Kaufvertrag für Möbel

16. Juli 2004 Thema abonnieren
 Von 
carin1309
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 50x hilfreich)
Kaufvertrag für Möbel

Ich habe gestern einen Kaufvertrag für ein Metallbett abgeschlossen. Es handelt sich dabei um eine Katalogbestellung, da die Größe des Bettes (1,90m l) abweichend ist (sonst 2,00m).
Der Verkäuferin ist bei der Bestellung höchstwahrscheinlich ein Fehler zu meinen Gunsten unterlaufen.
Wie ist hier die Rechtslage, wenn dem Lieferer, dieses auffällt.
Muß ich die höhreren Kosten tragen?

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"kamadro"

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

Grds. ist der Kaufvertrag zu den vereinbarten (und für Sie offenbar sehr vorteilhaften) Bedingungen zustandegekommen. Wenn der Verkäufer sich allerdings (zB hinsichtlich des Kaufpreises) im Irrtum befand, dann steht ihm grds. ein Anfechtungsrecht nach § 119 BGB zu. Wenn er daher die Anfechtung des Kaufvertrags fristgerecht erklärt, dann ist der Kaufvertrag nach § 142 BGB nichtig, dh Sie haben keinen Anspruch auf Lieferung des Kaufgegenstands zu dem (günstigen) Preis.

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"fiat justitia et pereat mundus..."

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#2
 Von 
carin1309
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 50x hilfreich)

Es ist so, dass die Verkäuferin eine Passus im Katalog übersehen hat, wo die Lieferung einer anderen Länge, hier 1,90m, mit 108,--€ Aufschlag der Seitenteile berrechnet wird. Diese Aussage habe ich von einem anderen Möbelfachgeschäft, die den gleichen Katalog nutzen.
Das heißt also, ich müßte die fehelenden 108€ nachzahlen oder vom Kaufvertrag zurücktreten?
Gruß Karin.

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"kamadro"

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#3
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

"Das heißt also, ich müßte die fehelenden 108€ nachzahlen oder vom Kaufvertrag zurücktreten?"

Nein. Wenn der Verkäufer seinen Irrtum nicht bemerkt (und Sie nicht die moralische Verpflichtung sehen, ihn darauf hinzuweisen), bleibt der Kaufvertrag grds. zu den vereinbarten (für Sie günstigen) Konditionen bestehen. Wenn der Verkäufer seinen Irrtum aber bemerkt, steht ihm nach Ihrer Schilderung ein Anfechtungsrecht zu. Wenn er daher Ihnen gegenüber die Anfechtung des Vertrags erklärt, ist der Vertrag als von Angang an nichtig anzusehen. Falls Sie noch keine Ware erhalten und auch noch nicht gezahlt haben, passiert also nichts weiter - andernfalls sind die erbrachten Leistungen (Ware und Kaufpreis) der jeweis anderen Vertragspartei zurückzugewähren.

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"fiat justitia et pereat mundus..."

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#4
 Von 
carin1309
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 50x hilfreich)

Hallo Bob.Vila, das macht ja richtigen Spaß hier! Ich bekomme gleich Antwort, da freue ich mich ja schon auf den nächsten "Fall".;)
Hab vielen Dank. Die Ware ist noch nicht geliefert (ca. 8 Wochen), habe aber schon 50 € angezahlt.
Gruß Karin.

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"kamadro"

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#5
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

Gern geschehen!

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"fiat justitia et pereat mundus..."

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