis von 0,-EUR (marktüblich gewesen wären ca. 150,-EUR).

Die Bestellung wurde von mir ausgeführt, der Gesamt-Betrag (135,-EUR) wurde umgehend per PayPal bezahlt.
Erhalten habe ich eine Bestellbestätigung (keine Auftragsbestätigung), in der beide Artikel und die Preise (135,- bzw. 0,- EUR) aufgeführt waren.
Nach kurzer Zeit wurden beide Artikel in zwei getrennten Lieferungen zugestellt.
Artikel A habe ich am 25.10.2019 und Artikel B am 01.11.2019 erhalten.

Am 03.11.2019 habe ich zwei separate Rechnungen per Email erhalten. Bzgl. Artikel A nennt die Rechnung den korrekten Preis.
Die Rechnung von Artikel B enthält einen anderen Preis als 0,-EUR. Hier wird vermutlich die UVP des Artikels in Rechnung gestellt (400,-EUR). Jedoch ist der geforderte Preis nicht marktüblich und wurde von mir nicht akzeptiert.
Ich habe auf diese Email/Rechnung nicht reagiert.

Jetzt erst (am 02.12.2019) schreibt mich der Online-Händler an, dass auf Grund eines Fehlers ein zu niedriger Preis bei dem von mir bestellten Artikel B angegeben gewesen sei.

Seiner Meinung nach sei aufgrund des offensichtlichen Preisfehlers ein Kaufvertrag zwischen ihm und mir nicht zustande gekommen. Zitat "Lediglich hilfsweise erklären wir die Anfechtung des Rechtsgeschäftes wegen dieses Irrtums."
Er fordert Herausgabe des Artikels.

Hätte der Irrtum nicht umgehend benannt und der Kaufvertrag angefechtet werden müssen?
Ist der Kaufvertag wegen erfolgter Lieferung und Zahlung (endgültig) abgewickelt?
Wie ist auf sein Schreiben zu reagieren?
Was wäre, wenn es den Artikel nicht mehr gibt und eine Herausgabe nicht mehr möglich ist?

Freundliche Grüße,
Thomas

zur Info: Die AGBs des Online-Händlers sind sehr kurz gehalten. Die folgende Passage behandelt den Vertragsschluss:
[…]
Der Kaufvertrag kommt zustande mit xxxx.
Mit Einstellung der Produkte in den Online-Shop geben wir ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss über diese Artikel ab. Sie können unsere Produkte zunächst unverbindlich in den Warenkorb legen und Ihre Eingaben vor Absenden Ihrer verbindlichen Bestellung jederzeit korrigieren, indem Sie die hierfür im Bestellablauf vorgesehenen und erläuterten Korrekturhilfen nutzen. Der Vertrag kommt zustande, indem Sie durch Anklicken des Bestellbuttons das Angebot über die im Warenkorb enthaltenen Waren annehmen. Unmittelbar nach dem Absenden der Bestellung erhalten Sie noch einmal eine Bestätigung per E-Mail.
[…]


-- Editiert von ThomasXY123 am 05.12.2019 21:30

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Guten Abend.

Es ist schon richtig; bei einem völlig offensichtlichen Preisfehler kommt gar nicht erst ein Vertrag zustande und die Anfechtung ist nicht notwendig, daher nur hilfsweise. Du kannst natürlich gern argumentieren, dass der Preisfehler keineswegs so offensichtlich gewesen sei, aber deine Chancen halte ich erstmal für sehr gering.

Die Verschaffung der fraglichen Ware wäre rückabzuwickeln. Soweit der Gegenstand nicht mehr existieren würde, wäre Wertersatz zu leisten.

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#2
 Von 
ThomasXY123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Droitteur
dass der Preisfehler nicht offensichtlich war, glaubt mir keiner. Dass versuche ich erst gar nicht.

Jedoch bin ich der Meinung, der Händler hätte früher auf den Irrtum hinweisen müssen.
Entweder den Artikel nicht liefern (es erfolgt ja auch keine Zahlung bzw. nur über 0,-EUR) oder eine Nachricht schreiben.
Aber es kam stattdessen eine Rechnung mit einem "falschen" Preis.
Der Irrtum wurde erst 6 Wochen nach Bestellung genannt.
Lässt sich damit nichts erreichen? Kann ich ihm die Verzögerung nicht entgegen halten?

Und was ist mit den AGBs:
"... Der Vertrag kommt zustande, indem Sie durch Anklicken des Bestellbuttons das Angebot über die im Warenkorb enthaltenen Waren annehmen. …"
Ist hier nicht klar gesagt, dass der Klick auf den Bestellbutton den Vertrag schließt?

Grüße, Thomas

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#3
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Hallo Thomas :)

ich würde es natürlich jedem, so auch dir gönnen, wenn du einfach Glück hast - ohne, dass ich gleichzeitig dem Händler das entsprechende Pech wünschen würde. Rein sachlich sieht es für mich aber wirklich so aus, dass kein Vertrag besteht und darum die Sache rückabzuwickeln ist. Daran ändern auch die AGB nichts - ein offensichtlicher Fehler bleibt ein offensichtlicher Fehler.

Dass unverzüglich ein Irrtum geltend gemacht werden muss, gilt, wie gesagt, nur im Rahmen einer Anfechtung, daher muss das mE nicht unbedingt weiterverfolgt werden.

Würde jemand als Händler dies ausnutzen, um mehr Bestellungen zu generieren, wäre das sicher nochmal anders zu beurteilen; das wäre aber wohl noch spekulativer als der Versuch, zu behaupten, der Fehler wäre nicht offensichtlich. Immerhin siehst du das an dieser Stelle ja schon selbst für wenig aussichtsreich.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
ThomasXY123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat:
wenig aussichtsreich

Ehrlich gesagt, war ich überrascht, dass der Artikel geliefert wurde.

Dass kein Vertrag besteht wegen eines offensichtlichen Fehlers und darum auch keine Anfechtung, war mir so nicht bekannt.
Danke für die Klärung.

Ich werde versuchen, einen angemessenen Preis zu verhandeln. Vielleicht werden wir uns einig.

Danke und schönen Abend!
Thomas

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#5
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Du scheinst in Ordnung zu sein, darum drück ich dir auf jeden Fall die Daumen für einen guten Preis! Vllt sollte er auch froh sein, die inzwischen gebrauchte Sache nicht zurücknehmen zu müssen. Ein guter Preis wäre vllt auch immer noch mehr, als wenn er "nur" noch Anspruch auf einen niedrigeren Wertersatz hätte..

Dir auch einen schönen Abend!

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#6
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Teile die Ansicht meines Vorrednern nicht.

Ich halte im vorliegenden Fall die Anfechtung aus mehreren Gründen für nicht durchsetzbar.

Die Anfechtung erfolgte erst nach Erfüllung. Der Händler hätte schon vor versenden seinen Fehler sehen müssen. darüber hinaus behalten sich Händler oftmals vor, dass erst mit Lieferung der Kaufvertrag zu Stande kommt, auch hier sehe ich eine Hürde, wenn man erst nach Rechnungsstellung - also nachdem man den Preis bestätigt hat, die Ware versendet hat und die Rechnung geschrieben und verbucht hat, meint daß man sich geirrt hat.

Unabhängig von der Zulässigkeit der Anfechtung kommt diese auch viel zu spät. Sie hat unverzüglich zu erfolgen. Die Fristen Variieren je nach Gericht und gehen von einigen wenigen Tagen bis zu maximal zwei Wochen. Wien Frist von einem Monat ist m.e. jedoch weit außerhalb der Grenzen.

Ich würde die Anfechtung auf Keine Fall akzeptieren. Was man jedoch unabhängig davon machen kann, ist ein Kulanz Handlung, die ma sich überlegen kann...


Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

noch folgender Gedankengang:

Eine (erfolgreiche) Anfechtung führt zu Ex tunc Nichtigkeit des Kaufvertrages. mit der Folge, dass bei einer Rückabwicklung wohl eine Nutzungsentschaedigung zu leisten wäre.
Das Verhalten des Händlers: anfechten und (wohl?) viel zu teuren UVP zu verlangen, würde mich zum Nachdenken dahingehend veranlassen, dass er ihnen im weiteren Verlauf nicht mit der gleichen Gutmütigkeit entgegen tritt, die sie bereit sind an den Tag zu legen.

Mein Gefühl sagt mir, dass wenn sie auf die Anfechtung eingehen der Dumme sein werden....

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von ThomasXY123):
Jedoch bin ich der Meinung, der Händler hätte früher auf den Irrtum hinweisen müssen.
Wir haben hier den klasischen Irrtum nach §119 BGB bei dem die Anfechtungsfrist nach § 120 Abs. 1 "ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich)" zu erfolgen hat, "nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat."

Zitat (von ThomasXY123):
Lässt sich damit nichts erreichen? Kann ich ihm die Verzögerung nicht entgegen halten?
Zitat (von kalledelhaie):
Der Händler hätte schon vor versenden seinen Fehler sehen müssen.
Durch die hohe Automatisierung der Bestellvorgänge kann dies vom System selber nicht erkannt werden. Wenn der Preis mit 0€ hinterlegt ist, läuft das Sytstem mit 0€ durch

Zitat (von kalledelhaie):
Unabhängig von der Zulässigkeit der Anfechtung kommt diese auch viel zu spät.
Wenn der Anfechtungsberechtigte, der Händler, dies erst nach einer Überprüfung rausgefunden hat und sich sofort gemeldet hat, dann ist das imho fristwahrend.

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von radfahrer999):


Zitat (von kalledelhaie):
Unabhängig von der Zulässigkeit der Anfechtung kommt diese auch viel zu spät.
Wenn der Anfechtungsberechtigte, der Händler, dies erst nach einer Überprüfung rausgefunden hat und sich sofort gemeldet hat, dann ist das imho fristwahrend.


Teile die Auffassung nicht, aber das ist ja auch der Sinn eines Forums.

Wenn man diesem Argument folgt, dann würde der §121 faktisch ins Leere laufen. Oder soll hier bspw. auch erst eine Revision nach zwei Jahren berechtigen?
Wenn man als Händler seine Prozesse (aus Kostengründen) so gestaltet, dass es an keiner Stelle des Prozesses eine Überprüfung gibt, muss man sich auch an den Konsequenzen festhalten lassen.
Es gab hier ja mehrere Punkte, an denen Kontrollsysteme oder Menschen hätten den Fehler erkennen können.

Problematisch könnte jedoch, nach weiterem Überlegungen der 142 II sein ("Wissen um die Anfechtbarkeit"), der jedoch (aktuell) nicht Gegenstand ist.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

@kalledelhaie: Du teilst meine Ansicht nicht, setzt dich aber auch gar nicht mit ihr auseinander? Dazu, ob die Anfechtung noch rechtzeitig wäre, hab ich ja praktisch nichts geschrieben, da ich schon im Vorfeld eine Anfechtung für entbehrlich halte.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
da ich schon im Vorfeld eine Anfechtung für entbehrlich halte.
Ich hoffe du bist auch mit meiner Zustimmung zufrieden. :neck:
Ich bin bei dir

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Auf jeden Fall, das ist ja wie Nikolaus! :D :banana:

Für den Fall, dass meine Auffassung im ersten Schritt nicht trägt, würde ich tatsächlich entsprechend genau deiner Argumentation meinen, dass auch die Anfechtung noch nicht verfristet wäre; zumindest würde ich nicht ohne Weiteres das Gegenteil annehmen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
@kalledelhaie: Du teilst meine Ansicht nicht, setzt dich aber auch gar nicht mit ihr auseinander? Dazu, ob die Anfechtung noch rechtzeitig wäre, hab ich ja praktisch nichts geschrieben, da ich schon im Vorfeld eine Anfechtung für entbehrlich halte.


Joah da hab ich wohl beim lesen nicht aufgepasst ☹. Meta culpa.
memo an mich: erst denken dann schreiben

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Aber nicht doch :D Iwie freu ich mich auch immer über Kontra und ist dies ja auch sinnvoll und insofern immer lieber einmal zu viel als zu wenig!

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