Mal angenommen, man hätte folgende Situation:
Eine Bestellung durch C wurde auf Seite R betätigt zum Kauf eines Gegenstandes Y. Diese Bestellung konnte nur dann getätigt wurden, wenn der Artikel als in der Filialie verfügbar angegeben wurde. Die Bestellung konnte online getätigt werden, die Ware musste allerdings vor Ort abgeholt werden. Nach der Bestellung kam eine Auftragbestätigung per eMail, welche laut AGB ein Abschließen eines gültigen Kaufvertrages darstellt.
Nehmen wir an, C hätte erfolgreich eine solche Bestellung vorgenommen, wie auch einige andere nach ihm es getan haben. C wollte seine Waare aber nicht direkt abholen sondern legte die Abholung bei der Filialie A auf einen Zeitraum in den nächsten 3 Tagen.
Nun bekommt C nach kurzer Zeit eine eMail, nach der der Artikel nicht mehr verfügbar ist aber man kümmert sich um eine Nachbestellung.
2 Tage nach Bestellung und Auftragsbestätigung erhält C eine eMail mit der Entschuldigung, dass man die Bestellung nicht mehr durchführen könne, da die Waare nicht mehr lieferbar sei.
In den AGB des Shops R befindet sich eine entsprechende Klausel, die Rücktritt wegen Nichtlieferbarkeit vorbehält. Diese scheint auch gemäß der gültigen Anforderungen korrekt formuliert.
Die Frage, die sich nun stellt ist, ob R sich auf den Rücktritt wegen Nichtlieferbarkeit überhaupt berufen kann, da eine Bestellung ja nur dann getätigt werden konnte, wenn die Waare als verfügbar angegeben wurde. Des Weiteren konnten andere Nutzer auf Seite R die gleiche Waare zu einem späteren Zeitpunkt als C bestellen und an gleicher Filialie A abholen.
Abgesehen davon war der Artikel zum Zeitpunkt des Erhalts der eMail zur Nachbestellung der Waare noch in anderen Filialien der Seite R verfügbar.
Vielen für die Antworten,
Javdano
Kaufvertrag stornieren durch Verkäufer rechtens?
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
ZitatDie Frage, die sich nun stellt ist, ob R sich auf den Rücktritt wegen Nichtlieferbarkeit überhaupt berufen kann, da eine Bestellung ja nur dann getätigt werden konnte, wenn die Waare als verfügbar angegeben wurde. :
Klar.
Genau dafür wurden diese Möglichkeiten ja geschaffen.
Zitatdass man die Bestellung nicht mehr durchführen könne, da die Waare nicht mehr lieferbar sei. :
Und das stimmt? Die ist nirgendwo mehr erhältlich? Weder bei der Konkurenz noch sonstwo auf der Welt?
-- Editiert von Harry van Sell am 07.06.2018 00:53
Hallo,
danke für die Antwort!
Das die Möglichkeit des Rücktritts wegen Nichtlieferbarkeit existiert ist ja schön und gut, die Frage die mich dahingehend beschäftigt ist nur jene:
Darf man sich darauf berufen, wenn der Shop online aussagt, der Artikel ist verfügbar in der Abholfilialie und auch nur genau dann bestellt werden kann, wenn er noch verfügbar ist? Heißt ja: Die zu kaufende Waare ist vorrätig, auf Lager, wurde dann ja schon geliefert.
Denn meiner Meinung nach ist der Rücktritt nur aus dem Grund gültig, wenn der Artikel als nicht verfügbar angegeben wird, dann bestellt wird und dann nicht mehr geliefert wird.
Die Waare bekommt man noch bei anderen Anbietern! Habe ich selbst nachgeschaut. Der Shop sagt allerdings, der Rücktritt kann geschehen, wenn der Lieferant, mit dem man einen gültigen Liefervertrag abgeschlossen hat, nicht liefert. Daher kann ich nicht sagen, inwieweit das relevant ist.
Grüße!
-- Editiert von javdano am 07.06.2018 14:12
-- Editiert von javdano am 07.06.2018 14:13
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ZitatDarf man sich darauf berufen, wenn der Shop online aussagt, der Artikel ist verfügbar in der Abholfilialie und auch nur genau dann bestellt werden kann, wenn er noch verfügbar ist? :
ZitatGenau dafür wurden diese Möglichkeiten ja geschaffen. :
ZitatDie Ware bekommt man noch bei anderen Anbietern! Habe ich selbst nachgeschaut. :
Dann wäre der Rücktritt des Verkäufers von einem rechtskräftigen Kaufvertrag schlicht nicht zulässig. Notfalls muss er dann halt bei der Konkurrenz kaufen
Hallo,
bzgl. der Bestellung bei der Konkurrenz: Das scheint so generell erstmal rechtens, wie div. Urteile bestätigen. Es zählt lediglich, ob ein gültiger Liefervertrag besteht. Liefer dieser Lieferant trotz Vertrag nicht, so liegt die Schuld nicht beim Verkäufer an den Endkunden, wenn die Rücktrittsklausel korrekt formuliert ist.
Darum geht es hier allerdings eher weniger.
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